( 6) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Konzils auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit auch im zweiten Wahlgang nicht erreicht, so hat das Konzil dem Senat Gelegenheit zu geben, innerhalb von zwei Wochen den Vorschlag zu bestätigen oder einen neuen Vorschlag zu unterbreiten. Ein neuer Vorschlag wird wie der erste behandelt. Wird kein neuer Vorschlag unterbreitet, findet ein dritter Wahlgang statt. Im dritten Wahlgang ist bei Vorliegen eines Einervorschlages der Vorgeschlagene gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ist mehr als ein Bewerber vorgeschlagen worden, ist im dritten Wahlgang der gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat. Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen, sind aber bei der Berechnung der Beschlußfähigkeit zu berücksichtigen. Wird danach ein Rektor nicht gewählt, so ist das Wahlverfahren zu wiederholen.
( 7) Bei der Wahl der Prorektoren ist der Senat vorschlagsberechtigt im Einvernehmen mit dem Rektor. Dabei wird bestimmt, in welcher der ständigen Universitätskommissionen sie den Vorsitz führen sollen.
( 8) Jeder der Prorektoren wird in getrennten Wahlgängen geheim gewählt. Absatz 6 gilt entsprechend.
( 9) Rektor und Prorektoren müssen nach ihrer Wahl eine förmliche Erklärung darüber abgeben, ob sie die Wahl annehmen. Die Annahme kann nicht unter Bedingungen und Vorbehalten erklärt werden.
1. die erste Wahl findet abweichend von§ 5 Abs. 1,§ 24 Abs. 2 und§ 26 Abs. 1 der VWahlO im Wintersemester 1993/94 statt;
2. die Wahlausschreibung nach§ 12 Abs. 1 der VWahlo erfolgt spätestens 35 Tage vor dem ersten Wahltag( statt 49 Tage);
3. die Wahlvorschläge nach§ 14 VWahlO sind bis zum 21. Tag vor dem ersten Wahltag( statt am 35. Tag) einzureichen;
4. die Amtsperiode der ersten gewählten Gremien endet ( abweichend von der Regelung des§ 25) am 30. September 1994).
5. Die Amtsperiode der ersten gewählten Gleichstellungsbeauftragten beginnt am 15. Tag nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses und endet am 30.9.1998."
§ 29 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft 2.
§ 27 a
Wahl der Gleichstellungsbeauftragten
( 1) Die Gleichstellungsbeauftragte wird für die Dauer von 4 Jahren nach dem Prinzip der Personenwahl gewählt.
( 2) Die Kandidatenvorschläge sind in der vom Wahlausschuß zu bestimmenden Frist durch die Fakultäten und Bereiche bei der Geschäftsstelle des Wahlausschusses einzureichen.
( 3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Die Zweitplazierte nimmt die Funktion der Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten wahr. Bei Stimmengleichheit entscheidet in allen Fällen der Vorsitzende des Wahlausschusses durch Los.
( 4) Die ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten, die nach einer noch zu treffenden Regelung der Grundordnung in den Fakultäten, Bereichen und Fächern wirken, werden in einer Frauenvollversammlung ihrer Struktureinheit gewählt und konstituieren gemeinsam mit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin den Gleichstellungsrat. Für die erste Wahl der ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten entscheidet die Gleichstellungsbeauftragte der Universität über den anzuwendenden Wahlmodus.
§ 28 Übergangsvorschrift
Für die erste Wahl der Hochschulgremien und Amtsträger im WS 1993/94 werden die folgenden Fristen verkürzt:
48
2
Die Ordnung wurde veröffentlicht am 29.4.1994.