7.
die Wahl von Mitgliedern des Kuratoriums gemäß§ 8 Abs.2,
8.
den Erlaß einer Benutzungsordnung für die Institutsbibliothek.
( 3) Der Vorstand beschränkt seine Beratungen und Entscheidungen auf Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung,
( 4) Der Vorstand soll vom Geschäftsführenden Direktor zweimal im Semester während der Vorlesungszeit mit einer Ladungsfrist von zehn Tagen einberufen werden. Er ist beschlußfähig bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder. Er beschließt mit der Mehrheit der Anwesenden.
§ 7
Der Geschäftsführende Direktor
( 1) Der Geschäftsführende Direktor wird aus der Mitte des Vorstandes von diesem für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Vorstandsmitglieder erhält.
( 2) Der Geschäftsführende Direktor vertritt das Institut in und außerhalb der Universität und führt die laufenden Geschäfte des Instituts in eigener Zuständigkeit. Er ist Vorsitzender des Vorstandes, beruft die Sitzungen des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlungen ein und leitet diese Sitzungen. Er ist dem Vorstand gegenüber auskunfts- und rechenschaftspflichtig.
( 3) Der Geschäftsführende Direktor ist befugt, ein weiteres Mitglied des Vorstandes mit der Wahrnehmung eines bestimmten Geschäftskreises oder mit der Wahrnehmung von Geschäften im Einzelfall zu beauftragen. Im Fall nicht nur vorübergehender Verhinderung übt das dienstälteste Mitglied des Vorstandes aus der Gruppe der Hochschullehrer die Stellvertretung des Geschäftsführenden Direktors aus.
( 4) Der Geschäftsführende Direktor ist Vorgesetzter der am Institut beschäftigten wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter sowie der wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Hilfskräfte. Er ist ihnen gegenüber in allen Angelegenheiten des Instituts weisungsberechtigt.
( 5) Der Geschäftsführende Direktor entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlußfassung des Direktoriums vorbehalten sind, sofern die Entscheidung keinen Aufschub duldet. Diese Eilentscheidungen sind dem Vorstand in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Der Vorstand kann Eilentscheidungen des Geschäftsführenden Direktors aufheben, sofern nicht
4
bereits durch deren Ausführung Rechte Dritter entstanden sind.
§ 8
Das Kuratorium
( 1) Das Kuratorium dient insbesondere der Förderung der Zusammenarbeit mit Institutionen außerhalb der Universität. Es kann gegenüber dem Vorstand Empfehlungen zu Zielen und Strategien der Institutsentwicklung, wissenschaftlichen Tagungen und Ausbildungsveranstaltungen abgeben.
( 2) Das Kuratorium besteht aus bis zu zwanzig vom Vorstand auf Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors gewählten ehrenamtlichen Mitgliedern. Ihm sollen Repräsentanten, insbesondere der Wissenschaft, der kommunalen Spitzenverbände, der kommunalen Versorgungsund Verkehrswirtschaft, der Kommunalversicherung, der kommunalen Sparkassen und der fachnahen Ministerien angehören.
( 3) Die Mitglieder des Kuratoriums werden gemäß§ 6 Abs. 2 für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
( 4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
( 5) Das Kuratorium tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder ist das Kuratorium einzuberufen. Der Geschäftsführende Direktor nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil; den übrigen Mitgliedern des Vorstandes ist Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.
( 6) Das Kuratorium hat ein Vorschlags- und Informationsrecht in allen wissenschaftlichen Belangen des Instituts. Es pflegt Kontakte zur Praxis sowie zu anderen wissenschaftlichen Einrichtungen.
§ 9 Errichtung
Die Errichtung des Instituts erfolgt durch Beschluß des Senats. Sie bedarf der Genehmigung des Ministers für Wissenschaft, Forschung und Kultur.
§ 10 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
3