Heft 
(1993) 7
Seite
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III. Schlußbestimmungen

§ 18

Ungültigkeit der Diplom- Vorprüfung

( 1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuẞ nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistun­gen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

( 2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Un­recht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuẞ unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg.

( 3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gele­genheit zur Äußerung zu geben.

( 4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entschei­dung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungs­zeugnisses ausgeschlossen.

§ 19

Einsicht in die Prüfungsakten

Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

§ 20 Übergangsbestimmungen

Diese Prüfungsordnung gilt nur für Studierende, die an der Universität Potsdam im Studiengang Sozialwis­senschaften eingeschrieben sind.

§ 21

Inkrafttreten und Veröffentlichung

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröf­fentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

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