( 4) Eine Reduzierung der Gebühr bis zum Mindestsatz ist möglich, wenn der zuständige Fachminister ein besonderes öffentliches Interesse an einem Weiterbildungsangebot auf Antrag feststellt.
Eine Ermäßigung oder ein Erlaß der Gebühren für bedürftige Teilnehmer in Höhe von 10% der Gesamtgebührensumme für das jeweilige Weiterbildungsangebot ist darüber hinaus möglich( siehe auch§ 3).
( 5) Die für Weiterbildungsleistungen eingenommenen Gebühren verbleiben an der Universität.
§ 8
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
( 1) Es entsteht
die Gasthörergebühr(§ 4 Nr. 1),
die Ausfertigungsgebühr(§ 4 Nr. 2 5, 6- 8, 10,§ 5 Abs.1) mit dem Antrag auf Vornahme der Amtshandlung,
die Säumnisgebühr(§ 4 Nr. 9,§ 5 Abs. 3) mit dem Ablauf der Fristen und Zahlungstermine,
die Auskunftsgebühr(§ 4 Nr. 7,§ 5 Abs. 4) mit dem Eingang der Anfrage bzw. des Auftrages,
die Gebühr für den Verwaltungsaufwand(§ 5 Abs. 2) bei Bekanntwerden des Sachverhaltes,
die Gebühr für Weiterbildungsveranstaltungen (§ 7) mit der Anmeldung,
die Benutzungsgebühr(§ 6) bei Beginn der Ausleihe.
( 2) Die Gebühren werden mit der Entstehung fällig.
Anlage 1
Gebühren für Gasthörer
Für Personen, die am regelmäßigen Besuch einzelner Lehrveranstaltungen interessiert sind, aber nicht einen Studiengang studieren wollen, ist der Gasthörerstatus vorgesehen. Gasthörer brauchen keine Hochschulzugangsberechtigung( Abitur). Sie erhalten nicht den Studentenstatus und sind nicht Mitglieder der Universität. Die Beantragung erfolgt im Studentensekretariat jeweils für ein Semester und höchstens für 8 Semesterwochenstunden. Nach Einwilligung des Dozenten der jeweiligen Lehrveranstaltung und Zahlung der Gebühren bei der Kasse der Universität( Gebäude 3) wird die Genehmigung durch das Studentensekretariat erteilt. Eine Verlängerung der Gasthörerschaft kann jeweils für ein weiteres Semester beantragt werden.
Die Gebühren für Gasthörer betragen:
20,00 DM für 1 bis 2 Semesterwochenstunden 35,00 DM für 3 bis 4 Semesterwochenstunden 50,00 DM für 5 bis 6 Semesterwochenstunden. 60,00 DM für 7 bis 8 Semesterwochenstunden.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
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