§ 1 Geltungsbereich
Diese Wahlordnung gilt für die Wahlen
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des Konzils,
des Senats,
der Fakultätsräte,
der Dekane und Prodekane der Fakultäten, des Rektors und der Prorektoren sowie
des Kuratoriums
der Gleichstellungsbeauftragten der Universität Potsdam.
§ 2 Sitzverteilung
( 1) Für das Konzil sind nach Art. 11 Abs. 1 VGO 59 Mitglieder zu wählen, und zwar
30 Vertreter der Gruppe der Professoren( Prof), 12 Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter ( WM),
12 Vertreter der Gruppe der Studierenden( St),
5 Vertreter der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter ( SM).
( 2) Für den Senat sind nach Art. 13 Abs. 1 VGO 10 Mitglieder zu wählen, und zwar
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1 Vertreter der Gruppe der Professoren zu dem vier Dekane hinzutreten,
2 Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter,
2 Vertreter der Gruppe der Studierenden,
1 Vertreter der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter.
( 3) Für die Fakultätsräte sind nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 6 VGO zu wählen
5 Vertreter der Gruppe der Professoren
2 Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter
2 Vertreter der Gruppe der Studierenden,
1 Vertreter der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter.
( 4) Für die nach Absatz 1 bis Absatz 3 zu wählenden Mitglieder sind zugleich Stellvertreter nach Art. 7 Abs. 2 VGO zu wählen. Die Dekane im Senat werden von den Prodekanen vertreten.
( 5) Die nach Absatz 1 bis Absatz 4 zu wählenden Mitglieder und Stellvertreter sollen möglichst verschiedenen Fachgebieten einer Fakultät angehören.
( 6) Die Wahl der Mitglieder des Kuratoriums wird in der Grundordnung geregelt.
§ 3
Vertretung der Gruppe der Professoren
im Senat
( 1) Das Mitglied der Gruppe der Professoren, das nicht Dekan ist, wird nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung gewählt.
( 2) Die Dekane wählen aus ihrer Mitte vier Dekane als Vertreter der Gruppe der Professoren im Senat. Die Wahl wird vom Vorsitzenden des Wahlausschusses unverzüg
lich nach der Wahl der Dekane in den Fakultäten durchgeführt.
§ 4 Wahlbezirke
Wahlbezirke, in denen an den Wahltagen an zentraler Stelle ein Wahllokal einzurichten ist, sind die Fakultäten und die Zentralebene. In letzterer wählen die Mitglieder der Universitätsverwaltung, der Universitätsbibliothek und der weiteren wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen zentralen Einrichtungen einschließlich der Sonderforschungsbereiche, soweit sie im Einzelfall nicht zugleich Mitglied einer Fakultät sind.
§ 5 Wahltermin
( 1) Die Wahlen zum Konzil, zum Senat und zu den Fakultätsräten finden gleichzeitig an bis zu drei aufeinanderfolgenden Tagen im Sommersemester statt.
( 2) Der Wahltermin wird vom Wahlausschuß festgelegt. Durch die Bestimmung des Zeitpunktes ist die Voraussetzung für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung zu schaffen. So ist insbesondere darauf zu achten, daß möglichst allen Wahlberechtigten Gelegenheit zur Teilnahme an den Wahlen gegeben wird. Der Wahltermin darf nicht auf die vorlesungsfreie Zeit gelegt werden.
( 3) Die Wahlzeit dauert von 9.00- 15.00 Uhr.
( 4) Ergänzungswahlen finden frühestens am 10., spätestens am 25. Tag nach den Wahlen statt. Der Wahlausschuẞ kann bestimmen, daß die Ergänzungswahlen unter Abweichung von den vorstehenden Absätzen 1 und 3 als Briefwahl durchgeführt wird.
§ 6 Wahlberechtigung
( 1) Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Universität Potsdam nach Art. 3 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 VGO. Für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten besitzen die weiblichen Mitglieder der Universität das aktive Wahlrecht.
( 2) Das Wahlrecht kann nur in einer der Gruppen ausgeübt werden. Maßgebend für die Gruppenzugehörigkeit ist der Status am Tage des Fristablaufs für Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis.
( 3) Wahlberechtigte, die Mitglieder mehrerer Gruppen oder Fakultäten sind, haben bis zum Tage des Ablaufs für Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis die Möglichkeit, dem Wahlleiter gegenüber eine unwiderrufliche Erklärung darüber abzugeben, in welcher anderen Gruppe oder Fakultät sie von ihrem Stimmrecht Gebrauch machen wollen. Fehlt eine solche Erklärung, entscheidet der Wahlausschuß.
( 4) Die Absätze 2- 3 gelten nicht für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten.
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