Heft 
(1995) 1
Seite
2
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I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Zwischenpüfungsordnungen für die Lehramtsstudiengänge der Universität Potsdam

Vom 5. Mai 1994

Gemäß§ 84 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgeset­zes( BBHG) vom 24.6.1991( GVBI. S. 156) hat der Senat der Universität Potsdam am 05.05.1994 die folgende Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge

erlassen:

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Kapitel I Zwischenprüfungsordnung

( Allgemeine Bestimmungen)

Die allgemeinen Vorschriften des Ersten Kapitels gelten in nachstehender Fassung jeweils in Verbindung mit den besonderen Bestimmungen der Prüfungsfächer des Zweiten Kapitels.

Teil 1 Allgemeine Regelungen

CSS CSS Cos cos cos

Zweck der Zwischenprüfung

Gegenstand der Zwischenprüfung Gliederung des Studiums, Studiendauer Prüfungsausschuẞ

Prüfer und Beisitzer

Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

§ 1

§

2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

§ 7

Prüfungsanspruch

§ 8

Prüfungsformen

§ 9

§ 10

§ 11

§ 12

Klausurarbeiten

Mündliche Prüfungen

Prüfungsrelevante Studienleistungen Bewertung von Prüfungsleistungen

§ 13

Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

§ 14

Zeugnisse, Bescheinigungen

§ 15

COS COS CO

ado

00

Teil 1 Allgemeine Regelungen

§ 1

Zweck der Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung bildet den Abschluß des Grund­studiums in den gewählten Prüfungsfächern. Nach näherer Regelung durch die besonderen Bestimmungen der Prü­fungsfächer sollen die Kandidaten nachweisen, daß sie die inhaltlichen Grundlagen des Prüfungsfaches, ein methodi­sches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben haben, die für ein erfolgreiches Hauptstudium im Hinblick auf die spätere Tätigkeit im Lehrerberuf erforder­lich sind. Als Prüfungsfach im Sinne dieser Ordnung gilt auch die erziehungswissenschaftliche Ausbildung.

§ 2

Gegenstand der Zwischenprüfung

Gegenstand der Zwischenprüfung in den Lehramts­studiengängen ist der Abschluß des Grundstudiums in den gewählten Fächern gemäß Kapitel II dieser Bestimmungen.

§ 3

АНИТ

Gliederung des Studiums, Studiendauer

( 1) Das Studium jedes Prüfungsfaches gliedert sich in Grund- und Hauptstudium. Die Regelstudienzeit für das Grundstudium beträgt höchstens vier Semester.

( 2) Die zum Ende des Grundstudiums nachzuweisende Zwischenprüfung kann nach näherer Regelung durch die einzelnen besonderen Bestimmungen der Prüfungsfächer in studienbegleitenden Teilprüfungen oder für das Prüfungs­fach insgesamt am Ende des Grundstudiums abgelegt werden.

§ 4 Prüfungsausschuẞ

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Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoẞ

Teil 2 Zwischenprüfung

§ 16

§ 17

§ 18

§ 19

Umfang und Form der Zwischenprüfung Zulassungsvoraussetzungen und-verfahren Ergebnis der Zwischenprüfung

Wiederholung von Prüfungsleistungen

Teil 3 Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 20

§ 21

§ 22

1

Einsicht in die Prüfungsakten

Ungültigkeit der Zwischenprüfung Inkrafttreten und Übergangsregelungen

Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.

2 Bestätigt durch Schreiben MWFK vom 19.12.1994

s( 1) Für jedes Fach wird auf Vorschlag des jeweiligen Faches bzw. Zentrums vom zuständigen Fakultätsrat ein Prüfungs­ausschuß bestellt, der aus mindestens fünf Mitgliedern und deren Stellvertretern besteht und sich wie folgt zusammen­

(

setzt:

- drei Professoren

ein wissenschaftlicher Mitarbeiter

ein Student, der das Grundstudium erfolgreich absolviert hat.

( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolger gewählt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben. Der zuständige Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuß bestellen.

( 3) Der Prüfungsausschuß wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professoren einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie zwei weitere

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