Heft 
(1993) 7
Seite
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I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften

I. Allgemeines

Gründungssenat

Diplom- Vorprüfungsordnung für den Di­plomstudiengang Sozialwissenschaften an der Universität Potsdam

Vom 19. November 1992

Gemäß§ 15 Abs. 1 und§ 2 Abs. 3 Nr. 3 Brandenbur­gisches Hochschulgesetz vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) hat der Gründungssenat der Universität Potsdam am 19. November 1992 folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen:*)

I.

ess ess ess ess ess

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6819

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

§ 7

§8

§ 9

§ 10

§ 11

§ 12

§ 13

II.

§ 14

§ 15

§ 16

§ 17

III.

§ 18

§ 19

§ 20

§ 21

Allgemeines

Studienaufbau und Regelstudienzeit Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen

Prüfungsausschuẞ

Prüfer und Beisitzer

Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren

Arten der Prüfungsleistungen

Mündliche Prüfungen

Klausurarbeiten

Bewertung der Prüfungsleistungen

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungs­verstoẞ

Bestehen der Prüfungen und Bescheinigung der Prüfungsleistung

Wiederholung von Prüfungsleistungen Anerkennung von Studien- und Prüfungslei­stungen

Diplom- Vorprüfung

Zweck und Durchführung der Diplom- Vor­prüfung

Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplom- Vorprüfung

Umfang und Art der Diplom- Vorprüfung Zeugnis der Diplom- Vorprüfung

Schlußbestimmungen

Ungültigkeit der Diplom- Vorprüfung Einsicht in die Prüfungsakten Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten und Veröffentlichung

" Genehmigt vom MWFK mit Schreiben vom 25. Oktober 1993

§ 1

Studienaufbau und Regelstudienzeit

( 1) Das Grundstudium des Diplomstudienganges So­zialwissenschaften gliedert sich inhaltlich in die sozial­wissenschaftlichen Bereiche.

( 2) Zeitlich umfaßt das Grundstudium in der Regel 4 Semester mit insgesamt 80 Semesterwochenstunden.

§ 2

Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen

( 1) Die Diplom- Vorprüfung(§§ 14 ff.) geht der Di­plomprüfung voraus.

( 2) Die Diplom- Vorprüfung besteht aus Fachprüfun­gen. Die Fachprüfungen setzen sich aus Prüfungslei­stungen zusammen. Eine Fachprüfung kann auch aus nur einer Prüfungsleistung bestehen.

( 3) Die Fristen für die Meldung zur Diplom- Vorprü­fung sind vom Prüfungsausschuß so festzusetzen, daß die Diplom- Vorprüfung zu Beginn der Lehrveranstal­tungen des fünften Semesters abgeschlossen werden kann. Die Prüfung kann auch vor Ablauf der festge­setzten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nach­gewiesen sind.

§ 3 Prüfungsausschuẞ

( 1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist ein Prüfungsausschuß zu bilden. Er hat fünf Mitglieder. Die Amtszeit der nichtstudentischen Mitglieder beträgt in der Regel zwei Jahre, die der studentischen Mitglie­der ein Jahr. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei vor­zeitigem Ausscheiden wird für die restliche Amtszeit ein Nachfolger gewählt.

( 2) Der Vorsitzende, der Stellvertreter und ein weiteres Mitglied werden aus der Gruppe der Professoren, je ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftli­chen Mitarbeiter und der Gruppe der Studenten ge­wählt. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme des Vorsitzenden und seines Stellvertreters Vertreter gewählt.

( 3) Der Prüfungsausschuẞ achtet darauf, daß die Be­stimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der

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