Heft 
(1993) 7
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entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hoch­schule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrach­tung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungs­bereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenz­vereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

II. Diplom- Vorprüfung

der Soziologie, der Politikwissenschaft und der Wirt­schaft, davon

a)

b)

3 Teilnahmescheine aus den Lehrgebieten der Allgemeinen Soziologie oder den Lehrgebieten der Politikwissenschaft, in denen Leistungs­nachweise erbracht werden;

2 Teilnahmescheine aus den Lehrgebieten der Speziellen Soziologie oder den Lehrgebieten der Politikwissenschaft oder Wirtschaft, in denen Leistungsnachweise erbracht werden;

3. zwei Leistungsnachweise im Lehrgebiet Methoden der empirischen Sozialforschung.

§ 14

Zweck und Durchführung der Diplom- Vorprů­

fung

( 1) In der Diplom- Vorprüfung soll der Kandidat nach­weisen, daß er sich die inhaltlichen Grundlagen des Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erfor­derlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

( 2) Die Diplom- Vorprüfung ist so durchzuführen, daß sie im Regelfall spätestens bis zum Beginn der Lehr­veranstaltungen des fünften Semesters abgeschlossen werden kann.

§ 15

Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplom- Vorprüfung

Zu den Fachprüfungen der Diplom- Vorprüfung wird nur zugelassen, wer den Nachweis eines ordnungs­gemäßen Studiums erbringt und wer neben den in§ 6 aufgeführten Anforderungen im Grundstudium folgen­de Leistungsnachweise vorlegt:

1. je einen Leistungsnachweis aus Seminaren in den Lehrgebieten der

a)

b)

c)

d)

e)

f)

Allgemeinen Soziologie

Speziellen Soziologie

politischen Theorie oder des politischen Sy­stems der Bundesrepublik Deutschland internationalen Beziehungen oder des Ver­gleichs politischer Systeme;

zudem einen weiteren Leistungsnachweis wahlweise aus den Fächern Soziologie oder Politikwissenschaft oder Wirtschaft;

zwei Leistungsnachweise wahlweise aus den Fächern Wirtschaft oder Psychologie oder aus Lehrgebieten des öffentlichen Rechts;

2. insgesamt fünf Teilnahmescheine aus Lehrgebieten

§ 16

Umfang und Art der Diplom- Vorprüfung

( 1) Die Diplom- Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen in den Fächern Soziologie und Politikwissenschaft. Je eine Fachprüfung ist abzulegen in den Lehrgebieten:

1.

I2

2.

3.

4.

Allgemeine Soziologie,

Politische Theorie oder Politisches System der Bundesrepublik Deutschland oder internationa­le Beziehungen,

Spezielle Soziologie oder ein Lehrgebiet des Faches Politikwissenschaft,

Methoden der empirischen Sozialforschung.

( 2) Die Fachprüfungen erfolgen

in den Bereichen 1. und 2. in Form einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer; im Bereich 3. als Klausur von 240 Minuten Dauer;

im Bereich 4. in Form von zwei studienbeglei­tenden Leistungsnachweisen( identisch mit § 15, Nr. 3).

( 3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhal­ten. Das Ergebnis ist dem Kandidaten im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.

§ 17

Zeugnis der Diplom- Vorprüfung

( 1) Die Gesamtnote der Diplom- Vorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der in den Fachprüfungen erzielten Noten, wobei die Noten der studienbegleiten­den Fachprüfungen mit insgesamt 25% in die Gesamt­note eingehen.

( 2) Über die bestandene Diplom- Vorprüfung ist unver­züglich ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fach­prüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsaus­schusses zu unterzeichnen.

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