Heft 
(1993) 7
Seite
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§ 6

Arten der Prüfungsleistungen

( 1) Prüfungsleistungen sind:

1.

2.

mündliche Prüfungen(§ 7)

Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Ar­beiten unter Aufsicht(§ 8).

( 2) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen ständiger körperlicher Behin­derung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der. vorgesehenen Form abzulegen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, die gleichwertige Prüfungsleistung in einer anderen Form zu erbringen.

§ 7

Mündliche Prüfungen

( 1) In der mündlichen Prüfung soll der Kandidat nach­weisen, daß er das jeweilige Prüfungsfach überblickt und spezielle Fragestellungen in diesen Zusammen­hang einzuordnen vermag. Durch die mündliche Prü­fung soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat über ein breites Grundlagenwissen verfügt. Mündliche Prüfungen werden in der Regel als Einzelprüfungen durchgeführt.

( 2) Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor mindestens zwei Prüfern( Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer und einem Beisitzer abgelegt. Hierbei wird der Kandidat in einem Prüfungsfach grundsätz­lich nur von einem Prüfer geprüft. Vor der Feststel­lung der Note hört der Prüfer den an der Kollegial­prüfung mitwirkenden Prüfer.

( 3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Pro­tokoll festzuhalten. Das Ergebnis der einzelnen Prü­fungen ist dem Kandidaten im Anschluß an die münd­liche Prüfung bekanntzugeben.

( 4) Bei mündlichen Prüfungen sollen Studenten, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zu­gelassen werden, es sei denn, der Kandidat wider­spricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnis­ses an die Kandidaten.

( 2) Klausurarbeiten sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Bei nicht übereinstimmender Bewertung ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

§ 9

Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgelegt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1= sehr gut

2= gut

3= befriedigend

4= ausreichend

5= nicht ausreichend

=

eine hervorragende Lei­stung

=

eine Leistung, die erheb­lich über den durchschnitt­lichen Anforderungen liegt = eine Leistung, die durch­schnittlichen Anforderungen entspricht

=

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den An­forderungen genügt

= eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den An­forderungen nicht mehr ge­nügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen und Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. Die No­ten 0,7; 4,3; 4,7; 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

( 2) Werden mehrere Prüfungsleistungen in einer Fach­prüfung zusammengefaßt, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prü­fungsleistungen. Die Fachnoten lauten:

sehr gut gui

bei einem Durchschnitt bis 1,5 bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4 bei einem Durchschnitt über 4,0 nicht ausreichend

befriedigend ausreichen

( 3) Bei der Bildung der Fachnoten wird nur die erst Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; all weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

( 4) Für die Bildung der Gesamtnote gelten Absätze und 3 entsprechend.

§ 8 Klausurarbeiten

( 1) In den Klausurarbeiten soll der Kandidat nachwei­sen, daß er in begrenzter Zeit und mit den angegebe­nen Hilfsmitteln ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.