Heft 
(1993) 2
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( 5) Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 werden dem Kollegiaten schriftlich mit Rechtsbehelfsbelehrungen mitgeteilt. Über Widersprüche entscheidet der Rektor.

( 6) Mit dem Ausschluß aus dem Studienkolleg verliert der Kollegiat die Rechtsstellung als Studierender der Universität Potsdam.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentli­chung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Univer­

sität Potsdam in Kraft.