Gründe an, wird dem Bewerber dieses schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
( 3) Versucht der Bewerber, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit" insufficienter" bewertet. Ein Bewerber, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem Prüfer nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit" insufficienter" bewertet. Die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen. Wird der Bewerber von der weiteren Erbringung einer Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann er verlangen, daß diese Entscheidung vom Dekan geprüft wird. Dies gilt entsprechend bei Feststellungen eines Prüfers gemäß Satz 1.
( 4) Belastende Entscheidungen des Dekans sind zu begründen und dem Bewerber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Vor der Entscheidung ist dem Bewerber rechtliches Gehör zu geben.
§ 16 Gesamtergebnis
( 1) Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn die Magisterarbeit und die mündliche Prüfung jeweils mit mindestens" rite" bewertet worden sind.
( 2) Aus der Durchschnittsnote für die Magisterarbeit und der Note für die mündliche Prüfung wird die Gesamtnote nach dem arithmetischen Mittel gebildet. Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung lautet
bei einem Durchschnitt bis 1,5= summa cum laude, bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5= magna cum laude, bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0
= cum laude, = rite.
( 3) Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der Dekan dem Bewerber hierüber einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid gibt auch darüber Auskunft, ob und in welchem Umfang die Prüfung wiederholt werden kann. Der Bescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung.
§ 18
Wiederholung der Magisterprüfung
( 1) Ist die Magisterarbeit abgelehnt worden, so kann in einem neuen Verfahren einmal eine andere Magisterarbeit (§ 12) vorgelegt werden. Der Antrag auf Wiederholung ist innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Ablehnung der Magisterarbeit zu stellen. Die neue Magisterarbeit ist dem Antrag beizufügen.
( 2) Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Der Dekan kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung der mündlichen Prüfung gestatten. Der Antrag auf Wiederholung der mündlichen Prüfung ist innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der mündlichen Prüfung zu stellen. Nach Ablauf der Frist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, daß der Student die Fristversäumung nicht zu vertreten hat.
§ 19
Einsicht in die Prüfungsakten
Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens kann der Bewerber die Prüfungsakten einsehen. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Abschluß des Verfahrens beim Dekan zu stellen.
§ 20
Ungültigkeit der Magisterprüfung
( 1) Hat der Bewerber bei einer Prüfung getäuscht und wird dies erst nach Aushändigung der Magisterurkunde bekannt, so kann der Dekan die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
( 2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Bewerber hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung der Magisterurkunde bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Bewerber die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Dekan.
( 3) Die unrichtige Magisterurkunde wird eingezogen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
§ 17 Magisterurkunde
Nach bestandener Prüfung erhält der Bewerber eine Magisterurkunde. Sie beurkundet die Verleihung des akademischen Grades eines Magisters der Rechte( Magister Legum, LL. M.). Der Dekan und der Betreuer unterzeichnen die Magisterurkunde; sie enthält das Siegel der Fakultät.
§ 21
Inkrafttreten und Veröffentlichung
Diese Prüfungsordnung tritt nach Genehmigung durch den Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur in Kraft. Sie wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam veröffentlicht.
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