Heft 
(1994) 5. Nr.5
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( 2) Wahlbeauftragte entsprechend der Funktionsbeschrei­bung des Absatzes 1 ist für die Zentralebene der Kanzler.

( 3) Die Wahlbeauftragten arbeiten nach Maßgabe der Entscheidungen des Wahlausschusses eng mit diesem zusammen. Die Wahlbeauftragten sollen zu ihrer Unter­stützung andere Mitglieder ihrer Fakultät bzw. Dienst­stelle als Wahlhelfer bei der Stimmenabgabe und Stim­menauszählung berufen. Dabei sollen möglichst alle Gruppen nach Art. 6 Abs. 1 VGO berücksichtigt werden. § 10 Abs. 2 Satz 3 gilt für Wahlhelfer entsprechend.

( 4) Die Wahlbeauftragten haben die Ordnungsmäßigkeit der Durchführung der Wahlen zu überprüfen, das Wahl­ergebnis nach§ 20 festzustellen und dem Wahlleiter zu übermitteln.

( 5) Wahlbeauftragte und Wahlhelfer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 12 Wahlausschreiben

( 1) Der Wahlausschuß schreibt die Wahlen während der Vorlesungszeit spätestens am 49. Tag vor dem ersten Wahltag aus und macht die Wahlen durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise universitätsöffentlich bekannt.

( 2) Die Bekanntmachung muß mindestens enthalten: 1. das Datum der Veröffentlichung,

2. die Bezeichnung der zu wählenden Gremien,

3. die Wahltage sowie Ort und Zeit der Möglichkeit der Stimmabgabe,

4. die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Gremien je Gruppe,

5. eine Darstellung des Wahlsystems,

6. einen Hinweis darauf, daß nur wählen kann, wer im Wählerverzeichnis geführt wird,

7. einen Hinweis auf Ort und Zeit der Auslegung des Wählerverzeichnisses, auf die Möglichkeit, Einwen­dungen gegen das Wählerverzeichnis einlegen und Erklärungen zur Gruppen- bzw. Fakultäts­zugehörigkeit abgeben zu können sowie auf die hierfür geltenden Formen und Fristen,

8. einen Hinweis auf die Modalitäten des Wahl­vorschlagverfahrens und die dabei festgelegten Fristen sowie auf die Art der Veröffentlichung der Wahlvorschläge,

9. einen Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl, 10. die Art der Veröffentlichung des Wahlergebnisses.

( 3) Die Wahlausschreiben können zu einem gemeinsa­men Wahlausschreiben zusammengefaßt werden.

( 4) Ergänzungswahlen werden innerhalb von drei Werktagen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses ausgeschrieben. Im übrigen gelten die vorstehenden Absätze, soweit ihr Gegenstand auf Ergänzungswahlen zutrifft.

§ 13 Wählerverzeichnis

( 1) Wahlberechtigte dürfen nur wählen, wenn sie im Wählerverzeichnis geführt werden. Das Wählerverzeich­

nis wird aus den Personallisten und dem Immatrikula­tionsverzeichnis der Universität ermittelt.

( 2) Für jede Gruppe, getrennt nach Wahlbezirken, wird ein Verzeichnis der Wahlberechtigten erstellt. Das Wäh­lerverzeic is enthält eine laufende Nummer, in alphabe­tischer Remenfolge den Familiennamen, Vornamen und das Fachgebiet/ Dienststelle bzw. bei Studierenden die Matrikelnummer und das erste Studienfach.

( 3) Das Wählerverzeichnis wird für die Dauer von zwei Wochen bis zum Tage des Fristablaufs für Wahlvorschlä­ge im zentralen Wahlbüro sowie dezentral in den einzel­nen Wahlbezirken an geeigneter Stelle ausgelegt. Ein­wendungen gegen das Wählerverzeichnis und Erklärungen zur Gruppen- und Fakultätszugehörigkeit nach§ 6 Abs. 3 bis 5 und nach§ 7 Abs. 2 müssen bis zum Tage des Fristablaufs für Wahlvorschläge(§ 14 Abs. 1) gegenüber dem Wahlbeauftragten des Wahlbezirks geltend gemacht bzw. abgegeben werden. Nach Ablauf dieser Frist kann die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses nicht mehr geltend gemacht werden, auch nicht im Wege der Wahlan­fechtung.

( 4) Der Wahlleiter und die Wahlbeauftragten der Wahl­bezirke können das Wählerverzeichnis von Amts wegen berichtigen.

( 5) Für Ergänzungswahlen gilt das Wählerverzeichnis der Wahlen.

§ 14 Wahlvorschläge

( 1) Wahlvorschläge sind bis zum 35. Tag vor dem ersten Wahltag bis 12.00 Uhr beim Wahlleiter, bei der Wahl des Fakultätsrates beim Wahlbeauftragten der Fakultät, schrift­lich einzureichen.

( 2) Jeder Wahlvorschlag muß in erkennbarer Reihenfolge

1.

den Namen, Vornamen und die Dienststellung,

2.

die Anschrift( Dienstanschrift im Hause bzw. bei Studenten die Semesteranschrift und die Matrikel­nummer),

3. die persönliche Unterschrift der Kandidaten

enthalten und eindeutig erkennen lassen, für welche Wahl und für welche Gruppe der Vorschlag gelten soll. Mit der persönlichen Unterschrift erklärt jeder einzelne Kandidat unwiderruflich, daß er mit der Nominierung einverstanden und bereit ist, das erstrebte Mandat im Falle einer Wahl anzunehmen.

( 3) Jeder Wahlvorschlag zu einer Gremienwahl muß mindestens zwei Kandidaten aufweisen

( 4) Jeder Kandidat kann sich zur Wahl für ein bestimmtes Gremium nur auf einem Wahlvorschlag bewerben; Kan­didaten, die auf mehreren Wahlvorschlägen für dasselbe Gremium genannt sind, werden auf allen Wahlvorschlägen gestrichen.

( 5) Jeder Wahllistenvorschlag soll eine Bezeichnung oder ein Kennwort enthalten. Das Kennwort darf keine rechts­widrigen oder zu Verwechslungen führenden Begriffe

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