I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Gründungssenat
Gebührenordnung der Universität Potsdam Vom 19. April 1993
§ 4 Verwaltungsgebühren
An Verwaltungsgebühren werden erhoben:
1.
Gasthörergebühren max. 60,00 DM/ Semester*
Gemäß§ 3 Abs. 5 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) und des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991( GVBI. S. 452) hat der Gründungssenat der Universität Potsdam am 29. April 1993, zuletzt geändert durch Beschluß vom 10. September 1993, folgende Gebührenordnung für die Universität Potsdam erlas
sen:
2.
Ausfertigung einer Zweitschrift
des Studienbuches
30,00 DM
( 1
be
3.
Ausfertigung einer Zweitschrift des Studentenausweises
er
10,00 DM
4.
Ausfertigung einer Zweitschrift des Gasthörerscheins
10,00 DM
( 2
5.
st
§ 1
Gegenstand der Ordnung
Gegenstand dieser Ordnung sind die Kosten, die als Gegenleistung für besondere öffentlich- rechtliche Verwaltungstätigkeit( Amtshandlungen), für die Benutzung der Bibliothek und von Geräten und für die berufsbegleitende Ausbildung( Weiterbildung) erhoben werden.
6.
Ausfertigung einer Zweitschrift eines Prüfungszeugnisses oder einer Urkunde über die Verleihung eines akademischen Grades zuzüglich einer Gebühr für Archivarbeiten bei ehemaligen Studenten
10,00 DM
10,00 20,00 DM
Ausfertigung von beglaubigten Kopien eines Prüfungszeugnisses oder einer Urkunde über die Verleihung eines akademischen Grades im Zusammenhang mit Archivarbeiten
B
10,00 DM
§ 2 Gebührenerhebung
7.
Zusätzliche Ausfertigung einer Studienbescheinigung
7,00 DM
Auf der Universität Potsdam werden Gebühren in Form
von
8.
Zusätzliche Ausfertigung einer Leistungsbescheinigung
7,00 DM
1. Verwaltungsgebühren
2. Bibliotheksgebühren
3. Benutzungsgebühren
4. Ausbildungsgebühren( Weiterbildung)
9.
erhoben.
zuzüglich einer Gebühr für Archivarbeiten bei ehemaligen Studen
A
be
ten
10,00 20,00 DM
ge
Säumnisgebühr für verspätet beantragte
( 4
Einschreibung
de
Rückmeldung
nachträgliche Änderung des Studien
§ 3
ganges oder Teilstudienganges
20,00 DM
10.
Archivarbeiten
Ermäßigung und Befreiung
Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, kann auf Antrag im Einzelfall Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung gewährt werden. Dasselbe gilt auch bei nachgewiesenem wissenschaftlichen Interesse sowie für Amtshandlungen, die einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interesse dienen.
Schriftliche Auskünfte, die Nachforschungen in Archivbeständen oder in Findhilfsmitteln erfordern und einen vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht überschreiten
Direktkopien( Xeroxkopien) von Archivunterlagen im Format DIN A4, je Seite
2
* siehe Anlage 1, S. 4
20,00 DM
0,50 DM