Heft 
(1994) 5. Nr.5
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1. das Wahlergebnis rechnerisch unrichtig festgestellt worden sei,

2. gültige Stimmen für ungültig oder ungültige Stimmen für gültig erklärt worden seien, deren Zahl das Ergebnis der Wahl verändere oder

3. Vorschriften der Wahlordnung verletzt worden seien, wodurch das Ergebnis der Wahl beeinflußt sei.

( 3) Über Einsprüche entscheidet der Wahlausschuß. Be­absichtigt der Wahlausschuß, einem Wahleinspruch stattzugeben, hat er diejenigen anzuhören und am Ver­fahren zu beteiligen, die als Gewählte oder Ersatzkandi­daten betroffen sein können.

( 4) Erklärt der Wahlausschuß eine Wahl insgesamt oder in einer Gruppe für ungültig, so ist sie in dem erforder­lichen Umfang zu wiederholen.

( 5) Bei der Wiederholung der Wahl ist nach denselben Wahlvorschlägen und aufgrund desselben Wählerver­zeichnisses wie bei der für ungültig erklärten Wahl zu wählen, wenn die Wiederholung in demselben Semester wie die erste Wahl stattfindet; ansonsten ist die Wahl mit verkürzten, öffentlich bekanntzugebenden Fristen nach den allgemeinen Vorschriften dieser Wahlordnung zu wiederholen.

§ 23 Stellvertretung

Jedes Mitglied eines Gremiums kann durch ein Mitglied der Reserveliste vertreten werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des betreffenden Gremiums.

§ 24

Nachrücken und Nachwahl

( 1) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus, so rückt die nächstfolgende Person auf der jeweiligen Reserveliste nach, die noch nicht Mitglied des Gremiums ist.. Für die Gruppe der Professoren kann die Geschäftsordnung vor­sehen, daß der Nachrücker, sofern vorhanden, aus dersel­ben Fakultät oder Fachrichtung stammt wie das ausge­schiedene Mitglied; im übrigen gilt Satz 1.

( 2) Ist eine Reserveliste erschöpft und bleibt ein Sitz unbesetzt, so findet in dieser Gruppe eine Nachwahl statt, sofern die Zeitspanne bis zum regulären Ablauf der Amtszeit mehr als drei Monate beträgt. Die Nachwahl erfolgt entsprechend dem Verfahren der Ergänzungswahl.

§ 25 Amtszeit

( 1) Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre.

( 2) Die Amtszeit beginnt am 1. Oktober. Die Wahl findet in dem dem Beginn der Amtszeit jeweils vorausgehenden Sommersemester statt.

( 3) Ist bei Ablauf einer Amtszeit noch kein neues Mit­glied gewählt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt weiter aus. Die Amtszeit des neuen Mitglieds beginnt in

diesem Falle am Tage der Veröffentlichung der Wahl­ergebnisse.

( 4) Die Festlegung des Wahltermins einer Nachwahl und der damit verbundenen Fristen erfolgt bei der Wahl zum Konzil und Senat durch den Wahlausschuß, bei der Wahl zum Fakultätsrat durch den Wahlbeauftragten der Fakultät in Absprache mit dem Wahlausschuß.

§ 26

Wahl des Dekans und des Prodekans

( 1) Der Dekan und sein Stellvertreter( Prodekan) werden vom Fakultätsrat aus dem Kreis der ihm angehörenden Professoren gewählt. Die Wahl erfolgt unter dem Vorsitz des ältesten Professors der Fakultät, der nicht Mitglied des Fakultätsrats ist. Gewählt ist, wer sowohl die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Fakultätsrats als auch die Mehrheit der Stimmen der Professoren auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit auch in einem zweiten Wahlgang nicht erreicht, so genügt im dritten Wahlgang die Mehr­heit der Stimmen der Professoren.

( 2) Für den Dekan rückt der erste Kandidat der Reserve­liste in den Fakultätsrat nach.

( 3) Scheidet der Dekan vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, so wird für die restliche reguläre Amtszeit ein Nachfolger nach Absatz 1 gewählt.

§ 27

Wahl des Rektors und der Prorektoren

( 1) Der Wahlausschuß eröffnet das Verfahren zur Wahl des Rektors spätestens zu Beginn des Semesters, mit dem die Amtszeit seines Vorgängers endet. Dabei sind die nach § 85 BBHG erforderlichen Termine so rechtzeitig anzuset­zen, daß der Amtsantritt zum vorgesehenen Zeitpunkt gewährleistet ist. Der Rektor kann bis zu zweimal wie­dergewählt werden. Eine Abwahl findet nicht statt.

( 2) Die Wahl des Rektors und der Prorektoren wird vom Vorsitzenden des Wahlausschusses rechtzeitig vor dem Wahltag durch Aushang und andere geeignete Mittel universitätsöffentlich bekanntgemacht und die Be­kanntmachung den Mitgliedern des Senats und des Kon­zils zugesandt, verbunden mit der Aufforderung, binnen einer vom Wahlausschuß zu bestimmenden Frist- Vor­schläge für die Wahl an die Geschäftsstelle des Wahlaus­schusses einzureichen.

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( 3) Kandidaten müssen hauptberufliche Professoren bzw. Professorinnen sein, die in einem ständigen Dienstver­hältnis zur Universität stehen und müssen schriftlich ihre Bereitschaft zur Annahme der Kandidatur erklären.

( 4) Wahlvorschläge für die Wahl des Rektors können von jedem Mitglied des Senats und des Konzils eingebracht werden. Der Senat schlägt dem Konzil einen oder mehrere Kandidaten zur Wahl vor.

( 5) Die vom Senat beschlossene Kandidatenliste wird dem Konzil zur Wahl zugeleitet und ist durch Aushang univer­sitätsöffentlich bekanntzumachen.

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