Heft 
(1993) 2
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sprechende deutsche Sprachprüfung abgelegt haben,

Inhaber des Zertifikats über die zentrale Mittel­stufenprüfung des Goethe- Instituts( ZMP), so­fern dieses im Ausland erworben wurde.

( 5) Die Aufnahme ist insbesondere abzulehnen, wenn der Studienbewerber an einem Studienkolleg der Bun­desrepublik Deutschland

die Feststellungsprüfung zweimal nicht bestan­den hat,

den Leistungsnachweis für das Weiterrücken in das 2. Kollegsemester auch an einem anderen Studienkolleg endgültig nicht erbracht hat, den Aufnahmetest in das 1. Kollegsemester zweimal nicht bestanden hat,

von einem Studienkolleg verwiesen wurde oder die Prüfung zum Nachweis deutscher Sprach­kenntnisse( PNdS) an einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestanden hat.

( 6) Über die Zulassung entscheidet der Rektor unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Aufnahmetests, zwischenstaatlicher Vereinbarungen sowie von Verein­barungen zwischen den Hochschulen.

( 7) Im Zulassungsbescheid teilt die Universität Potsdam die Immatrikulationsfristen mit.

§ 7

Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweise

( 1) Die Teilnehmer an den Kollegsemestern nehmen in der Regel an einem zweisemestrigen Kurs teil, der je nach ihrer Zulassung die Pflichtveranstaltungen in den jeweiligen Schwerpunktkursen gemäß der Feststellungs­prüfungsverordnung umfaßt. Eine Übernahme vom 1. in das 2. Kollegsemester erfolgt nur, wenn der Studierende in allen Pflichtveranstaltungen ausreichende Leistungen erbracht hat.

Eine unmittelbare Aufnahme in das 2. Kollegsemester ist nach erfolgreicher Teilnahme an einem Test, der die Pflichtfächer des Schwerpunktkurses umfaßt, möglich.

( 2) Die Sprachkurse erstrecken sich jeweils über ein Semester und bestehen aus Lehrveranstaltungen in Deutsch und fachspezifischem Deutsch.

( 3) Zur Kontrolle der Lernerfolge werden Leistungsnach­weise durchgeführt. Sie bilden im 1. Kollegsemester die Grundlage für das Weiterrücken in das 2. Kollegseme­ster, im 2. Kollegsemester die Grundlage für die Ermitt­lung der Semesternoten und im Kurs Deutsch I die Grundlage für die Befreiung vom Aufnahmetest. Zeit, Art und Umfang der Leistungsnachweise werden von den Fachbereichen geregelt. Sie bedürfen der Geneh­migung durch den Leiter des Studienkollegs.

§ 6

Beendigung der Zugehörigkeit zum Studienkolleg

Die Zugehörigkeit zum Studienkolleg endet durch Austritt,

mit bestandener Feststellungsprüfung oder bestandener Prüfung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse( PNS),

mit dem endgültigen Nichtbestehen der Fest­stellungsprüfung oder der Prüfung zum Nach­weis deutscher Sprachkenntnisse( PNS), nach zweimaliger erfolgloser Teilnahme am Sprachkurs Deutsch I,

nach zweimaliger Teilnahme am Sprachkurs Deutsch II,

nach zweimaliger erfolgloser Teilnahme am 1. Kollegsemester,

spätestens nach Ablauf des 4. Semesters der Zugehörigkeit zum Studienkolleg,

mit dem Entzug der Zulassung zum Fachstu­dium,

durch Ausschluß.

§ 8 Ordnungsmaßnahmen

( 1) Verletzt ein Kollegiat seine Pflichten nach§ 4, so können folgende Ordnungsmaßnahmen getroffen werden: mündliche Verwarnung,

1.

2.

3.

Verwarnung mit Androhung des Ausschlusses, Ausschluß.

( 2) Ein Kollegiat wird im übrigen vom weiteren Besuch des Studienkollegs ausgeschlossen, wenn er alle Wieder­holungsmöglichkeiten einzelner Kurse erfolglos ausge­schöpft hat oder wenn er die Feststellungs- bzw. Sprach­prüfung endgültig nicht bestanden hat.

( 3) Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 werden vom Leiter des Studienkollegs getroffen. Über die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 genannten Maßnahmen entscheidet die Konferenz der Fachlehrer des Kurses, dem der Kolle­giat angehört, unter Vorsitz des Leiters des Studienkol­legs.

( 4) In weniger schweren Fällen ist der Ausschluß nach Absatz 1 Nr. 3 nur zulässig, wenn zuvor eine Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 getroffen wurde. Einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 bedarf es nicht, wenn der durch sie verfolgte Zweck nicht oder nicht mehr erreicht werden kann. Eine Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 ist nur ein­malig zulässig.

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