Heft 
(1993) 3
Seite
6
Einzelbild herunterladen

I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Regelung über die Gewährung einer Auf­wandsentschädigung an die Vertreter der Studenten in Gremien der Universität Pots­dam

Vom 14. Mai 1993

Der Gründungssenat der Universität Potsdam hat am 14.5.1993 folgende Ordnung beschlossen:

§ 1 Anwendungsbereich

( 1) Diese Regelung gilt nur für Studenten, die an der Universität Potsdam eingeschrieben sind.

( 2) Eine Aufwandsentschädigung nach dieser Regelung erhalten Studenten, die in die Gremien gemäß§ 2 ge­wählt worden sind, sowie deren gewählte Stellvertreter. Dies gilt auch für Studenten, die auf Grund von Rechts­vorschriften mit Rederecht oder Antragsrecht an den Sit­zungen dieser Gremien teilnehmen.

§ 3

Höhe der Aufwandsentschädigung

Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird pauschal auf 25,00 DM festgelegt.

§ 4

Grundsätze für die Gewährung einer Aufwandsent­schädigung

( 1) Aufwandsentschädigung wird für jede Sitzung nur einmal gewährt. Stellvertreter erhalten die Entschädigung nur im Vertretungsfall.

( 2) Aufwandsentschädigung wird pro Tag nur für eine Sitzung desselben Gremiums gewährt; Zahlungen für Wahlhelfer nach§ 2 Abs. 3 bleiben davon unberührt.

( 3) Die Gewährung der Aufwandsentschädigung ist vom Nachweis der Anwesenheit in der Sitzung abhängig. Die Anwesenheit wird durch Eintrag in die dem Sitzungs­protokoll beizulegende Anwesenheitsliste nachgewiesen oder durch schriftliche Erklärung vom Vorsitzenden des Gremiums auf Formblatt bestätigt.

§ 2 Gremien

( 1) Eine Aufwandsentschädigung wird für die Teilnah­me an Sitzungen der folgenden Gremien gewährt:

Senat( Gründungssenat)

Ständige Kommissionen des Senats

Vorstand des Konzils

Fakultätsrat

b)

Konzil

c)

d)

e)

f)

g)

h)

Fakultätsausschüsse

Berufungskommissionen

Gemeinsamer Wahlausschuß.

( 2) Eine Aufwandsentschädigung kann auch für Studen­ten gewährt werden, soweit sie nach Maßgabe von Sat­zungen in Leitungsgremien von Zentralen Einrichtungen oder wissenschaftlichen Einrichtungen mitwirken.

( 3) Studenten, die nach Maßgabe der Wahlordnung als Wahlhelfer bei Gremienwahlen eingesetzt werden, ist eine Aufwandsentschädigung nach dem entstandenen Zeitaufwand zu gewähren; eine Tätigkeit von jeweils bis zu vier Zeitstunden wird als eine Sitzung bewertet.

§ 5

Inkrafttreten, Bekanntmachung

Diese Regelung tritt durch Beschluß des Gründungssena­tes der Universität Potsdam rückwirkend ab 19. April 1993 in Kraft. Sie ist in den Amtlichen Bekanntmachun­gen der Universität Potsdam zu veröffentlichen.

Ordnung für Vereinigungen an der Univer­sität Potsdam

( Registrierordnung)

Vom 12. Juli 1993

Der Gründungssenat der Universität Potsdam hat auf Grund§ 4 der Vorläufigen Grundordnung der Univer­sität Potsdam( erlassen als Rechtsverordnung vom Mini­ster für Wissenschaft, Forschung und Kultur am 5.7.1993) am 12.7.1993 folgende Ordnung beschlossen:

§ 1

Begriff der Vereinigung

( 1) Vereinigungen, deren Mitglieder ausschließlich Ange­hörige der Hochschulen und Fachhochschulen des Landes Brandenburg, überwiegend jedoch der Universität Pots­dam sind, sind Vereinigungen im Sinne dieser Ordnung, sofern ihr satzungsmäßiger Zweck nicht dem Auftrag und

6