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§ 6
Arten der Prüfungsleistungen
( 1) Prüfungsleistungen sind:
1.
2.
mündliche Prüfungen(§ 7)
Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten unter Aufsicht(§ 8).
( 2) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der. vorgesehenen Form abzulegen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, die gleichwertige Prüfungsleistung in einer anderen Form zu erbringen.
§ 7
Mündliche Prüfungen
( 1) In der mündlichen Prüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das jeweilige Prüfungsfach überblickt und spezielle Fragestellungen in diesen Zusammenhang einzuordnen vermag. Durch die mündliche Prüfung soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat über ein breites Grundlagenwissen verfügt. Mündliche Prüfungen werden in der Regel als Einzelprüfungen durchgeführt.
( 2) Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor mindestens zwei Prüfern( Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer und einem Beisitzer abgelegt. Hierbei wird der Kandidat in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einem Prüfer geprüft. Vor der Feststellung der Note hört der Prüfer den an der Kollegialprüfung mitwirkenden Prüfer.
( 3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der einzelnen Prüfungen ist dem Kandidaten im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.
( 4) Bei mündlichen Prüfungen sollen Studenten, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidaten.
( 2) Klausurarbeiten sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Bei nicht übereinstimmender Bewertung ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.
§ 9
Bewertung der Prüfungsleistungen
( 1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgelegt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1= sehr gut
2= gut
3= befriedigend
4= ausreichend
5= nicht ausreichend
=
eine hervorragende Leistung
=
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
=
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
= eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen und Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7; 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
( 2) Werden mehrere Prüfungsleistungen in einer Fachprüfung zusammengefaßt, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Die Fachnoten lauten:
sehr gut gui
bei einem Durchschnitt bis 1,5 bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4 bei einem Durchschnitt über 4,0 nicht ausreichend
befriedigend ausreichen
( 3) Bei der Bildung der Fachnoten wird nur die erst Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; all weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
( 4) Für die Bildung der Gesamtnote gelten Absätze und 3 entsprechend.
§ 8 Klausurarbeiten
( 1) In den Klausurarbeiten soll der Kandidat nachweisen, daß er in begrenzter Zeit und mit den angegebenen Hilfsmitteln ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.