Heft 
(1994) 1. Nr.1
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( 4) Eine Reduzierung der Gebühr bis zum Mindestsatz ist möglich, wenn der zuständige Fachminister ein be­sonderes öffentliches Interesse an einem Weiterbildungs­angebot auf Antrag feststellt.

Eine Ermäßigung oder ein Erlaß der Gebühren für be­dürftige Teilnehmer in Höhe von 10% der Gesamtge­bührensumme für das jeweilige Weiterbildungsangebot ist darüber hinaus möglich( siehe auch§ 3).

( 5) Die für Weiterbildungsleistungen eingenommenen Gebühren verbleiben an der Universität.

§ 8

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

( 1) Es entsteht

die Gasthörergebühr(§ 4 Nr. 1),

die Ausfertigungsgebühr(§ 4 Nr. 2 5, 6- 8, 10,§ 5 Abs.1) mit dem Antrag auf Vornahme der Amtshandlung,

die Säumnisgebühr(§ 4 Nr. 9,§ 5 Abs. 3) mit dem Ablauf der Fristen und Zahlungstermine,

die Auskunftsgebühr(§ 4 Nr. 7,§ 5 Abs. 4) mit dem Eingang der Anfrage bzw. des Auf­trages,

die Gebühr für den Verwaltungsaufwand(§ 5 Abs. 2) bei Bekanntwerden des Sachverhaltes,

die Gebühr für Weiterbildungsveranstaltungen (§ 7) mit der Anmeldung,

die Benutzungsgebühr(§ 6) bei Beginn der Ausleihe.

( 2) Die Gebühren werden mit der Entstehung fällig.

Anlage 1

Gebühren für Gasthörer

Für Personen, die am regelmäßigen Besuch einzelner Lehrveranstaltungen interessiert sind, aber nicht einen Studiengang studieren wollen, ist der Gasthörerstatus vorgesehen. Gasthörer brauchen keine Hochschulzugangs­berechtigung( Abitur). Sie erhalten nicht den Studenten­status und sind nicht Mitglieder der Universität. Die Be­antragung erfolgt im Studentensekretariat jeweils für ein Semester und höchstens für 8 Semesterwochenstunden. Nach Einwilligung des Dozenten der jeweiligen Lehrver­anstaltung und Zahlung der Gebühren bei der Kasse der Universität( Gebäude 3) wird die Genehmigung durch das Studentensekretariat erteilt. Eine Verlängerung der Gast­hörerschaft kann jeweils für ein weiteres Semester be­antragt werden.

Die Gebühren für Gasthörer betragen:

20,00 DM für 1 bis 2 Semesterwochenstunden 35,00 DM für 3 bis 4 Semesterwochenstunden 50,00 DM für 5 bis 6 Semesterwochenstunden. 60,00 DM für 7 bis 8 Semesterwochenstunden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

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