vorliegende Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
( 3) Bei versuchter Täuschung oder Verwendung unerlaubter Hilfsmittel sowie bei Verstößen gegen die Prüfungsordnung gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit" nicht ausreichend"( 5) bewertet.
halb des Prüfungszeitraums des jeweils folgenden Semesters wiederholt werden.
( 2) In Ausnahmefällen kann auf begründeten Antrag des Kandidaten durch den Prüfungsausschuß eine weitere Wiederholung genehmigt werden.
§ 9
Bewertung der Prüfungsleistungen
( 1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von dem jeweiligen Prüfer nach Anhören des Beisitzers festgesetzt. Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Noten zu verwenden.
1= sehr gut
2= gut
3= befriedigend
4= ausreichend
5= nicht ausreichend
= eine hervorragende Leistung
= eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen genügt
= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
= eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht mehr den Anforderungen genügt.
( 2) Aus den Noten der vier Fachprüfungen der DiplomVorprüfung wird eine Gesamtnote als arithmetisches Mittel gebildet. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
Die Gesamtnote der bestandenen Prüfung lautet
bei einem Durchschnitt bis 1,5
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0
sehr gut gut befriedigend ausreichend.
( 3) Die Diplom- Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Noten mindestens" ausreichend" sind. Das Gesamturteil lautet." nicht bestanden", wenn mindestens eine Note der Diplom- Vorprüfung" nicht ausreichend" lautet.
§ 10
Wiederholung von Prüfungen
( 1) Die Teilprüfungen der Diplom- Vorprüfung können, wenn sie nicht bestanden wurden, jeweils einmal inner
II.
Diplom- Vorprüfung
§ 11
Zulassung zur Diplom- Vorprüfung
( 1) Die Anmeldung zur Vordiplomprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine für die Zwischenprüfungen werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.
( 2) Der Antrag auf Zulassung zur Vordiplomprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
2.
3.
4.
5.
Der Nachweis der Immatrikulation an der Universität Potsdam im Studiengang Ernährungswissenschaft;
die in der Anlage zu dieser Ordnung geforderten fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, insbesondere die nach Art und Zahl vorgeschriebenen Leistungsnachweise über den erfolgreichen Abschluß von Lehrveranstaltungen;
eine Erklärung der Kandidatin/ des Kandidaten, daß ihr/ ihm die vorläufige Prüfungsordnung bekannt ist;
eine Erklärung ob sie/ er bereits eine Vordiplomprüfung in demselben Fach an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet;
ein Vorschlag zur Bestellung der Prüfer.
Die eingereichten Bescheinigungen werden nach Abschluß der Prüfung zurückgegeben.
( 3) Es sind jeweils nur die zu der beabsichtigten Prüfung gehörenden Unterlagen einzureichen. Ist es dem Kandidaten/ der Kandidatin nicht möglich, diese in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
( 4) Für das letzte Semester vor der Diplom- Vorprüfung muß die Immatrikulation für den Studiengang Ernährungswissenschaft an der Universität Potsdam vorgelegen haben. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuß.
( 5) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß. Eine Ablehnung der Zulassung ist schriftlich zu
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