Heft 
(1994) 5. Nr.5
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§ 1 Geltungsbereich

Diese Wahlordnung gilt für die Wahlen

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des Konzils,

des Senats,

der Fakultätsräte,

der Dekane und Prodekane der Fakultäten, des Rektors und der Prorektoren sowie

des Kuratoriums

der Gleichstellungsbeauftragten der Universität Potsdam.

§ 2 Sitzverteilung

( 1) Für das Konzil sind nach Art. 11 Abs. 1 VGO 59 Mitglieder zu wählen, und zwar

30 Vertreter der Gruppe der Professoren( Prof), 12 Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter ( WM),

12 Vertreter der Gruppe der Studierenden( St),

5 Vertreter der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter ( SM).

( 2) Für den Senat sind nach Art. 13 Abs. 1 VGO 10 Mitglieder zu wählen, und zwar

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1 Vertreter der Gruppe der Professoren zu dem vier Dekane hinzutreten,

2 Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter,

2 Vertreter der Gruppe der Studierenden,

1 Vertreter der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter.

( 3) Für die Fakultätsräte sind nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 6 VGO zu wählen

5 Vertreter der Gruppe der Professoren

2 Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter

2 Vertreter der Gruppe der Studierenden,

1 Vertreter der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter.

( 4) Für die nach Absatz 1 bis Absatz 3 zu wählenden Mitglieder sind zugleich Stellvertreter nach Art. 7 Abs. 2 VGO zu wählen. Die Dekane im Senat werden von den Prodekanen vertreten.

( 5) Die nach Absatz 1 bis Absatz 4 zu wählenden Mit­glieder und Stellvertreter sollen möglichst verschiedenen Fachgebieten einer Fakultät angehören.

( 6) Die Wahl der Mitglieder des Kuratoriums wird in der Grundordnung geregelt.

§ 3

Vertretung der Gruppe der Professoren

im Senat

( 1) Das Mitglied der Gruppe der Professoren, das nicht Dekan ist, wird nach den Bestimmungen dieser Wahlord­nung gewählt.

( 2) Die Dekane wählen aus ihrer Mitte vier Dekane als Vertreter der Gruppe der Professoren im Senat. Die Wahl wird vom Vorsitzenden des Wahlausschusses unverzüg­

lich nach der Wahl der Dekane in den Fakultäten durch­geführt.

§ 4 Wahlbezirke

Wahlbezirke, in denen an den Wahltagen an zentraler Stelle ein Wahllokal einzurichten ist, sind die Fakultäten und die Zentralebene. In letzterer wählen die Mitglieder der Universitätsverwaltung, der Universitätsbibliothek und der weiteren wissenschaftlichen und nichtwissenschaftli­chen zentralen Einrichtungen einschließlich der Sonderfor­schungsbereiche, soweit sie im Einzelfall nicht zugleich Mitglied einer Fakultät sind.

§ 5 Wahltermin

( 1) Die Wahlen zum Konzil, zum Senat und zu den Fa­kultätsräten finden gleichzeitig an bis zu drei aufein­anderfolgenden Tagen im Sommersemester statt.

( 2) Der Wahltermin wird vom Wahlausschuß festgelegt. Durch die Bestimmung des Zeitpunktes ist die Voraus­setzung für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung zu schaffen. So ist insbesondere darauf zu achten, daß mög­lichst allen Wahlberechtigten Gelegenheit zur Teilnahme an den Wahlen gegeben wird. Der Wahltermin darf nicht auf die vorlesungsfreie Zeit gelegt werden.

( 3) Die Wahlzeit dauert von 9.00- 15.00 Uhr.

( 4) Ergänzungswahlen finden frühestens am 10., späte­stens am 25. Tag nach den Wahlen statt. Der Wahlaus­schuẞ kann bestimmen, daß die Ergänzungswahlen unter Abweichung von den vorstehenden Absätzen 1 und 3 als Briefwahl durchgeführt wird.

§ 6 Wahlberechtigung

( 1) Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Universität Potsdam nach Art. 3 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 VGO. Für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten besitzen die weiblichen Mitglieder der Universität das aktive Wahl­recht.

( 2) Das Wahlrecht kann nur in einer der Gruppen ausge­übt werden. Maßgebend für die Gruppenzugehörigkeit ist der Status am Tage des Fristablaufs für Einwendungen ge­gen das Wählerverzeichnis.

( 3) Wahlberechtigte, die Mitglieder mehrerer Gruppen oder Fakultäten sind, haben bis zum Tage des Ablaufs für Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis die Möglich­keit, dem Wahlleiter gegenüber eine unwiderrufliche Erklärung darüber abzugeben, in welcher anderen Gruppe oder Fakultät sie von ihrem Stimmrecht Gebrauch machen wollen. Fehlt eine solche Erklärung, entscheidet der Wahlausschuß.

( 4) Die Absätze 2- 3 gelten nicht für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten.

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