entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
II. Diplom- Vorprüfung
der Soziologie, der Politikwissenschaft und der Wirtschaft, davon
a)
b)
3 Teilnahmescheine aus den Lehrgebieten der Allgemeinen Soziologie oder den Lehrgebieten der Politikwissenschaft, in denen Leistungsnachweise erbracht werden;
2 Teilnahmescheine aus den Lehrgebieten der Speziellen Soziologie oder den Lehrgebieten der Politikwissenschaft oder Wirtschaft, in denen Leistungsnachweise erbracht werden;
3. zwei Leistungsnachweise im Lehrgebiet Methoden der empirischen Sozialforschung.
§ 14
Zweck und Durchführung der Diplom- Vorprů
fung
( 1) In der Diplom- Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er sich die inhaltlichen Grundlagen des Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.
( 2) Die Diplom- Vorprüfung ist so durchzuführen, daß sie im Regelfall spätestens bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des fünften Semesters abgeschlossen werden kann.
§ 15
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplom- Vorprüfung
Zu den Fachprüfungen der Diplom- Vorprüfung wird nur zugelassen, wer den Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums erbringt und wer neben den in§ 6 aufgeführten Anforderungen im Grundstudium folgende Leistungsnachweise vorlegt:
1. je einen Leistungsnachweis aus Seminaren in den Lehrgebieten der
a)
b)
c)
d)
e)
f)
Allgemeinen Soziologie
Speziellen Soziologie
politischen Theorie oder des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland internationalen Beziehungen oder des Vergleichs politischer Systeme;
zudem einen weiteren Leistungsnachweis wahlweise aus den Fächern Soziologie oder Politikwissenschaft oder Wirtschaft;
zwei Leistungsnachweise wahlweise aus den Fächern Wirtschaft oder Psychologie oder aus Lehrgebieten des öffentlichen Rechts;
2. insgesamt fünf Teilnahmescheine aus Lehrgebieten
§ 16
Umfang und Art der Diplom- Vorprüfung
( 1) Die Diplom- Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen in den Fächern Soziologie und Politikwissenschaft. Je eine Fachprüfung ist abzulegen in den Lehrgebieten:
1.
I2
2.
3.
4.
Allgemeine Soziologie,
Politische Theorie oder Politisches System der Bundesrepublik Deutschland oder internationale Beziehungen,
Spezielle Soziologie oder ein Lehrgebiet des Faches Politikwissenschaft,
Methoden der empirischen Sozialforschung.
( 2) Die Fachprüfungen erfolgen
in den Bereichen 1. und 2. in Form einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer; im Bereich 3. als Klausur von 240 Minuten Dauer;
im Bereich 4. in Form von zwei studienbegleitenden Leistungsnachweisen( identisch mit § 15, Nr. 3).
( 3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem Kandidaten im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.
§ 17
Zeugnis der Diplom- Vorprüfung
( 1) Die Gesamtnote der Diplom- Vorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der in den Fachprüfungen erzielten Noten, wobei die Noten der studienbegleitenden Fachprüfungen mit insgesamt 25% in die Gesamtnote eingehen.
( 2) Über die bestandene Diplom- Vorprüfung ist unverzüglich ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
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