des Studienkollegs bleibt davon unberührt. Der Rektor kann auch Mitgliedern der Gruppe gemäß§ 78 Abs. 1 Nr. 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vorübergehend Tätigkeiten am Studienkolleg zuweisen.
( 3) Zur Unterstützung und wissenschaftlichen Begleitung der Arbeit des Studienkollegs besteht am Studienkolleg ein Beirat. Der Beirat hat insbesondere die Aufgabe, nach Anhörung der Lehrkräfte des Studienkollegs Leitlinien für die Arbeit des Studienkollegs zu beschließen und dem Rektor vorzuschlagen. Der Beirat nimmt jährlich Berichte des Leiters des Studienkollegs entgegen und erörtert sie. Der Beirat kann Änderungen dieser Ordnung vorschlagen. Dem Beirat gehören an:
1.
2.
3.
vier Mitglieder der Universität aus dem Kreis der Professoren und der Mitglieder der Gruppe gemäß§ 78 Abs. 1 Nr. 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes
ein Studierender, der das Studienkolleg absolviert hat und
ein Studierender des Studienkollegs.
Der Rektor bestellt auf Vorschlag des Senats unter Berücksichtigung der fachlichen Belange des Studienkollegs das Mitglied aus dem Kreis der Studierenden des Studienkollegs für längstens zwei Jahre, die übrigen Mitglieder des Beirats für jeweils drei Jahre. Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur und der Minister für Bildung, Jugend und Sport können je einen Vertreter zu den Beiratssitzungen entsenden.
§ 3
Rechtsstellung der Kollegiaten
( 1) Studierende des Studienkollegs( Kollegiaten) sind ausländische Studierende, die
( a)
( b)
vor Aufnahme des Fachstudiums zum Erwerb des Nachweises über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache Sprachkurse des Studienkollegs besuchen, um die Prüfung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse/ Erweiterte Prüfung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse abzulegen.
Sprach- und Fachkurse besuchen, um die Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums an Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland( Feststellungsprüfung) abzulegen.
( 2) Die Kollegiaten haben befristet bis zum Bestehen oder endgültigen Nachbestehen der Sprachprüfung oder der Feststellungsprüfung die Rechte und Pflichten von Studierenden der Universität Potsdam, soweit nicht in dieser Ordnung oder in der Immatrikulationsordnung Abweichendes geregelt ist.
( 3) Die am Studienkolleg verbrachte Zeit wird auf ein Fachstudium nicht angerechnet.
§ 4
Pflichten der Kollegiaten
Die Kollegiaten sind verpflichtet, die Lehrveranstaltungen und die sonstigen Veranstaltungen des Studienkollegs, soweit die Teilnahme nicht freigestellt ist, pünktlich und regelmäßig zu besuchen und die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen.
§ 5
Zulassung zum Studienkolleg
( 1) Ein Anspruch auf Aufnahme in das Studienkolleg besteht nicht. Die mit der Aufnahme ins Studienkolleg verbundene Vormerkung für das beantragte Fachstudium begründet keinen Anspruch auf Einschreibung zum späteren Fachstudium.
( 2) Anträge auf Aufnahme ins Studienkolleg sind innerhalb der vom Rektor festgelegten Fristen beim Akademisches Auslandsamt der Universität zu stellen.
( 3) Übersteigt die Zahl der Aufnahmeanträge die am Studienkolleg vorhandenen Ausbildungsplätze, erfolgt die Zulassung in entsprechender Anwendung des§ 54 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Satz 3 Nr. 3-5 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen und die Durchführung eines Feststellungsverfahrens( Vergabeordnung ZVS) vom 12. August 1985 in der jeweils gültigen Fassung. Wegen der Verschiedenartigkeit der internationalen Bildungs- und Notensysteme können bei der Zulassung Anteilsquoten nach länderspezifischen Gesichtspunkten gebildet werden.
( 4) Der Studienbewerber hat sich einem Aufnahmetest zu unterziehen, den das Studienkolleg abnimmt. Darin muß er Kenntnisse in der deutschen Sprache nachweisen, die die Gewähr bieten, daß er an den für ihn bestimmten Lehrveranstaltungen des Studienkollegs mit Erfolg teilnehmen kann.
Der Aufnahmetest in die jeweiligen Kurse kann nur einmal wiederholt werden. In besonders begründeten Fällen kann von diesem Test abgesehen werden. Über die Befreiung entscheidet der Leiter des Studienkollegs.
Vom Aufnahmetest werden in der Regel befreit:
erfolgreiche Teilnehmer am Sprachkurs Deutsch
I.
Studienbewerber, die an einem Studienkolleg in der Bundesrepublik Deutschland den Aufnahmetest erfolgreich abgelegt haben, Inhaber des Deutschen Sprachdiploms der Kultusministerkonferenz Stufe I oder Stufe II, Studienbewerber, die bereits an einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland eine mindestens den Anforderungen des Aufnahmetests ent
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