Heft 
(1994) 1. Nr.1
Seite
2
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I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Gründungssenat

Gebührenordnung der Universität Potsdam Vom 19. April 1993

§ 4 Verwaltungsgebühren

An Verwaltungsgebühren werden erhoben:

1.

Gasthörergebühren max. 60,00 DM/ Semester*

Gemäß§ 3 Abs. 5 des Brandenburgischen Hochschul­gesetzes vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) und des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991( GVBI. S. 452) hat der Gründungssenat der Universität Potsdam am 29. April 1993, zuletzt ge­ändert durch Beschluß vom 10. September 1993, folgen­de Gebührenordnung für die Universität Potsdam erlas­

sen:

2.

Ausfertigung einer Zweitschrift

des Studienbuches

30,00 DM

( 1

be

3.

Ausfertigung einer Zweitschrift des Studentenausweises

er

10,00 DM

4.

Ausfertigung einer Zweitschrift des Gasthörerscheins

10,00 DM

( 2

5.

st

§ 1

Gegenstand der Ordnung

Gegenstand dieser Ordnung sind die Kosten, die als Gegenleistung für besondere öffentlich- rechtliche Ver­waltungstätigkeit( Amtshandlungen), für die Benutzung der Bibliothek und von Geräten und für die berufsbeglei­tende Ausbildung( Weiterbildung) erhoben werden.

6.

Ausfertigung einer Zweitschrift eines Prüfungszeugnisses oder einer Urkunde über die Verlei­hung eines akademischen Grades zuzüglich einer Gebühr für Archiv­arbeiten bei ehemaligen Studenten

10,00 DM

10,00 20,00 DM

Ausfertigung von beglaubigten Kopien eines Prüfungszeugnisses oder einer Urkunde über die Ver­leihung eines akademischen Grades im Zusammenhang mit Archiv­arbeiten

B

10,00 DM

§ 2 Gebührenerhebung

7.

Zusätzliche Ausfertigung einer Stu­dienbescheinigung

7,00 DM

Auf der Universität Potsdam werden Gebühren in Form

von

8.

Zusätzliche Ausfertigung einer Lei­stungsbescheinigung

7,00 DM

1. Verwaltungsgebühren

2. Bibliotheksgebühren

3. Benutzungsgebühren

4. Ausbildungsgebühren( Weiterbildung)

9.

erhoben.

zuzüglich einer Gebühr für Archiv­arbeiten bei ehemaligen Studen­

A

be

ten

10,00 20,00 DM

ge

Säumnisgebühr für verspätet beantragte

( 4

Einschreibung

de

Rückmeldung

nachträgliche Änderung des Studien­

§ 3

ganges oder Teilstudienganges

20,00 DM

10.

Archivarbeiten

Ermäßigung und Befreiung

Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermei­dung sozialer Härten, kann auf Antrag im Einzelfall Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung gewährt wer­den. Dasselbe gilt auch bei nachgewiesenem wissen­schaftlichen Interesse sowie für Amtshandlungen, die einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interesse dienen.

Schriftliche Auskünfte, die Nach­forschungen in Archivbeständen oder in Findhilfsmitteln erfordern und einen vertretbaren Verwaltungsauf­wand nicht überschreiten

Direktkopien( Xeroxkopien) von Archivunterlagen im Format DIN A4, je Seite

2

* siehe Anlage 1, S. 4

20,00 DM

0,50 DM