I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Regelung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung an die Vertreter der Studenten in Gremien der Universität Potsdam
Vom 14. Mai 1993
Der Gründungssenat der Universität Potsdam hat am 14.5.1993 folgende Ordnung beschlossen:
§ 1 Anwendungsbereich
( 1) Diese Regelung gilt nur für Studenten, die an der Universität Potsdam eingeschrieben sind.
( 2) Eine Aufwandsentschädigung nach dieser Regelung erhalten Studenten, die in die Gremien gemäß§ 2 gewählt worden sind, sowie deren gewählte Stellvertreter. Dies gilt auch für Studenten, die auf Grund von Rechtsvorschriften mit Rederecht oder Antragsrecht an den Sitzungen dieser Gremien teilnehmen.
§ 3
Höhe der Aufwandsentschädigung
Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird pauschal auf 25,00 DM festgelegt.
§ 4
Grundsätze für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung
( 1) Aufwandsentschädigung wird für jede Sitzung nur einmal gewährt. Stellvertreter erhalten die Entschädigung nur im Vertretungsfall.
( 2) Aufwandsentschädigung wird pro Tag nur für eine Sitzung desselben Gremiums gewährt; Zahlungen für Wahlhelfer nach§ 2 Abs. 3 bleiben davon unberührt.
( 3) Die Gewährung der Aufwandsentschädigung ist vom Nachweis der Anwesenheit in der Sitzung abhängig. Die Anwesenheit wird durch Eintrag in die dem Sitzungsprotokoll beizulegende Anwesenheitsliste nachgewiesen oder durch schriftliche Erklärung vom Vorsitzenden des Gremiums auf Formblatt bestätigt.
§ 2 Gremien
( 1) Eine Aufwandsentschädigung wird für die Teilnahme an Sitzungen der folgenden Gremien gewährt:
Senat( Gründungssenat)
Ständige Kommissionen des Senats
Vorstand des Konzils
Fakultätsrat
b)
Konzil
c)
d)
e)
f)
g)
h)
Fakultätsausschüsse
Berufungskommissionen
Gemeinsamer Wahlausschuß.
( 2) Eine Aufwandsentschädigung kann auch für Studenten gewährt werden, soweit sie nach Maßgabe von Satzungen in Leitungsgremien von Zentralen Einrichtungen oder wissenschaftlichen Einrichtungen mitwirken.
( 3) Studenten, die nach Maßgabe der Wahlordnung als Wahlhelfer bei Gremienwahlen eingesetzt werden, ist eine Aufwandsentschädigung nach dem entstandenen Zeitaufwand zu gewähren; eine Tätigkeit von jeweils bis zu vier Zeitstunden wird als eine Sitzung bewertet.
§ 5
Inkrafttreten, Bekanntmachung
Diese Regelung tritt durch Beschluß des Gründungssenates der Universität Potsdam rückwirkend ab 19. April 1993 in Kraft. Sie ist in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam zu veröffentlichen.
Ordnung für Vereinigungen an der Universität Potsdam
( Registrierordnung)
Vom 12. Juli 1993
Der Gründungssenat der Universität Potsdam hat auf Grund§ 4 der Vorläufigen Grundordnung der Universität Potsdam( erlassen als Rechtsverordnung vom Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur am 5.7.1993) am 12.7.1993 folgende Ordnung beschlossen:
§ 1
Begriff der Vereinigung
( 1) Vereinigungen, deren Mitglieder ausschließlich Angehörige der Hochschulen und Fachhochschulen des Landes Brandenburg, überwiegend jedoch der Universität Potsdam sind, sind Vereinigungen im Sinne dieser Ordnung, sofern ihr satzungsmäßiger Zweck nicht dem Auftrag und
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