I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Zwischenpüfungsordnungen für die Lehramtsstudiengänge der Universität Potsdam
Vom 5. Mai 1994
Gemäß§ 84 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BBHG) vom 24.6.1991( GVBI. S. 156) hat der Senat der Universität Potsdam am 05.05.1994 die folgende Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge
erlassen:
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Kapitel I Zwischenprüfungsordnung
( Allgemeine Bestimmungen)
Die allgemeinen Vorschriften des Ersten Kapitels gelten in nachstehender Fassung jeweils in Verbindung mit den besonderen Bestimmungen der Prüfungsfächer des Zweiten Kapitels.
Teil 1 Allgemeine Regelungen
CSS CSS Cos cos cos
Zweck der Zwischenprüfung
Gegenstand der Zwischenprüfung Gliederung des Studiums, Studiendauer Prüfungsausschuẞ
Prüfer und Beisitzer
Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
§ 1
§
2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Prüfungsanspruch
§ 8
Prüfungsformen
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Klausurarbeiten
Mündliche Prüfungen
Prüfungsrelevante Studienleistungen Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 13
Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse
§ 14
Zeugnisse, Bescheinigungen
§ 15
COS COS CO
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Teil 1 Allgemeine Regelungen
§ 1
Zweck der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung bildet den Abschluß des Grundstudiums in den gewählten Prüfungsfächern. Nach näherer Regelung durch die besonderen Bestimmungen der Prüfungsfächer sollen die Kandidaten nachweisen, daß sie die inhaltlichen Grundlagen des Prüfungsfaches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben haben, die für ein erfolgreiches Hauptstudium im Hinblick auf die spätere Tätigkeit im Lehrerberuf erforderlich sind. Als Prüfungsfach im Sinne dieser Ordnung gilt auch die erziehungswissenschaftliche Ausbildung.
§ 2
Gegenstand der Zwischenprüfung
Gegenstand der Zwischenprüfung in den Lehramtsstudiengängen ist der Abschluß des Grundstudiums in den gewählten Fächern gemäß Kapitel II dieser Bestimmungen.
§ 3
АНИТ
Gliederung des Studiums, Studiendauer
( 1) Das Studium jedes Prüfungsfaches gliedert sich in Grund- und Hauptstudium. Die Regelstudienzeit für das Grundstudium beträgt höchstens vier Semester.
( 2) Die zum Ende des Grundstudiums nachzuweisende Zwischenprüfung kann nach näherer Regelung durch die einzelnen besonderen Bestimmungen der Prüfungsfächer in studienbegleitenden Teilprüfungen oder für das Prüfungsfach insgesamt am Ende des Grundstudiums abgelegt werden.
§ 4 Prüfungsausschuẞ
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Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoẞ
Teil 2 Zwischenprüfung
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
Umfang und Form der Zwischenprüfung Zulassungsvoraussetzungen und-verfahren Ergebnis der Zwischenprüfung
Wiederholung von Prüfungsleistungen
Teil 3 Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 20
§ 21
§ 22
1
Einsicht in die Prüfungsakten
Ungültigkeit der Zwischenprüfung Inkrafttreten und Übergangsregelungen
Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.
2 Bestätigt durch Schreiben MWFK vom 19.12.1994
s( 1) Für jedes Fach wird auf Vorschlag des jeweiligen Faches bzw. Zentrums vom zuständigen Fakultätsrat ein Prüfungsausschuß bestellt, der aus mindestens fünf Mitgliedern und deren Stellvertretern besteht und sich wie folgt zusammen
(
setzt:
- drei Professoren
ein wissenschaftlicher Mitarbeiter
ein Student, der das Grundstudium erfolgreich absolviert hat.
( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolger gewählt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben. Der zuständige Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuß bestellen.
( 3) Der Prüfungsausschuß wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professoren einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie zwei weitere
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