Heft 
(1994) 5. Nr.5
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enthalten. Soweit nicht ausdrücklich ein Listensprecher genannt ist, gilt der an erster Stelle einer Wahlliste Ste­hende als berechtigt, den Listenvorschlag gegenüber dem Wahlleiter bzw. dem Wahlbeauftragten der Fakultät zu vertreten und Erklärungen und Entscheidungen entgegen­zunehmen( Listensprecher).

( 6) Zur Vorbereitung der Wahl und zur Erarbeitung von Wahlvorschlägen können Wählerversammlungen durch­geführt werden. Für diesen Zweck ist den Beschäftigten der Universität in angemessenem Umfang Dienstbefrei­ung zu erteilen, sofern dem keine dringenden dienstlichen Belange entgegenstehen.

§ 15

Prüfung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

( 1) Die Wahlvorschläge sind bei der Wahl zum Fakul­tätsrat von den Wahlbeauftragten der Fakultäten, bei der Wahl zum Konzil und Senat vom Wahlausschuß unver­züglich zu prüfen. Tag und Uhrzeit des Eingangs sind zu vermerken.

( 2) Entsprechen die Wahlvorschläge nicht den Anforde­rungen des§ 14, so sind sie unter Angabe der Gründe unverzüglich an den Listensprecher zurückzuverweisen. Damit ist die Aufforderung zu verbinden, die Mängel innerhalb der Vorschlagsfrist des§ 14 Abs. 1, erforderli­chenfalls in einer zu setzenden Nachfrist von zwei Werk­tagen, zu beseitigen. Maßgeblich ist dann der Eingang des berichtigten Wahlvorschlags. Werden die Mängel nicht oder nicht innerhalb dieser Frist beseitigt, so ent­scheidet der Wahlbeauftragte der Fakultät bzw. der Wahlausschuß, ob und in welchem Umfang der Wahlvorschlag als gültig anzusehen ist.

( 3) Unverzüglich nach Ablauf der Nominationsfrist beziehungsweise der gewährten Nachfrist, spätestens jedoch 14 Tage vor dem Wahltag, sind die als gültig anerkannten Wahlvorschläge bei der Wahl zum Fakultäts­rat vom Wahlbeauftragten der Fakultät innerhalb der Fakultät, bei der Wahl zum Konzil und zum Senat vom Wahlausschuẞ universitätsöffentlich bekanntzugeben.

§ 16

Verfahren bei fehlenden Wahlvorschlägen wird gestrichen

§ 17

Vorbereitung des Wahlgangs

( 1) Bei der Wahl sind amtliche Wahlunterlagen, insbe­sondere amtliche Stimmzettel zu verwenden. Für die Herstellung ist der Wahlausschuß zuständig. Für jede Wahl und jede Gruppe sind deutlich unterscheidbare Wahlunterlagen herzustellen.

( 2) Der Stimmzettel enthält neben der Kennzeichnung des zu wählenden Gremiums und der Gruppe die Be­zeichnung der Wahllisten mit dem Namen und dem Vornamen der Kandidaten. Die Reihenfolge der Wahlli­sten wird vom Wahlleiter durch Los ermittelt.

( 3) Findet Mehrheitswahl statt, so enthält der Stimmenzet­tel Raum für den Wähler, um wählbare Personen nach§ 9 Absatz 7 einzutragen und anzukreuzen.

( 4) In den Wahllokalen sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlurnen bereitzustellen. Das Wahllokal muẞ ständig mit mindestens zwei Wahlhelfern besetzt sein, die verschiedenen Statusgruppen angehören sollen.

§ 18 Wahlgang

( 1) Die Stimmabgabe für jedes Gremium richtet sich nach dem Verfahren nach§ 9 Abs. 3 dieser Ordnung. Die Stimmabgabe ist geheim. Ein Wähler, der durch körper­liche Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kenn­zeichnen oder in die Wahlurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen.

( 2) Bevor der einzelne Wähler sein Stimmrecht ausübt, ist seine Identität zu überprüfen und festzustellen, ob er im Wählerverzeichnis geführt wird. Ist dies der Fall, so werden ihm die Wahlunterlagen ausgehändigt und die Stimmabgabe beim Einwurf in die Wahlurne dergestalt im Wählerverzeichnis vermerkt, daß eine nochmalige Aushän­digung der Wahlunterlagen ausgeschlossen ist.

( 3) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er seine Entscheidung auf dem Stimmzettel eindeutig kennt­lich macht. Die Wahlbeauftragten der Wahlbezirke treffen Vorkehrungen, daß der Wähler den Stimmzettel im Wahllokal unbeobachtet kennzeichnen kann.

( 4) Wird die Wahlhandlung unterbrochen, ist die Wahlur­ne zu verschließen und so aufzubewahren, daß außerhalb der Zeit der Stimmabgabe kein Zettel in die Urne gelangt.

§ 19 Briefwahl

( 1) Die Stimmabgab ist auch durch Briefwahl möglich. Die Unterlagen hierfür werden von dem Wahlbeauftragten des jeweiligen Wahlbezirkes auf Antrag des Wahlbe­rechtigten ausgehändigt oder übersandt. Der Antrag kann bis zum 4. Werktag vor dem Wahltag gestellt werden. Die Übersendung oder Aushändigung der Briefwahlunterlagen ist im Wählerverzeichnis zu vermerken( B),§ 18 Abs. 2 gilt entsprechend.

( 2) Amtliche Briefwahlunterlagen für jede Wahl sind: 1. der Stimmzettel mit einem Wahlumschlag,

2. der Wahlschein mit der vorformulierten Versicherung und der Briefwahlerläuterung gemäß Absatz 3, 3. der Briefwahlumschlag.

( 3) Der Briefwähler gibt seine Stimme entsprechend§ 18 Abs. 3 Satz 1 ab und steckt den Stimmzettel in den Wahlumschlag. Auf dem Wahlschein versichert er eides­stattlich, daß er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat.§ 18 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Wahlum­schlag wird sodann zusammen mit dem Wahlschein in dem Briefwahlumschlag verschlossen und dem Wahl­beauftragten des Wahlbezirks persönlich übergeben oder zugesandt.

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