Heft 
(1993) 1
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7.

8.

chiv und Institutsbibliothek im Hinblick auf die insbesondere im Land Brandenburg bestehenden Informationsbedarfe,

Herausgabe einer Schriftenreihe als wissen­schaftliches Forum des Instituts,

Öffentlichkeitsarbeit und Pflege internationaler

Kontakte.

( 3) Das Kommunalwissenschaftliche Institut arbeitet zur Durchführung seiner Aufgaben mit interessierten Fach­vertretern der Universität Potsdam sowie mit anderen, der kommunalen Wissenschaft und Praxis gewidmeten Einrichtungen des privaten und öffentlichen Rechts nach Maßgabe besonderer Kooperationsvereinbarungen zu­

sammen.

§ 3 Mitglieder.

Mitglieder des Instituts sind

( a) Professoren, die einen besonderen Schwerpunkt in den Kommunalwissenschaften vertreten, und zwar regel­mäßig die Inhaber der Professur für

( 1)

( 2)

Staatsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht und Kommunalrecht,

Verwaltungsrecht, Verwaltungsprozeßrecht und Umweltrecht,

( 3)

Verwaltungsrecht mit Sozialrecht,

( 4)

Organisation und Personalwesen,

( 5)

Verwaltung und Organisation;

der Vorstand kann weitere Professoren, die einen beson­deren Schwerpunkt in den Kommunalwissenschaften vertreten, die Mitgliedschaft antragen; die Mitglied­schaft wird zum Gründungszeitpunkt und sodann zum 1. Januar jeden Jahres namentlich festgelegt und dem Senat der Universität Potsdam mitgeteilt;

( b) die im Rahmen kommunalwissenschaftlicher Studien­veranstaltungen des Kommunalwissenschaftlichen In­stituts für die Dauer von mindestens einem Semester an der Universität Potsdam tätigen Gastprofessoren und Lehrbeauftragten für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Universität Potsdam;

Organe des Instituts sind

§ 4 Organe

( a) Mitgliederversammlung, ( b) Vorstand,

( c) Geschäftsführender Direktor, ( d) Kuratorium.

§ 5 Mitgliederversammlung

( 1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mit­gliedern des Instituts gemäß§ 3.

( 2) Die Mitgliederversammlung kann zu grundsätzlichen Fragen, die die Tätigkeit des Instituts betreffen, Stellung nehmen und Empfehlungen aussprechen.

( 3) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegen­über auskunftspflichtig.

( 4) Die Mitgliederversammlung wird vom Geschäfts­führenden Direktor mindestens einmal pro Semester während der Vorlesungszeit mit einer Ladungsfrist von zehn Tagen einberufen. Sie ist außerdem auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.

§ 6 Der Vorstand

( 1) Dem Vorstand gehören die Mitglieder des Instituts gemäß§ 3 Buchstabe( a) sowie ein von diesen für die Dauer von zwei Jahren gewählter Vertreter der Mitglie­der des Instituts gemäß§ 3 Buchstabe( b) an. Entpflich­tete oder in den Ruhestand versetzte Professoren im Sinne von§ 3 Buchstabe( a) sind Mitglieder mit beraten­der Stimme.

( 2) Der Vorstand leitet das Institut. Er beschließt über alle wichtigen Institutsangelegenheiten, insbesondere über

1.

2.

die Verwendung der Haushaltsmittel, Personalangelegenheiten,

3.

die Übernahme von Forschungsaufträgen,

4.

den Lehr- und Weiterbildungsplan für jedes Semester,

( c) die am Institut hauptberuflich tätigen wissenschaftli­chen Mitarbeiter sowie die dort ständig beschäftigten nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter;

5.

die Aufnahme weiterer Professoren als Mitglie­der gemäß§ 3 Buchstabe( a), 2. Halbsatz,

6.

( d) die studentischen und als Studenten eingeschriebenen wissenschaftlichen Hilfskräfte des Instituts.

die Wahl des Geschäftsführenden Direktors gemäß§ 7 Abs. 1,

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