begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 12
Ziel, Umfang und Art der Diplom- Vorprüfung
( 1) Durch die Diplom- Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er sich die inhaltlichen Grundlagen der Grundstudienfächer, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzuset
zen.
( 2) Die Diplom- Vorprüfung besteht aus je einer mündlichen Prüfung in den Fächern
- Anorganische Chemie
-
Organische Chemie
- Physik
- Genetik
Humanbiologie
- Biochemie.
Die Prüfungen in Anorganischer Chemie und Physik können schon nach dem 2. Semester, die Prüfungen in Organischer Chemie, Genetik und Humanbiologie schon nach dem 3. Semester stattfinden.
( 3) Die Prüfungsdauer beträgt in der Regel 30 Min. für jeden Kandidaten und jedes Fach. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung hält der Beisitzer in einem Protokoll fest, in dem auch die Bewertung der Prüfungsleistung vermerkt wird. Durch Übungsscheine belegte Vorleistungen sind dabei zu berücksichtigen. Vor der Festsetzung der Note hört der Prüfer den Beisitzer.
( 4) Die Diplom- Vorprüfung ist bestanden, wenn die Leistung in jedem Prüfungsfach mindestens mit der Note" ausreichend"( 4) bewertet worden ist.
Ist die Diplom- Vorprüfung nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auf bestehende Wiederholungsmöglichkeiten hinweist und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.
( 3) Wurde die Diplom- Vorprüfung nicht bestanden, wird auf Antrag und gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachte Prüfungsleistung enthält und erkennen läßt, daß die Diplom- Vorprüfung nicht bestanden ist.
§ 14 Übergangsbestimmungen
Diese Prüfungsordnung gilt nur für Studierende, die an der Universität Potsdam im Studiengang Ernährungswissenschaft immatrikuliert sind. Sie tritt mit Inkrafttreten der Rahmenprüfungsordnung für die Diplomstudiengänge der Universität Potsdam und der darauf bezogenen besonderen Prüfungsbestimmungen für den Diplomstudiengang Ernährungswissenschaft außer Kraft.
§ 15
Inkrafttreten und Veröffentlichung
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Anlage( s. S. 38)
§ 13
Zeugnis der Diplom- Vorprüfung
( 1) Über die bestandene Prüfung ist unverzüglich ein Zeugnis auszustellen, das die in den Einzelfächern erzielten Noten und die Gesamtnote enthält.
( 2) Das Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.
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