UNIVE
RSITAT
OTSDA
UNIVERSITAT POTSDAM
Universitätsbibliothek
26930/1000
UNIVERSITÄT POTSDAM Amtliche Bekanntmachungen
Herausgeber:
Verantwortlich:
Der Gründungsrektor der Universität Potsdam Am Neuen Palais 10, 0-1571 Potsdam Dezernat für akademische und studentische Angelegenheiten
9710-782
2. Jahrgang
22.4.1993
ISSN 0943-0091
Nr. 2
INHALT:
I.
Ordnung über das Studienkolleg der Universität Potsdam vom 15. Juli 1991
I. Ordnung über das Studienkolleg der Universität Potsdam( Kollegordnung)
Vom 15. Juli 1991
Die Universität Potsdam hat am 15. Juli 1991 auf Grund der§§ 30 Abs. 7 und 94 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg- Brandenburgisches Hochschulgesetz vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) unter späterer Berücksichtigung von§ 19 des Ersten Schulreformgesetzes für das Land Brandenburg ( Vorschaltgesetz- 1. SRG) i.d. F.v. 1. Juli 1992( GVBI. S. 258) folgende Ordnung über das Studienkolleg der Universität Potsdam erlassen:*
§ 1
Aufgaben des Studienkollegs
( 1) Das Studienkolleg der Universität Potsdam hat die Aufgabe, ausländischen und staatenlosen Studienbewerbern mit ausländischen Hochschulzugangsberechtigungen diejenigen zusätzlichen sprachlichen bzw. sprachli
* Genehmigt vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur am 15. April 1992
chen und fachlichen Voraussetzungen zu vermitteln und zu überprüfen, die für ein erfolgreiches Studium an einer der staatlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland erforderlich sind.
( 2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben führt das Studienkolleg Sprachkurse und Schwerpunktkurse zur Vorbereitung auf technische und mathematisch- naturwissenschaftliche Studiengänge( T- Kurse), auf medizinische, biologische, agrar- und forstwissenschaftliche Studiengänge( M- Kurse), auf wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge( W- Kurse) und auf germanistisch- historische Studiengänge( G- Kurse) durch.
( 3) Bei der Durchführung seiner Aufgaben arbeitet das Studienkolleg mit anderen fachlich nahestehenden Einrichtungen der Universität eng zusammen.
§ 2
Leitung und Lehrkräfte des Studienkollegs, Beirat
( 1) Das Studienkolleg wird geleitet von einem hauptverantwortlichen Leiter, der vom Rektor der Universität bestellt und abberufen wird. Vorgesetzter des Leiters des Studienkollegs ist der Rektor. Vorgesetzter der dem Studienkolleg zugeordneten Bediensteten ist der Leiter des Studienkollegs.
( 2) Die Lehrkräfte werden für die Durchführung der Aufgaben befristet oder unbefristet eingestellt. Der Rektor kann in besonderen Fällen einer Lehrkraft auch Aufgaben in Forschung und in der Lehre in den Fachbereichen zuweisen. Die Stellung der Lehrkraft als Mitarbeiter