7.
8.
chiv und Institutsbibliothek im Hinblick auf die insbesondere im Land Brandenburg bestehenden Informationsbedarfe,
Herausgabe einer Schriftenreihe als wissenschaftliches Forum des Instituts,
Öffentlichkeitsarbeit und Pflege internationaler
Kontakte.
( 3) Das Kommunalwissenschaftliche Institut arbeitet zur Durchführung seiner Aufgaben mit interessierten Fachvertretern der Universität Potsdam sowie mit anderen, der kommunalen Wissenschaft und Praxis gewidmeten Einrichtungen des privaten und öffentlichen Rechts nach Maßgabe besonderer Kooperationsvereinbarungen zu
sammen.
§ 3 Mitglieder.
Mitglieder des Instituts sind
( a) Professoren, die einen besonderen Schwerpunkt in den Kommunalwissenschaften vertreten, und zwar regelmäßig die Inhaber der Professur für
( 1)
( 2)
Staatsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht und Kommunalrecht,
Verwaltungsrecht, Verwaltungsprozeßrecht und Umweltrecht,
( 3)
Verwaltungsrecht mit Sozialrecht,
( 4)
Organisation und Personalwesen,
( 5)
Verwaltung und Organisation;
der Vorstand kann weitere Professoren, die einen besonderen Schwerpunkt in den Kommunalwissenschaften vertreten, die Mitgliedschaft antragen; die Mitgliedschaft wird zum Gründungszeitpunkt und sodann zum 1. Januar jeden Jahres namentlich festgelegt und dem Senat der Universität Potsdam mitgeteilt;
( b) die im Rahmen kommunalwissenschaftlicher Studienveranstaltungen des Kommunalwissenschaftlichen Instituts für die Dauer von mindestens einem Semester an der Universität Potsdam tätigen Gastprofessoren und Lehrbeauftragten für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Universität Potsdam;
Organe des Instituts sind
§ 4 Organe
( a) Mitgliederversammlung, ( b) Vorstand,
( c) Geschäftsführender Direktor, ( d) Kuratorium.
§ 5 Mitgliederversammlung
( 1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Instituts gemäß§ 3.
( 2) Die Mitgliederversammlung kann zu grundsätzlichen Fragen, die die Tätigkeit des Instituts betreffen, Stellung nehmen und Empfehlungen aussprechen.
( 3) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber auskunftspflichtig.
( 4) Die Mitgliederversammlung wird vom Geschäftsführenden Direktor mindestens einmal pro Semester während der Vorlesungszeit mit einer Ladungsfrist von zehn Tagen einberufen. Sie ist außerdem auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.
§ 6 Der Vorstand
( 1) Dem Vorstand gehören die Mitglieder des Instituts gemäß§ 3 Buchstabe( a) sowie ein von diesen für die Dauer von zwei Jahren gewählter Vertreter der Mitglieder des Instituts gemäß§ 3 Buchstabe( b) an. Entpflichtete oder in den Ruhestand versetzte Professoren im Sinne von§ 3 Buchstabe( a) sind Mitglieder mit beratender Stimme.
( 2) Der Vorstand leitet das Institut. Er beschließt über alle wichtigen Institutsangelegenheiten, insbesondere über
1.
2.
die Verwendung der Haushaltsmittel, Personalangelegenheiten,
3.
die Übernahme von Forschungsaufträgen,
4.
den Lehr- und Weiterbildungsplan für jedes Semester,
( c) die am Institut hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie die dort ständig beschäftigten nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter;
5.
die Aufnahme weiterer Professoren als Mitglieder gemäß§ 3 Buchstabe( a), 2. Halbsatz,
6.
( d) die studentischen und als Studenten eingeschriebenen wissenschaftlichen Hilfskräfte des Instituts.
die Wahl des Geschäftsführenden Direktors gemäß§ 7 Abs. 1,
2