Heft 
(1993) 6
Seite
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vorliegende Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

( 3) Bei versuchter Täuschung oder Verwendung uner­laubter Hilfsmittel sowie bei Verstößen gegen die Prü­fungsordnung gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit" nicht ausreichend"( 5) bewertet.

halb des Prüfungszeitraums des jeweils folgenden Seme­sters wiederholt werden.

( 2) In Ausnahmefällen kann auf begründeten Antrag des Kandidaten durch den Prüfungsausschuß eine weitere Wiederholung genehmigt werden.

§ 9

Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von dem jeweiligen Prüfer nach Anhören des Beisitzers festgesetzt. Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Noten zu verwenden.

1= sehr gut

2= gut

3= befriedigend

4= ausreichend

5= nicht ausreichend

= eine hervorragende Lei­stung

= eine Leistung, die erheb­lich über den durchschnittli­chen Anforderungen liegt = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforde­rungen genügt

= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den An­forderungen genügt

= eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht mehr den Anforderungen genügt.

( 2) Aus den Noten der vier Fachprüfungen der Diplom­Vorprüfung wird eine Gesamtnote als arithmetisches Mittel gebildet. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berück­sichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

Die Gesamtnote der bestandenen Prüfung lautet

bei einem Durchschnitt bis 1,5

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0

sehr gut gut befriedigend ausreichend.

( 3) Die Diplom- Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtli­che Noten mindestens" ausreichend" sind. Das Gesamt­urteil lautet." nicht bestanden", wenn mindestens eine Note der Diplom- Vorprüfung" nicht ausreichend" lautet.

§ 10

Wiederholung von Prüfungen

( 1) Die Teilprüfungen der Diplom- Vorprüfung können, wenn sie nicht bestanden wurden, jeweils einmal inner­

II.

Diplom- Vorprüfung

§ 11

Zulassung zur Diplom- Vorprüfung

( 1) Die Anmeldung zur Vordiplomprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine für die Zwischenprüfungen werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.

( 2) Der Antrag auf Zulassung zur Vordiplomprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1.

2.

3.

4.

5.

Der Nachweis der Immatrikulation an der Uni­versität Potsdam im Studiengang Ernährungs­wissenschaft;

die in der Anlage zu dieser Ordnung geforderten fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, insbesondere die nach Art und Zahl vorgeschriebenen Leistungsnachweise über den erfolgreichen Abschluß von Lehrveranstal­tungen;

eine Erklärung der Kandidatin/ des Kandidaten, daß ihr/ ihm die vorläufige Prüfungsordnung bekannt ist;

eine Erklärung ob sie/ er bereits eine Vordiplom­prüfung in demselben Fach an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmenge­setzes endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet;

ein Vorschlag zur Bestellung der Prüfer.

Die eingereichten Bescheinigungen werden nach Ab­schluß der Prüfung zurückgegeben.

( 3) Es sind jeweils nur die zu der beabsichtigten Prüfung gehörenden Unterlagen einzureichen. Ist es dem Kandi­daten/ der Kandidatin nicht möglich, diese in der vorge­schriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsaus­schuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

( 4) Für das letzte Semester vor der Diplom- Vorprüfung muß die Immatrikulation für den Studiengang Ernäh­rungswissenschaft an der Universität Potsdam vorgelegen haben. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsaus­schuß.

( 5) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsaus­schuß. Eine Ablehnung der Zulassung ist schriftlich zu

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