Heft 
(1993) 6
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I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Gründungssenat

Vorläufige Prüfungsordnung( Diplom- Vor­prüfung) für den Diplomstudiengang Er­nährungswissenschaft der Universität Pots­

dam

Vom 12. Juli 1993

Gemäß§ 15 Abs. 1 und§ 2 Abs. 3 Nr. 3 Brandenbur­gisches Hochschulgesetz vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) hat der Gründungssenat der Universität Potsdam am 12. Juli 1993 folgende Prüfungsordnung als Sat­zungsregelung erlassen:*)

I.

Allgemeines

§ 1

Studienaufbau und Regelstudienzeit

Das Grundstudium des Diplomstudiengangs Ernährungs­wissenschaft umfaßt vier Semester.

§ 2

Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen

( 1) Das Grundstudium wird mit der Diplom- Vorprüfung abgeschlossen.

( 2) Die Meldung zur letzten Prüfung der Diplom- Vor­prüfung erfolgt im 4. Semester. Der Prüfungsanspruch bleibt bis Ende des Semesters bestehen, das auf dasjeni­ge folgt, in dem die Exmatrikulation ausgesprochen wurde, sofern die für das jeweilige Prüfungsfach erfor­derlichen Prüfungsvoraussetzungen vor der Exmatrikula­tion erbracht worden sind.

*) Genehmigt vom MWFK mit Schreiben vom 13. Oktober 1993

§ 3 Prüfungsausschuẞ

( 1) Für die Organisation der Prüfungen und Entschei­dungen in Prüfungsangelegenheiten ist der Prüfungsaus­schuß zuständig.

( 2) Dem Prüfungsausschuß gehören drei Professoren, ein/ e wissenschaftliche/ r Mitarbeiter/ in und ein/ e Stu­dent/ in an. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Studentische Mitglieder werden für ein Jahr ge­wählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuẞ bestellen.

( 3) Der Prüfungsausschuß ist für alle Fragen im Zusam­menhang mit der Prüfungsordnung zuständig, insbeson­dere für

1.

2.

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die Organisation der Prüfungen einschließlich der Beratung,

die Anrechnung von Studienzeiten sowie von Studien- und Prüfungsleistungen,

die Aufstellung der Prüferlisten,

die rechtzeitige Bekanntgabe der Termine der Prüfungen und der Namen der Prüfer.

( 4) Der Prüfungsausschuẞ achtet darauf, daß die Bestim­mungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet dem Fakultätsrat über die Entwicklungen der Prüfungen und Studienzeiten, gibt Anregungen zur Re­form der Studienordnung und der Prüfungsordnung und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen.

( 5) Der Prüfungsausschuß hat die Aufgabe, über Be­schwerden zu Prüfungen zu beraten und zu entscheiden. Bei Einsprüchen gegen Entscheidungen des Prüfungsaus­schusses ist die Angelegenheit dem Fakultätsrat vorzule­

gen.

( 6) Der Prüfungsausschuß tagt nichtöffentlich. Die Mit­glieder des Prüfungsausschusses, deren Vertreter, die Prüfer und die Beisitzer unterliegen der Amtsverschwie­genheit.

( 7) Der Prüfungsausschuß wählt aus dem Kreis der ihm angehörenden Professoren einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Prüfungsausschuß kann durch Be­schluß Zuständigkeiten auf den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter übertragen. Übertragene Entscheidungen werden auf Antrag des Betroffenen dem Prüfungsaus­schuß zur Entscheidung vorgelegt.

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