( 4) Die Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder nach§ 4 Nr. 1 und 2 zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.
( 5) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Geschäftsführenden Ausschusses entgegen. Sie kann in allen das Sprachenzentrum betreffenden Angelegenheiten Anfragen und Anträge an den Geschäftsführenden Ausschuß richten, zu denen dieser innerhalb von sechs Wochen Stellung nehmen muß.
( 6) Der Rektor ist unter Angabe der Tagesordnung zu jeder Mitgliederversammlung einzuladen.
nischen Einrichtungen und der Handbibliothek,
3. alle Grundsatzfragen der Zusammenarbeit des Sprachenzentrums mit den interessierten Fakultäten bzw. Instituten und Zentralen Einrichtungen der Universi
tät
4. Vorschläge zum Haushaltsplan und zum Ausstattungsplan des Sprachenzentrums sowie die Verteilung der zugewiesenen Mittel in Absprache mit den Beteiligten im Sprachenzentrum,
5. die Vorschläge für die Einstellung, Entlassung und Weiterbeschäftigung sowie die Entscheidung über den Einsatz der wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Dienstkräfte und der studentischen Beschäftigten des Sprachenzentrums,
6.
7.
die Vorschläge für die Erteilung von Lehraufträgen, die Vorbereitung eines Senatsvorschlags für einen neu zu bestellenden Geschäftsführenden Leiter und dessen Stellvertreter.
§ 7
Der Geschäftsführende Ausschuß
( 1) Dem Geschäftsführenden Ausschuß gehören an:
1. sieben Vertreter der Gruppe nach§ 4 Nr. 1, davon mindestens zwei, höchstens drei wissenschaftliche Mitarbeiter nach§ 3 Abs. 2( Bereichskoordinatoren) und höchstens ein Lehrbeauftragter,
2. ein Vertreter der Gruppe nach§ 4 Nr. 2, 3. ein Vertreter der Gruppe nach§ 4 Nr. 3.
( 2) Die Vertreter werden von den Mitgliedern des Sprachenzentrums nach Gruppen getrennt gewählt. Die Amtszeit der Vertreter nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 beträgt 1 Jahr.
( 3) Die Bereichskoordinatoren nach§ 3 Abs. 2, die dem Geschäftsführenden Ausschuß nicht als gewählte Mitglieder angehören, und der Verwaltungsleiter nehmen an den Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses mit beratender Stimme teil. Die hauptamtlichen Lehrkräfte des Sprachenzentrums, die eine Sprache lehren, für die kein Koordinator bestellt worden ist, können einen Vertreter in den Geschäftsführenden Ausschuß entsenden, der an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnimmt.
( 4) Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses ist der Geschäftsführende Leiter des Sprachenzentrums.
( 5) Der Geschäftsführende Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 6) Der Geschäftsführende Ausschuß entscheidet über alle in die Zuständigkeit des Sprachenzentrums fallenden Aufgaben; er ist insbesondere zuständig für
1. die Koordinierung des Ausbildungsangebots des Sprachenzentrums,
2. die geregelte Durchführung der Ausbildung und Prüfungen sowie die geordnete Nutzung der tech
§8
Geschäftsführende Leitung
( 1) Der Geschäftsführende Leiter und sein Stellvertreter werden aus dem Kreis der dem Geschäftsführenden Ausschuß angehörenden Bereichskoordinatoren nach § 3 Abs. 2 auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses vom Senat im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur für eine Amtszeit von zwei Jahren bestellt.
( 2) Der Geschäftsführende Leiter vertritt das Sprachenzentrum und führt dessen laufende Geschäfte. Er ist an die Beschlüsse des Geschäftsführenden Ausschusses gebunden.
§ 9
Beirat des Sprachenzentrums
( 1) Der Beirat des Sprachenzentrums nimmt im Auftrag des Senats die Interessen der Universität in allen Angelegenheiten des Sprachenzentrums wahr. Er gibt Empfehlungen an den Senat und berät das Rektorat.
( 2) Der Beirat hat 15 Mitglieder. Mitglieder des Beirats sind:
1. acht Vertreter aus der Gruppe der Professoren, und
zwar
- je ein Vertreter der Fächer mit sprachbezogener Ausbildung: Allgemeine Sprachwissenschaft, Anglistik/ Amerikanistik, Romanistik, Slavistik, Germa
nistik,
- je ein Vertreter der Fakultäten mit nichtsprachbezogener Ausbildung:
Rechtswissenschaft, Winschafts- und Sozialwissen
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