Issue 
(1993) 7
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Prüfungen. Er entscheidet über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, über die Zulassung zu den Prüfungen und setzt die Prüfungstermine fest. Er legt nach jedem Prüfungstermin die Notenvertei­lung in den Fachnoten und in den Gesamtnoten offen.

( 4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn ne­ben dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Professor mindestens ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ent­scheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Stell­vertreters. Über die Sitzungen des Prüfungsausschus­ses wird Protokoll geführt.

( 5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.

( 6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegen­heit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschus­ses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 4

Prüfer und Beisitzer

( 1) Der Prüfungsausschuẞ bestellt die Prüfer aus dem Kreis der Hochschullehrer des Faches und die Beisit­zer. Er kann die Bestellungen dem Vorsitzenden über­tragen. Stehen Hochschullehrer nicht im ausreichen­den Maße zur Verfügung, so kann nach Maßgabe von § 14 Abs. 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes zum Prüfer bestellt werden, wer die Promotion besitzt und in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung be­zieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtä­tigkeit ausgeübt hat. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

( 2) Der Kandidat kann für die mündlichen Prüfungen einen Prüfer vorschlagen. Auf die Vorschläge des Kandidaten soll nach Möglichkeit Rücksicht genom­men werden.

( 3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt da­für, daß dem Kandidaten die Namen der Prüfer recht­zeitig vor dem Termin der jeweiligen Prüfung be­kanntgegeben werden.

( 4) Alle Prüfer, die an der Prüfung eines Kandidaten beteiligt sind, bilden eine Prüfungskommission.

( 5) Für die Prüfer gilt§ 3 Abs. 6 Satz 2 und 3 ent­sprechend.

§ 5 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zu­lassungsverfahren

( 1) Zur Diplom- Vorprüfung wird nur zugelassen, wer

1.

2.

3.

4.

das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, eine einschlägige fachgebundene Hoch­schulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangs­berechtigung besitzt,

die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung nachweist(§ 15),

mindestens das letzte Semester vor der Prü­fung, zu der die Zulassung beantragt wird, an der Universität Potsdam im Fach Sozialwis­senschaften eingeschrieben war,

seinen Prüfungsanspruch nach Maßgabe des Landesrechts durch Überschreitung der Mel­defrist(§ 3 Abs. 3) nicht verloren hat.

Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Kandidat die Diplom- Vorprüfung im Studiengang Sozialwissenschaf­ten an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hoch­schulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat. Das gleiche gilt, wenn der Kandidat seinen Prüfungsan­spruch verloren hat oder sich in einem Prüfungsver­fahren im Studiengang Sozialwissenschaften befindet.

( 2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen; ihm sind beizufügen:

1.

2.

3.

die Nachweise über das Vorliegen der in Ab­satz 1 Nr. 1- 4 genannten Zulassungsvoraus­setzungen,

das Studienbuch,

eine Erklärung darüber, ob der Kandidat be­reits eine Diplom- Vorprüfung im Studiengang Sozialwissenschaften nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsver­fahren befindet.

Ist es dem Kandidaten nicht möglich, die Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prü­fungsausschuẞ gestatten, den Nachweis auf andere Weise zu führen.

( 3) Über die Zulassung entscheidet der Prü­fungsausschuẞ.

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