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( 5) Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 werden dem Kollegiaten schriftlich mit Rechtsbehelfsbelehrungen mitgeteilt. Über Widersprüche entscheidet der Rektor.
( 6) Mit dem Ausschluß aus dem Studienkolleg verliert der Kollegiat die Rechtsstellung als Studierender der Universität Potsdam.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Univer
sität Potsdam in Kraft.