Heft 
(1994) 5. Nr.5
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( 4) Der Briefwahlumschlag muß bis zum Ende der Wahl­zeit beim Wahlbeauftragten des zuständigen Wahlbezirks eingehen. Auf dem Briefwahlumschlag ist der Tag des Eingangs, beim Eingang am Wahltag auch die Uhrzeit zu vermerken. Verspätet eingehende Briefwahlumschläge werden mit einem Eingangsvermerk ungeöffnet zu den Wahlunterlagen genommen und aufbewahrt, bis die Wahl unanfechtbar geworden ist.

( 5) Unmittelbar nach Abschluß der Stimmabgabe öffnet der Wahlbeauftragte des Wahlbezirks die Briefwahlum­schläge und vermerkt die Stimmabgabe im Wählerver­zeichnis. Die Wahlumschläge werden ungeöffnet in die betreffenden Wahlurnen gelegt.

( 6) Ein Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn

1. der Wähler nicht im Wählerverzeichnis geführt wird, 2. der Briefwahlumschlag keinen Wahlschein enthält oder auf dem Wahlschein die Adresse sowie die eidesstattliche Versicherung nicht oder nicht ord­nungsgemäß abgegeben worden ist oder

3. der Stimmzettel nicht in einen Wahlumschlag einge­legt ist.

( 7) Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Sie sind mit dem Vermerk über die Zurückweisung zu versehen und der Wahlniederschrift in einem versiegelten Paket beizufü­

gen..

( 8) Wähler, denen Unterlagen für die Briefwahl ausge­händigt oder übersandt wurden, können gegen Abgabe des Wahlscheins auch am Wahltermin in der allgemeinen Stimmabgabe nach§ 18 Abs. 1 bis Abs. 3 teilnehmen.

§ 20

Ermittlung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

( 1) Zur Ermittlung des Wahlergebnisses werden in den einzelnen Wahlbezirken unverzüglich nach Schließung der Wahllokale die Stimmzettel den Wahlurnen entnom­men und gezählt. Ihre Zahl ist mit der Zahl der im Wäh­lerverzeichnis vermerkten Stimmabgaben zu vergleichen. In der Wahlniederschrift ist festzuhalten, wenn die Zah­len nicht übereinstimmen. Danach werden die Stimmen ausgezählt. Die Ermittlung des Wahlergebnisses findet universitätsöffentlich statt.

( 2) Ungültig sind Stimmzettel,

1. die nicht gekennzeichnet sind oder den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen,

2. bei denen mehr Kandidaten angekreuzt sind, als zu wählen sind,

3. bei denen Kandidaten mehrerer Listen angekreuzt sind

4. die andere als für die Wahl erforderliche Vermerke enthalten,

5. die durchgestrichen oder ganz durchgerissen sind

oder

6. die nicht als amtlich hergestellt erkennbar sind.

( 3) Bei Auszählung der Stimmen werden in den Wahlbe­zirken ermittelt:

1. die insgesamt abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel,

2. die Gesamtzahl der gültigen Stimmen für jeden Listenvorschlag,

3. die Gesamtzahl der Stimmen für jeden einzelnen Kandidaten.

( 4) Bei der Wahl zum Konzil und zum Senat wird dieses Zwischene.gebnis unverzüglich dem Wahlausschuß zur weiteren Feststellung des Gesamtergebnisses übermittelt.

( 5) Zur Feststellung des Wahlergebnisses werden ermittelt: 1. die Zahl der auf die Wahllisten entfallenden Sitze, die Reihenfolge der Mitglieder und der Ersatzmit­glieder,

2.

3. die Wahlbeteiligung in den einzelnen Gruppen.

( 6) Findet Mehrheitswahl statt, so bleiben die Regelungen der vorstehenden Absätze außer Betracht, soweit sie konkurrierende Listen voraussetzen.

( 7) Für die Wahl zum Fakultätsrat wird das festgestellte Ergebnis der Wahl fakultätsintern, für die Wahl zum Konzil und zum Senat universitätsweit unverzüglich bekanntgegeben. Dabei ist auf die Einspruchsfrist(§ 22) hinzuweisen.

( 8) Die Wahl ist mit der Bekanntgabe des Ergebnisses unbeschadet eines Wahlprüfungsverfahrens gültig.

§ 21 Wahlniederschrift

( 1) Über die Wahlhandlung und das Wahlergebnis ist eine Wahlniederschrift anzufertigen, die vom Wahlbeauftragten zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist unverzüglich dem Wahlausschuß zur Feststellung des Gesamt­ergebnisses der Wahl zuzuleiten. Die Wahlunterlagen selbst werden bis zur Unanfechtbarkeit des Wahl­ergebnisses in der Geschäftsstelle des Wahlausschusses unter Verschluß aufbewahrt; sie sind auf Anforderung dem jeweiligen Wahlbeauftragten zur Verfügung zu stellen.

( 2) Die Wahlniederschrift muẞ enthalten:

1. den Zeitpunkt der Eröffnung und der Schließung des Wahlganges,

2. die Namen der bei der Durchführung der Wahl tätigen Wahlhelfer,

3. die Ergebnisse der Auszählung nach§ 20, 4. Besonderheiten während der Stimmabgabe.

( 3) Die Wahlniederschriften werden vom Wahlausschuß zu einer gemeinsamen Wahlniederschrift zusammengefaßt.

§ 22

Wahlprüfung und Wiederholung der Wahl

( 1) Gegen die Gültigkeit jeder Wahl kann bis um 15.00 Uhr des 14. Tages nach der Bekanntgabe des Wahlergeb­nisses schriftlich beim Wahlausschuß Einspruch erhoben werden. Der Wahlausschuß kann von Amts wegen eine Wahlprüfung einleiten.

( 2) Einspruchsberechtigt ist jeder Wahlberechtigte. Der Einspruch ist nur mit der Begründung zulässig, daß

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