I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Gründungssenat
Vorläufige Prüfungsordnung( Diplom- Vorprüfung) für den Diplomstudiengang Ernährungswissenschaft der Universität Pots
dam
Vom 12. Juli 1993
Gemäß§ 15 Abs. 1 und§ 2 Abs. 3 Nr. 3 Brandenburgisches Hochschulgesetz vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) hat der Gründungssenat der Universität Potsdam am 12. Juli 1993 folgende Prüfungsordnung als Satzungsregelung erlassen:*)
I.
Allgemeines
§ 1
Studienaufbau und Regelstudienzeit
Das Grundstudium des Diplomstudiengangs Ernährungswissenschaft umfaßt vier Semester.
§ 2
Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen
( 1) Das Grundstudium wird mit der Diplom- Vorprüfung abgeschlossen.
( 2) Die Meldung zur letzten Prüfung der Diplom- Vorprüfung erfolgt im 4. Semester. Der Prüfungsanspruch bleibt bis Ende des Semesters bestehen, das auf dasjenige folgt, in dem die Exmatrikulation ausgesprochen wurde, sofern die für das jeweilige Prüfungsfach erforderlichen Prüfungsvoraussetzungen vor der Exmatrikulation erbracht worden sind.
*) Genehmigt vom MWFK mit Schreiben vom 13. Oktober 1993
§ 3 Prüfungsausschuẞ
( 1) Für die Organisation der Prüfungen und Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten ist der Prüfungsausschuß zuständig.
( 2) Dem Prüfungsausschuß gehören drei Professoren, ein/ e wissenschaftliche/ r Mitarbeiter/ in und ein/ e Student/ in an. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Studentische Mitglieder werden für ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuẞ bestellen.
( 3) Der Prüfungsausschuß ist für alle Fragen im Zusammenhang mit der Prüfungsordnung zuständig, insbesondere für
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die Organisation der Prüfungen einschließlich der Beratung,
die Anrechnung von Studienzeiten sowie von Studien- und Prüfungsleistungen,
die Aufstellung der Prüferlisten,
die rechtzeitige Bekanntgabe der Termine der Prüfungen und der Namen der Prüfer.
( 4) Der Prüfungsausschuẞ achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet dem Fakultätsrat über die Entwicklungen der Prüfungen und Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung und der Prüfungsordnung und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen.
( 5) Der Prüfungsausschuß hat die Aufgabe, über Beschwerden zu Prüfungen zu beraten und zu entscheiden. Bei Einsprüchen gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses ist die Angelegenheit dem Fakultätsrat vorzule
gen.
( 6) Der Prüfungsausschuß tagt nichtöffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Vertreter, die Prüfer und die Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
( 7) Der Prüfungsausschuß wählt aus dem Kreis der ihm angehörenden Professoren einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Prüfungsausschuß kann durch Beschluß Zuständigkeiten auf den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter übertragen. Übertragene Entscheidungen werden auf Antrag des Betroffenen dem Prüfungsausschuß zur Entscheidung vorgelegt.
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