Heft 
(1993) 6
Seite
37
Einzelbild herunterladen

begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu ver­sehen.

§ 12

Ziel, Umfang und Art der Diplom- Vorprüfung

( 1) Durch die Diplom- Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er sich die inhaltlichen Grundlagen der Grundstudienfächer, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzuset­

zen.

( 2) Die Diplom- Vorprüfung besteht aus je einer mündli­chen Prüfung in den Fächern

- Anorganische Chemie

-

Organische Chemie

- Physik

- Genetik

Humanbiologie

- Biochemie.

Die Prüfungen in Anorganischer Chemie und Physik können schon nach dem 2. Semester, die Prüfungen in Organischer Chemie, Genetik und Humanbiologie schon nach dem 3. Semester stattfinden.

( 3) Die Prüfungsdauer beträgt in der Regel 30 Min. für jeden Kandidaten und jedes Fach. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung hält der Bei­sitzer in einem Protokoll fest, in dem auch die Bewer­tung der Prüfungsleistung vermerkt wird. Durch Übungsscheine belegte Vorleistungen sind dabei zu berücksichtigen. Vor der Festsetzung der Note hört der Prüfer den Beisitzer.

( 4) Die Diplom- Vorprüfung ist bestanden, wenn die Leistung in jedem Prüfungsfach mindestens mit der Note" ausreichend"( 4) bewertet worden ist.

Ist die Diplom- Vorprüfung nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandi­daten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auf bestehende Wiederholungsmöglichkeiten hinweist und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.

( 3) Wurde die Diplom- Vorprüfung nicht bestanden, wird auf Antrag und gegen Vorlage der Exmatrikulationsbe­scheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachte Prüfungsleistung enthält und erkennen läßt, daß die Diplom- Vorprüfung nicht bestanden ist.

§ 14 Übergangsbestimmungen

Diese Prüfungsordnung gilt nur für Studierende, die an der Universität Potsdam im Studiengang Ernährungs­wissenschaft immatrikuliert sind. Sie tritt mit Inkraft­treten der Rahmenprüfungsordnung für die Diplomstu­diengänge der Universität Potsdam und der darauf bezo­genen besonderen Prüfungsbestimmungen für den Di­plomstudiengang Ernährungswissenschaft außer Kraft.

§ 15

Inkrafttreten und Veröffentlichung

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffent­lichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Univer­sität Potsdam in Kraft.

Anlage( s. S. 38)

§ 13

Zeugnis der Diplom- Vorprüfung

( 1) Über die bestandene Prüfung ist unverzüglich ein Zeugnis auszustellen, das die in den Einzelfächern er­zielten Noten und die Gesamtnote enthält.

( 2) Das Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungs­ausschusses unterzeichnet. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.

37