Heft 
(1993) 6
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§ 4 Prüfer und Beisitzer

( 1) Zu Prüfern werden Hochschullehrer bestellt, die die Prüfungsfächer in Lehre und Forschung vertreten und die an dem betreffenden Studienabschnitt maßgeblich beteiligt sind. Der Fakultätsrat kann im Einzelfall ande­re Lehrkräfte im Rahmen ihrer Lehraufträge zu Prüfern bestellen.

( 2) Der Kandidat hat das Recht, aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten für die einzelnen Prüfungen einen Prüfer vorzuschlagen. Der Vorschlag ist vom Prüfungs­ausschußvorsitzenden zu prüfen, begründet jedoch kei­nen Anspruch auf Realisierung.

( 3) Jede mündliche Prüfung gemäß§ 8 ist in Gegenwart eines Beisitzers durchzuführen. Beisitzer müssen sach­verständig auf dem Gebiet des Prüfungsgegenstandes sein. Sie werden vom Prüfer bestellt. Sie haben keine Entscheidungsbefugnis. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Der Beisitzer führt das Protokoll.

§ 5 Prüfungsformen

( 1) Die Fachprüfungen der Diplom- Vorprüfung werden als mündliche Prüfungen erbracht.

( 2) Macht ein Kandidat durch ärztliches Zeugnis glaub­haft, daß er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, eine Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, gleichwertige Prüfungs­leistungen in einer anderen Form zu erbringen.

( 3) Es ist nicht zulässig, daß der Kandidat in der Di­plom- Vorprüfung mehr als eine Fachprüfung bei dem­selben Prüfer ablegt.

ten, das vom Prüfer und dem Beisitzer zu unterzeichnen und den Prüfungsakten beizulegen ist.

( 3) Die Prüfung kann aus wichtigem Grund unterbrochen werden. Ein neuer Prüfungstermin ist so festzusetzen, daß die Prüfung unverzüglich nach Wegfall des Unter­brechungsgrundes spätestens aber nach 14 Tagen stattfindet. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. Eine erneute Anmeldung zur Prüfung ist in diesem Falle nicht erforderlich.

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§ 7

Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prü­fungsleistungen

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( 1) An Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschul­rahmengesetzes erbrachte einschlägige Studienzeiten und Studienleistungen werden angerechnet.

( 2) In anderen Studiengängen erbrachte Studienzeiten und Studienleistungen werden angerechnet, sofern ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird.

( 3) Diplom- Vorprüfungen und andere gleichwertige Prüfungsleistungen, die der Kandidat an Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes im Stu­diengang Ernährungswissenschaft bestanden hat, werden angerechnet. Diplom- Vorprüfungen und einzelne Prü­fungsleistungen in anderen Studiengängen oder an ande­ren Hochschulen werden angerechnet, soweit die Gleich­wertigkeit nach Überprüfung nachgewiesen wird.

( 4) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Lei­stungsnachweise werden, soweit sie nach Überprüfung als gleichwertig festgestellt wurden, als Studien- oder Prü­fungsleistung sowie auf die Studienzeit angerechnet.

( 5) Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit von Studienleistungen fällt der Prüfungsausschuß. Sollte im Prüfungsausschuß keine Einigkeit zu erzielen sein, so kann der Fakultätsrat zur endgültigen Entscheidung ange­rufen werden.

§ 6

Mündliche Prüfung

( 1) Mündliche Prüfungen können in Gruppen( Gruppen­prüfung) von bis zu vier Kandidaten oder einzeln( Ein­zelprüfung) durchgeführt werden. Die Prüfungsdauer für jeden Kandidaten beträgt mindestens 20 Min. und höch­stens 60 Min. Sie kann mit Zustimmung des Kandidaten überschritten werden. Jedes Prüfungsfach wird grund­sätzlich nur von einem Prüfer in Gegenwart eines Beisit­zers geprüft.

( 2) Gegenstände, Ergebnisse und Verlauf der mündli­chen Prüfung sind in einem Prüfungsprotokoll festzuhal­

§ 8

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

( 1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit" nicht ausreichend" ( Note 5) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prü­fungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.

( 2) Geltend gemachte Gründe müssen dem Prüfungsaus­schuẞ- Vorsitzenden unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Bereits

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