den Aufgaben der Universität Potsdam entgegensteht.
( 2) Vereinigungen im Sinne dieser Ordnung bleibt es unbenommen, sich mit anderen Vereinigungen zusammenzuschließen oder Teil einer anderen Vereinigung zu werden.
§ 2 Registrierung
Registrierte Vereinigungen im Sinne dieser Ordnung sind auf Antrag in ein bei der Universität Potsdam geführtes Register entsprechend dem Verfahren in§ 6 einzutragen, wenn die in§ 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
a)
§ 3
Rechte registrierter Vereinigungen
Registrierte Vereinigungen haben folgende Rechte: Sie können die Aufnahme in den Studienführer oder andere vergleichbare Universitätspublikationen beantragen.
b)
c)
d)
e)
Sie können sich als an der Universität Potsdam registrierte Vereinigung bezeichnen, gegebenenfalls unter näherer Bezeichnung der Gruppierung.
Sie können an den vom Rektor vorgesehenen Stellen Anschlagtafeln benutzen.
Sie können unentgeltlich Räume der Universität nach näherer Maßgabe des Rektors ( Raumvergaberichtlinien) für Veranstaltungen der Gruppierung erhalten.
in
Sie können in Publikationen der Universität Potsdam Hinweise auf Veranstaltungen der Vereinigung sowie eigene Beiträge angemessenem Umfang zum Abdruck bringen, soweit dies die Möglichkeiten der Universität zulassen.
§ 4
Pflichten registrierter Vereinigungen
( 1) Registrierte Vereinigungen haben folgende Pflichten: 1. Der Vereinigung muß eine Satzung nach dem Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches zugrunde liegen. Diese muß insbesondere folgende Regelungen treffen:
a)
b)
c)
Name, Sitz und Zweck der Vereinigung. Der Name soll sich von dem bereits registrierter Vereinigungen deutlich unterscheiden. Vorschriften über den Ein- und Austritt der Mitglieder bzw. über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft sowie über Art und Höhe der Beiträge.
Bildung des Vorstandes, der mehrheitlich aus
d)
e)
f)
Angehörigen der Universität Potsdam bestehen muß.
Regelungen über die Einberufung der Mitgliederversammlung, ihre Kontrollfunktionen gegenüber dem Vorstand, die Verpflichtung zur Protokollierung relevanter Beschlüsse und Festlegung, daß Satzungsänderungen und Auflösung der Vereinigung nur mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden können.
Festsetzung der Mindestmitgliederzahl auf sieben.
Mitteilungsverpflichtung über Statusänderungen gem.§ 1 Abs. 2.
2. Satzungsänderungen sind unverzüglich dem Rektor mitzuteilen. Sie müssen den Anforderungen gem. Nr. 1 entsprechen.
3. Die Namen der Vorstandsmitglieder sind mit Angabe der Adresse und ggf. der Matrikelnummer unverzüglich nach der Wahl dem Rektor schriftlich mitzuteilen.
( 2) Die Vereinigung darf nicht gegen geltendes Recht und gegen die Vorschriften der Universität Potsdam verstoßen; sie soll die Aufgaben der Universität fördern.
( 3) Die Vereinigung hat auf Verlangen des Rektors Auskünfte über die Zahl ihrer Mitglieder zu geben. Wird die Mindestmitgliederzahl länger als drei Monate unterschritten, ist dies unaufgefordert mitzuteilen. Der Rektor ist berechtigt, Auskünfte über Satzung und Vorstand einzuholen.
§ 5
Voraussetzungen zur Registrierung
( 1) Der Antrag auf Registrierung ist vom Vorstand der Vereinigung an den Rektor zu richten.
( 2) Dem Antrag sind beizufügen:
a)
b)
c)
eine Abschrift der Satzung; diese muß den Anforderungen von§ 1 Abs. 1 und§ 4 Abs. 1 Nr. 1 genügen;
eine Abschrift der Protokolle über die Wahl des Vorstandes;
die Namen, Adressen und ggf. Matrikelnummern der Vorstandsmitglieder sowie die Zahl der Mitglieder, den Anteil der Universitätsangehörigen und der sonstigen Mitglieder.
§ 6
Verfahren der Registrierung
( 1) Der Rektor prüft, ob die Voraussetzungen der§§ 1, 4 Abs. 2 und 5 dieser Ordnung erfüllt sind.
( 2) Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so weist der
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