Heft 
(1993) 3
Seite
7
Einzelbild herunterladen

den Aufgaben der Universität Potsdam entgegensteht.

( 2) Vereinigungen im Sinne dieser Ordnung bleibt es unbenommen, sich mit anderen Vereinigungen zusam­menzuschließen oder Teil einer anderen Vereinigung zu werden.

§ 2 Registrierung

Registrierte Vereinigungen im Sinne dieser Ordnung sind auf Antrag in ein bei der Universität Potsdam ge­führtes Register entsprechend dem Verfahren in§ 6 ein­zutragen, wenn die in§ 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

a)

§ 3

Rechte registrierter Vereinigungen

Registrierte Vereinigungen haben folgende Rechte: Sie können die Aufnahme in den Studienführer oder andere vergleichbare Universitätspublika­tionen beantragen.

b)

c)

d)

e)

Sie können sich als an der Universität Potsdam registrierte Vereinigung bezeichnen, gegebenenfalls unter näherer Bezeichnung der Gruppierung.

Sie können an den vom Rektor vorgesehenen Stellen Anschlagtafeln benutzen.

Sie können unentgeltlich Räume der Univer­sität nach näherer Maßgabe des Rektors ( Raumvergaberichtlinien) für Veranstaltungen der Gruppierung erhalten.

in

Sie können in Publikationen der Universität Potsdam Hinweise auf Veranstaltungen der Vereinigung sowie eigene Beiträge angemessenem Umfang zum Abdruck bringen, soweit dies die Möglichkeiten der Universität zulassen.

§ 4

Pflichten registrierter Vereinigungen

( 1) Registrierte Vereinigungen haben folgende Pflichten: 1. Der Vereinigung muß eine Satzung nach dem Ver­einsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches zugrunde lie­gen. Diese muß insbesondere folgende Regelungen treffen:

a)

b)

c)

Name, Sitz und Zweck der Vereinigung. Der Name soll sich von dem bereits registrierter Vereinigungen deutlich unterscheiden. Vorschriften über den Ein- und Austritt der Mitglieder bzw. über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft sowie über Art und Höhe der Beiträge.

Bildung des Vorstandes, der mehrheitlich aus

d)

e)

f)

Angehörigen der Universität Potsdam bestehen muß.

Regelungen über die Einberufung der Mitglie­derversammlung, ihre Kontrollfunktionen ge­genüber dem Vorstand, die Verpflichtung zur Protokollierung relevanter Beschlüsse und Festlegung, daß Satzungsänderungen und Auf­lösung der Vereinigung nur mit Zweidrittel­mehrheit der Mitgliederversammlung beschlos­sen werden können.

Festsetzung der Mindestmitgliederzahl auf sie­ben.

Mitteilungsverpflichtung über Statusänderungen gem.§ 1 Abs. 2.

2. Satzungsänderungen sind unverzüglich dem Rektor mitzuteilen. Sie müssen den Anforderungen gem. Nr. 1 entsprechen.

3. Die Namen der Vorstandsmitglieder sind mit Angabe der Adresse und ggf. der Matrikelnummer unverzüglich nach der Wahl dem Rektor schriftlich mitzuteilen.

( 2) Die Vereinigung darf nicht gegen geltendes Recht und gegen die Vorschriften der Universität Potsdam verstoßen; sie soll die Aufgaben der Universität fördern.

( 3) Die Vereinigung hat auf Verlangen des Rektors Aus­künfte über die Zahl ihrer Mitglieder zu geben. Wird die Mindestmitgliederzahl länger als drei Monate unterschrit­ten, ist dies unaufgefordert mitzuteilen. Der Rektor ist berechtigt, Auskünfte über Satzung und Vorstand ein­zuholen.

§ 5

Voraussetzungen zur Registrierung

( 1) Der Antrag auf Registrierung ist vom Vorstand der Vereinigung an den Rektor zu richten.

( 2) Dem Antrag sind beizufügen:

a)

b)

c)

eine Abschrift der Satzung; diese muß den An­forderungen von§ 1 Abs. 1 und§ 4 Abs. 1 Nr. 1 genügen;

eine Abschrift der Protokolle über die Wahl des Vorstandes;

die Namen, Adressen und ggf. Matrikelnum­mern der Vorstandsmitglieder sowie die Zahl der Mitglieder, den Anteil der Universitäts­angehörigen und der sonstigen Mitglieder.

§ 6

Verfahren der Registrierung

( 1) Der Rektor prüft, ob die Voraussetzungen der§§ 1, 4 Abs. 2 und 5 dieser Ordnung erfüllt sind.

( 2) Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so weist der

7