Heft 
(1993) 2
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des Studienkollegs bleibt davon unberührt. Der Rektor kann auch Mitgliedern der Gruppe gemäß§ 78 Abs. 1 Nr. 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vor­übergehend Tätigkeiten am Studienkolleg zuweisen.

( 3) Zur Unterstützung und wissenschaftlichen Begleitung der Arbeit des Studienkollegs besteht am Studienkolleg ein Beirat. Der Beirat hat insbesondere die Aufgabe, nach Anhörung der Lehrkräfte des Studienkollegs Leitli­nien für die Arbeit des Studienkollegs zu beschließen und dem Rektor vorzuschlagen. Der Beirat nimmt jähr­lich Berichte des Leiters des Studienkollegs entgegen und erörtert sie. Der Beirat kann Änderungen dieser Ordnung vorschlagen. Dem Beirat gehören an:

1.

2.

3.

vier Mitglieder der Universität aus dem Kreis der Professoren und der Mitglieder der Gruppe gemäß§ 78 Abs. 1 Nr. 3 des Brandenburgi­schen Hochschulgesetzes

ein Studierender, der das Studienkolleg absol­viert hat und

ein Studierender des Studienkollegs.

Der Rektor bestellt auf Vorschlag des Senats unter Be­rücksichtigung der fachlichen Belange des Studienkol­legs das Mitglied aus dem Kreis der Studierenden des Studienkollegs für längstens zwei Jahre, die übrigen Mitglieder des Beirats für jeweils drei Jahre. Der Mini­ster für Wissenschaft, Forschung und Kultur und der Minister für Bildung, Jugend und Sport können je einen Vertreter zu den Beiratssitzungen entsenden.

§ 3

Rechtsstellung der Kollegiaten

( 1) Studierende des Studienkollegs( Kollegiaten) sind ausländische Studierende, die

( a)

( b)

vor Aufnahme des Fachstudiums zum Erwerb des Nachweises über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache Sprachkurse des Studien­kollegs besuchen, um die Prüfung zum Nach­weis deutscher Sprachkenntnisse/ Erweiterte Prüfung zum Nachweis deutscher Sprachkennt­nisse abzulegen.

Sprach- und Fachkurse besuchen, um die Prü­fung zur Feststellung der Eignung ausländi­scher Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums an Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland( Feststellungsprüfung) abzulegen.

( 2) Die Kollegiaten haben befristet bis zum Bestehen oder endgültigen Nachbestehen der Sprachprüfung oder der Feststellungsprüfung die Rechte und Pflichten von Studierenden der Universität Potsdam, soweit nicht in dieser Ordnung oder in der Immatrikulationsordnung Abweichendes geregelt ist.

( 3) Die am Studienkolleg verbrachte Zeit wird auf ein Fachstudium nicht angerechnet.

§ 4

Pflichten der Kollegiaten

Die Kollegiaten sind verpflichtet, die Lehrveranstaltun­gen und die sonstigen Veranstaltungen des Studienkol­legs, soweit die Teilnahme nicht freigestellt ist, pünktlich und regelmäßig zu besuchen und die geforderten Lei­stungsnachweise zu erbringen.

§ 5

Zulassung zum Studienkolleg

( 1) Ein Anspruch auf Aufnahme in das Studienkolleg besteht nicht. Die mit der Aufnahme ins Studienkolleg verbundene Vormerkung für das beantragte Fachstudium begründet keinen Anspruch auf Einschreibung zum späte­ren Fachstudium.

( 2) Anträge auf Aufnahme ins Studienkolleg sind inner­halb der vom Rektor festgelegten Fristen beim Akade­misches Auslandsamt der Universität zu stellen.

( 3) Übersteigt die Zahl der Aufnahmeanträge die am Studienkolleg vorhandenen Ausbildungsplätze, erfolgt die Zulassung in entsprechender Anwendung des§ 54 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Satz 3 Nr. 3-5 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen und die Durch­führung eines Feststellungsverfahrens( Vergabeordnung ZVS) vom 12. August 1985 in der jeweils gültigen Fas­sung. Wegen der Verschiedenartigkeit der internationalen Bildungs- und Notensysteme können bei der Zulassung Anteilsquoten nach länderspezifischen Gesichtspunkten gebildet werden.

( 4) Der Studienbewerber hat sich einem Aufnahmetest zu unterziehen, den das Studienkolleg abnimmt. Darin muß er Kenntnisse in der deutschen Sprache nachweisen, die die Gewähr bieten, daß er an den für ihn bestimmten Lehrveranstaltungen des Studienkollegs mit Erfolg teil­nehmen kann.

Der Aufnahmetest in die jeweiligen Kurse kann nur ein­mal wiederholt werden. In besonders begründeten Fällen kann von diesem Test abgesehen werden. Über die Be­freiung entscheidet der Leiter des Studienkollegs.

Vom Aufnahmetest werden in der Regel befreit:

erfolgreiche Teilnehmer am Sprachkurs Deutsch

I.

Studienbewerber, die an einem Studienkolleg in der Bundesrepublik Deutschland den Aufnahme­test erfolgreich abgelegt haben, Inhaber des Deutschen Sprachdiploms der Kul­tusministerkonferenz Stufe I oder Stufe II, Studienbewerber, die bereits an einer Hochschu­le der Bundesrepublik Deutschland eine minde­stens den Anforderungen des Aufnahmetests ent­

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