Heft 
(1993) 2
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UNIVERSITAT POTSDAM

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UNIVERSITÄT POTSDAM Amtliche Bekanntmachungen

Herausgeber:

Verantwortlich:

Der Gründungsrektor der Universität Potsdam Am Neuen Palais 10, 0-1571 Potsdam Dezernat für akademische und studentische Angelegenheiten

9710-782

2. Jahrgang

22.4.1993

ISSN 0943-0091

Nr. 2

INHALT:

I.

Ordnung über das Studienkolleg der Univer­sität Potsdam vom 15. Juli 1991

I. Ordnung über das Studienkolleg der Uni­versität Potsdam( Kollegordnung)

Vom 15. Juli 1991

Die Universität Potsdam hat am 15. Juli 1991 auf Grund der§§ 30 Abs. 7 und 94 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg- Brandenburgi­sches Hochschulgesetz vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) unter späterer Berücksichtigung von§ 19 des Er­sten Schulreformgesetzes für das Land Brandenburg ( Vorschaltgesetz- 1. SRG) i.d. F.v. 1. Juli 1992( GVBI. S. 258) folgende Ordnung über das Studienkolleg der Universität Potsdam erlassen:*

§ 1

Aufgaben des Studienkollegs

( 1) Das Studienkolleg der Universität Potsdam hat die Aufgabe, ausländischen und staatenlosen Studienbewer­bern mit ausländischen Hochschulzugangsberechtigun­gen diejenigen zusätzlichen sprachlichen bzw. sprachli­

* Genehmigt vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur am 15. April 1992

chen und fachlichen Voraussetzungen zu vermitteln und zu überprüfen, die für ein erfolgreiches Studium an einer der staatlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland erforder­lich sind.

( 2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben führt das Studienkol­leg Sprachkurse und Schwerpunktkurse zur Vorbereitung auf technische und mathematisch- naturwissenschaftliche Studiengänge( T- Kurse), auf medizinische, biologische, agrar- und forstwissenschaftliche Studiengänge( M- Kur­se), auf wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studien­gänge( W- Kurse) und auf germanistisch- historische Stu­diengänge( G- Kurse) durch.

( 3) Bei der Durchführung seiner Aufgaben arbeitet das Studienkolleg mit anderen fachlich nahestehenden Ein­richtungen der Universität eng zusammen.

§ 2

Leitung und Lehrkräfte des Studienkollegs, Beirat

( 1) Das Studienkolleg wird geleitet von einem hauptver­antwortlichen Leiter, der vom Rektor der Universität bestellt und abberufen wird. Vorgesetzter des Leiters des Studienkollegs ist der Rektor. Vorgesetzter der dem Stu­dienkolleg zugeordneten Bediensteten ist der Leiter des Studienkollegs.

( 2) Die Lehrkräfte werden für die Durchführung der Aufgaben befristet oder unbefristet eingestellt. Der Rek­tor kann in besonderen Fällen einer Lehrkraft auch Auf­gaben in Forschung und in der Lehre in den Fachberei­chen zuweisen. Die Stellung der Lehrkraft als Mitarbeiter