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§ 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungs
verstoß
( 1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit" nicht ausreichend" bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.
( 2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuẞ unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten soll innerhalb von fünf Tagen ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
( 3) Versucht der Kandidat das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit" nicht ausreichend" bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit" nicht ausreichend" bewertet. Wird der Kandidat von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen, kann er verlangen, daß diese Entscheidung vom Prüfungsausschuß überprüft wird.
( 4) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 11
Bestehen der Prüfungen und Bescheinigung der Prüfungsleistung
( 1) Die Diplom- Vorprüfung ist bestanden, wenn die Fachprüfungen bestanden wurden.
( 2) Fachprüfungen sind bestanden, wenn sie mindestens mit" ausreichend"( 4,0) bewertet wurden.
( 3) Hat der Kandidat eine Fachprüfung nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Fachprüfung wiederholt werden
kann.
( 4) Hat der Kandidat die Diplom- Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Prüfung nicht bestanden ist.
§ 12
Wiederholung von Prüfungsleistungen
( 1) Fachprüfungen, die nicht mit mindestens" ausreichend"( 4,0) bewertet wurden, können einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung derselben Fachprüfung ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
( 2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen und ist eine Prüfungsleistung nicht bestanden, so ist die Fachprüfung nicht bestanden. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.
( 3) Wiederholungsprüfungen finden im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters statt. Nichtbestandene Fachprüfungen sind im jeweils folgenden Semester zu wiederholen.
§ 13
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
( 1) Einschlägige Studienzeiten an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden anerkannt.
( 2) Studienzeiten in anderen Studiengängen an derselben oder an anderen Hochschulen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden anerkannt, soweit ein gleichwertiges Studium nachgewiesen wird.
( 3) Diplom- Vorprüfungen und andere gleichwertige Prüfungsleistungen, die der Kandidat an Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes in demselben Studiengang bestanden hat, werden anerkannt. DiplomVorprüfungen und einzelne Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder anderen Hochschulen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Anstelle der Diplom- Vorprüfung können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.
( 4) Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des
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