Heft 
(1993) 7
Seite
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§ 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungs­

verstoß

( 1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit" nicht ausrei­chend" bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prü­fungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Grün­de von der Prüfung zurücktritt.

( 2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuẞ un­verzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten soll innerhalb von fünf Tagen ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Ter­min anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungs­ergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

( 3) Versucht der Kandidat das Ergebnis seiner Prü­fungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die be­treffende Prüfungsleistung als mit" nicht ausreichend" bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit" nicht ausreichend" bewertet. Wird der Kandidat von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen, kann er verlangen, daß diese Entschei­dung vom Prüfungsausschuß überprüft wird.

( 4) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsaus­schusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 11

Bestehen der Prüfungen und Bescheinigung der Prüfungsleistung

( 1) Die Diplom- Vorprüfung ist bestanden, wenn die Fachprüfungen bestanden wurden.

( 2) Fachprüfungen sind bestanden, wenn sie minde­stens mit" ausreichend"( 4,0) bewertet wurden.

( 3) Hat der Kandidat eine Fachprüfung nicht bestan­den, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschus­ses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Be­scheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in wel­chem Umfang die Fachprüfung wiederholt werden

kann.

( 4) Hat der Kandidat die Diplom- Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungslei­stungen enthält und erkennen läßt, daß die Prüfung nicht bestanden ist.

§ 12

Wiederholung von Prüfungsleistungen

( 1) Fachprüfungen, die nicht mit mindestens" ausrei­chend"( 4,0) bewertet wurden, können einmal wieder­holt werden. Eine zweite Wiederholung derselben Fachprüfung ist nur in Ausnahmefällen zulässig.

( 2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungs­leistungen und ist eine Prüfungsleistung nicht bestan­den, so ist die Fachprüfung nicht bestanden. Die Wie­derholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.

( 3) Wiederholungsprüfungen finden im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters statt. Nichtbestandene Fachprüfungen sind im jeweils folgen­den Semester zu wiederholen.

§ 13

Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistun­gen

( 1) Einschlägige Studienzeiten an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden anerkannt.

( 2) Studienzeiten in anderen Studiengängen an dersel­ben oder an anderen Hochschulen sowie dabei er­brachte Studienleistungen werden anerkannt, soweit ein gleichwertiges Studium nachgewiesen wird.

( 3) Diplom- Vorprüfungen und andere gleichwertige Prüfungsleistungen, die der Kandidat an Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes in demselben Studiengang bestanden hat, werden anerkannt. Diplom­Vorprüfungen und einzelne Prüfungsleistungen in ande­ren Studiengängen oder anderen Hochschulen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Anstelle der Diplom- Vorprüfung können in be­gründeten Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit nach­gewiesen wird.

( 4) Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzei­ten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des

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