Heft 
(1994) 5. Nr.5
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§ 7 Wählbarkeit

( 1) Wählbar sind die Mitglieder der Universität Potsdam nach Art. 3 Abs. 1 VGO.

Für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten besitzen die weiblichen Mitglieder der Universität das passive Wahlrecht

( 2) Für die Wählbarkeit gilt§ 6 Abs. 2 bis 5 dieser Wahlordnung entsprechend.

( 3) Mitglieder der Universität Potsdam, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, können nicht einem Gremium der Selbstverwaltung angehören, das für Per­sonalangelegenheiten zuständig ist.

§ 8 Wahlgrundsätze

Die Vertreter der Mitgliedergruppen im Konzil, Senat und in den Fakultätsräten werden von den jeweiligen Gruppenangehörigen in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl getrennt gewählt.

§ 9 Wahlsystem

( 1) Die Wahlen zum Konzil, zum Senat und zu den Fakultätsräten erfolgen nach den Grundsätzen der perso­nalisierten Verhältniswahl. Dafür gelten die Vorschriften der nachstehenden Absätze 2 bis 4.

( 2) Gewählt wird nach Listen, die aufgrund gültiger Wahlvorschläge für die einzelnen Gruppen aufgestellt werden.

( 3) Jeder Wähler hat die Möglichkeit, zu wählen, indem er einen oder mehrere Bewerber einer Liste ankreuzt, jedoch nur bis zur Zahl der für die jeweilige Gruppe zu vergebenden Sitze. Die Kennzeichnung gilt zugleich für diese Liste. Stimmenhäufung ist unzulässig. Die weiteren Listenkandidaten sind in absteigender Reihenfolge nach der von ihnen erreichten Stimmenzahl als Stellvertreter gewählt( Reserveliste).

( 4) Die Sitze einer Gruppe werden auf die Listen im Verhältnis der für sie abgegebenen Listenstimmen nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren verteilt. Die danach auf die einzelnen Listen entfallenden Sitze werden den in den Listen aufgeführten Kandidaten in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt. Der Wahlleiter entscheidet bei Stimmen­gleichheit zwischen mehreren Listen über die Zuteilung des letzten Sitzes durch Los. Bei Stimmengleichheit innerhalb einer Liste ist die Reihenfolge der Liste maßge­bend.

( 5) Entfallen auf eine Liste mehr Sitze als diese Kandi­daten hat, so findet eine Ergänzungswahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt.

( 6) Werden von den Mitgliedern einer Gruppe zur Wahl für ein Gremium keine Kandidaten aufgestellt oder höchstens doppelt so viele Kandidaten, wie der Gruppe

nach§ 2 Sitze zustehen, so findet die Wahl der Vertreter dieser Gruppe für das Gremium nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt.

( 7) Findet eine Wahl nach den Grundsätzen der Mehr­heitswahl statt, so ist der Wähler nicht an Kandidaten gebunden. Jeder Wähler hat die Möglichkeit zu wählen, indem er einen oder mehrere Kandidaten ankreuzt oder zusätzlich oder stattdessen eine oder mehrere wählbare Personen auf dem Stimmzettel unzweideutig benennt und ankreuzt, jedoch insgesamt nur bis zur Zahl derfür die jeweilige Gruppe zu vergebenden Sitze. Die Sitze werden nach der Zahl der erreichten Stimmen zugeteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Alle danach nicht zum Zuge gekommenen Personen mit gültigen Stimmen sind in absteigender Reihenfolge nach der von ihnen erreichten Stimmenzahl als Stellvertreter gewählt( Reserve­liste).

§ 10 Wahlausschuß

( 1) Für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durch­führung der Wahlen wird ein gemeinsamer Wahlausschuß bestellt. Die Universitätsverwaltung hat den Wahlausschuß bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Der Wahlausschuß kann seine laufenden Geschäfte mit Ausnahme der Prüfung und Feststellung des Wahlergeb­nisses dem zuständigen Mitarbeiter der Universitätsver­waltung übertragen. Dieser nimmt an allen Sitzungen des Wahlausschusses mit beratender Stimme teil.

( 2) Dem Wahlausschuß gehören drei Professoren und je ein wissenschaftlicher Mitarbeiter, ein Student und ein sonstiger Mitarbeiter an. Die Mitglieder und ihre Stell­vertreter werden jeweils für eine zweijährige Amtszeit vom Senat gewählt. Die Mitglieder des Wahlausschusses dürfen nicht für ein zentrales Gremium oder für einen Fakultätsrat kandidieren. Läßt sich ein Mitglied als Kandidat aufstellen und steht kein Ersatzmitglied zur Verfügung, so ist eine Nachwahl nach Satz 2 durchzufüh­

ren.

( 3) Der Wahlausschuß wird zur konstituierenden Sitzung vom Rektor schriftlich eingeladen. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden( Wahlleiter) und den stellver­tretenden Vorsitzenden. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stim­mengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlag­gebend. Die Einladungen zu den weiteren Sitzungen erfolgen durch den Wahlleiter.

( 4) Der Wahlausschuß entscheidet in allen Fragen der Auslegung der Wahlordnung, auch im Hinblick auf die Festlegung der Wahlberechtigung.

§ 11

Wahlbeauftragte der Wahlbezirke

( 1) Die Dekane der Fakultäten sind als Wahlbeauftragte für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahlen innerhalb der Fakultäten verantwortlich.

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