I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften
I. Allgemeines
Gründungssenat
Diplom- Vorprüfungsordnung für den Diplomstudiengang Sozialwissenschaften an der Universität Potsdam
Vom 19. November 1992
Gemäß§ 15 Abs. 1 und§ 2 Abs. 3 Nr. 3 Brandenburgisches Hochschulgesetz vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) hat der Gründungssenat der Universität Potsdam am 19. November 1992 folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen:*)
I.
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§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
II.
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
III.
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
Allgemeines
Studienaufbau und Regelstudienzeit Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen
Prüfungsausschuẞ
Prüfer und Beisitzer
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren
Arten der Prüfungsleistungen
Mündliche Prüfungen
Klausurarbeiten
Bewertung der Prüfungsleistungen
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoẞ
Bestehen der Prüfungen und Bescheinigung der Prüfungsleistung
Wiederholung von Prüfungsleistungen Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
Diplom- Vorprüfung
Zweck und Durchführung der Diplom- Vorprüfung
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplom- Vorprüfung
Umfang und Art der Diplom- Vorprüfung Zeugnis der Diplom- Vorprüfung
Schlußbestimmungen
Ungültigkeit der Diplom- Vorprüfung Einsicht in die Prüfungsakten Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten und Veröffentlichung
" Genehmigt vom MWFK mit Schreiben vom 25. Oktober 1993
§ 1
Studienaufbau und Regelstudienzeit
( 1) Das Grundstudium des Diplomstudienganges Sozialwissenschaften gliedert sich inhaltlich in die sozialwissenschaftlichen Bereiche.
( 2) Zeitlich umfaßt das Grundstudium in der Regel 4 Semester mit insgesamt 80 Semesterwochenstunden.
§ 2
Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen
( 1) Die Diplom- Vorprüfung(§§ 14 ff.) geht der Diplomprüfung voraus.
( 2) Die Diplom- Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen. Die Fachprüfungen setzen sich aus Prüfungsleistungen zusammen. Eine Fachprüfung kann auch aus nur einer Prüfungsleistung bestehen.
( 3) Die Fristen für die Meldung zur Diplom- Vorprüfung sind vom Prüfungsausschuß so festzusetzen, daß die Diplom- Vorprüfung zu Beginn der Lehrveranstaltungen des fünften Semesters abgeschlossen werden kann. Die Prüfung kann auch vor Ablauf der festgesetzten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
§ 3 Prüfungsausschuẞ
( 1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist ein Prüfungsausschuß zu bilden. Er hat fünf Mitglieder. Die Amtszeit der nichtstudentischen Mitglieder beträgt in der Regel zwei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden wird für die restliche Amtszeit ein Nachfolger gewählt.
( 2) Der Vorsitzende, der Stellvertreter und ein weiteres Mitglied werden aus der Gruppe der Professoren, je ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und der Gruppe der Studenten gewählt. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme des Vorsitzenden und seines Stellvertreters Vertreter gewählt.
( 3) Der Prüfungsausschuẞ achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der
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