Heft 
(1993) 3
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Rektor den Antrag unter Angabe der Gründe schriftlich zurück.

( 3) Sind diese Voraussetzungen erfüllt, vollzieht der Rektor die Eintragung in das an der Universität Pots­dam geführte Register und gibt dem Senat der Univer­sität die Eintragung zur Kenntnis. Vom Vollzug der Eintragung ist die Vereinigung schriftlich zu benachrich­tigen.

( 4) Die Eintragung ist in den Amtlichen Bekanntma­chungen der Universität Potsdam zu veröffentlichen.

( 5) Satzung und Namen der Vorstandsmitglieder der registrierten Vereinigungen stehen allen Angehörigen der Universität Potsdam zur Einsichtnahme zur Ver­fügung.

( 2) Dem Vorstand der Vereinigung ist vor der Streichung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nach erfolgter Streichung kann ein Antrag auf erneute Registrierung frühestens nach Ablauf eines Jahres gestellt werden.

( 3) Die Streichung ist der Vereinigung schriftlich mitzu teilen und in den Amtlichen Bekanntmachungen der Uni­versität Potsdam zu veröffentlichen.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

ج)

§ 7

Verfahren bei Pflichtverstößen

( 1) Werden die in§ 4 Abs. 1 und 3 genannten Pflichten nicht eingehalten, so werden nach vergeblicher Auffor­derung durch den Rektor die nach§ 3 zustehenden Rechte für die Dauer von einem Semester suspendiert.

( 2) Bei Verstößen gegen§ 4 Abs. 2 kann der Rektor unbeschadet seiner Verpflichtung nach§ 8 eine sofortige Suspendierung aussprechen.

( 3) Die Entscheidungen des Rektors sind der Vereini­gung unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

§ 8

Streichen der Registrierung

( 1) Die Vereinigung ist aus dem Register der eingetrage­nen Vereinigungen zu streichen, wenn

a)

b)

66

c)

d)

e)

f)

g)

ihrem Antrag auf Eintragung falsche Angaben ugrunde liegen und ihm bei Kenntnis der tat­sächlichen Sachlage nicht entsprochen worden wäre,

sich nachträglich herausstellt, daß Zweck oder Tätigkeit der Vereinigung im Widerspruch zu den Aufgaben der Universität Potsdam stehen, die Vereinigung aufgelöst wird;

kein Vorstand vorhanden ist und auch innerhalb einer vom Rektor gesetzten angemessenen Frist ein Vorstand nicht bestellt wurde,

die Mindestmitgliederzahl der Vereinigung über einen Zeitraum von sechs Monaten oder länger nicht erreicht wird,

ein wiederholter Verstoß gegen die Verpflich­tung gem.§ 4 Abs. 2 festgestellt wird,

der Mitteilungspflicht gem.§ 4 Abs. 1 Nr. 3 auch nach Aufforderung innerhalb einer gesetzten Frist nicht nachgekommen wird.

II. Bekanntmachungen

Vorlesungszeit für das Sommersemester

1994

Der Gründungssenat hat für das Sommersemester 1994 folgende Vorlesungszeit beschlossen:

Dienstag, den 5.4.1994 bis Freitag, den 15.7.1994.

Den Fächern ist es freigestellt, die erste Vorlesungswo­che fachspezifisch zu gestalten.

Zulassungsbeschränkungen im WS 1993/94

Der Gründungssenat der Universität Potsdam hat am 1.4.1993 folgende Zulassungsbeschränkungen im WS 1993/94 beschlossen:

Studiengang

Biochemie( D)

Biologie( D)

Ernährungswissenschaft( D)

Geoökologie( D)

Informatik( D)

Musikalische Früherziehung/

Musiktheorie/ ein künstler. Fach( D)

Psychologie( D)

Psychologie( M/ NF)

Rechtswissenschaft( S)

Sportwissenschaft( D)

( D)

( S)

( M/ NF)

Volkswirtschaftslehre( D)

Diplom

Staatsexamen

Magister- Nebenfach

Zulassungszahl

25

35

20

40

32

10

30

20

250

50

100

22222 222und

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