Issue 
(1992) 5
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Gründe an, wird dem Bewerber dieses schriftlich mit­geteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

( 3) Versucht der Bewerber, das Ergebnis seiner Prü­fungsleistung durch Täuschung zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit" insufficienter" bewertet. Ein Bewerber, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem Prüfer nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffen­de Prüfungsleistung als mit" insufficienter" bewertet. Die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen. Wird der Bewerber von der weiteren Erbrin­gung einer Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann er verlangen, daß diese Entscheidung vom Dekan geprüft wird. Dies gilt entsprechend bei Feststellungen eines Prüfers gemäß Satz 1.

( 4) Belastende Entscheidungen des Dekans sind zu be­gründen und dem Bewerber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Vor der Entscheidung ist dem Bewerber rechtliches Gehör zu geben.

§ 16 Gesamtergebnis

( 1) Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn die Magi­sterarbeit und die mündliche Prüfung jeweils mit minde­stens" rite" bewertet worden sind.

( 2) Aus der Durchschnittsnote für die Magisterarbeit und der Note für die mündliche Prüfung wird die Ge­samtnote nach dem arithmetischen Mittel gebildet. Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung lautet

bei einem Durchschnitt bis 1,5= summa cum laude, bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5= magna cum laude, bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0

= cum laude, = rite.

( 3) Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der Dekan dem Bewerber hierüber einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid gibt auch darüber Auskunft, ob und in welchem Umfang die Prü­fung wiederholt werden kann. Der Bescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 18

Wiederholung der Magisterprüfung

( 1) Ist die Magisterarbeit abgelehnt worden, so kann in einem neuen Verfahren einmal eine andere Magisterarbeit (§ 12) vorgelegt werden. Der Antrag auf Wiederholung ist innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Ablehnung der Magisterarbeit zu stellen. Die neue Magi­sterarbeit ist dem Antrag beizufügen.

( 2) Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Der Dekan kann in be­gründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung der mündlichen Prüfung gestatten. Der Antrag auf Wiederho­lung der mündlichen Prüfung ist innerhalb von drei Jah­ren nach Beendigung der mündlichen Prüfung zu stellen. Nach Ablauf der Frist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, daß der Student die Fristversäumung nicht zu vertreten hat.

§ 19

Einsicht in die Prüfungsakten

Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens kann der Bewer­ber die Prüfungsakten einsehen. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Abschluß des Verfahrens beim Dekan zu stellen.

§ 20

Ungültigkeit der Magisterprüfung

( 1) Hat der Bewerber bei einer Prüfung getäuscht und wird dies erst nach Aushändigung der Magisterurkunde bekannt, so kann der Dekan die Prüfung ganz oder teil­weise für nicht bestanden erklären.

( 2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Bewerber hier­über täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung der Magisterurkunde bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Bewerber die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Dekan.

( 3) Die unrichtige Magisterurkunde wird eingezogen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prü­fungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 17 Magisterurkunde

Nach bestandener Prüfung erhält der Bewerber eine Ma­gisterurkunde. Sie beurkundet die Verleihung des akade­mischen Grades eines Magisters der Rechte( Magister Legum, LL. M.). Der Dekan und der Betreuer unter­zeichnen die Magisterurkunde; sie enthält das Siegel der Fakultät.

§ 21

Inkrafttreten und Veröffentlichung

Diese Prüfungsordnung tritt nach Genehmigung durch den Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur in Kraft. Sie wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam veröffentlicht.

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