Heft 
(1995) 1
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Mitglieder anwesend sind. Über die Sitzungen des Aus­schusses wird Protokoll geführt. Der Ausschuß kann sich eine Geschäftsordnung geben.

( 4) Der Prüfungsausschuẞ achtet darauf, daß die Bestim­mungen dieser Ordnung und der besonderen Zwischenprü­fungsordnungen für das jeweilige Fach eingehalten werden und entscheidet in Auslegungsfragen zu dieser Prüfungsord­nung. Er berichtet regelmäßig der zuständigen Fakultät über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und Studienordnung und legt die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuß ist insbesondere zuständig für 1. die Organisation der Zwischenprüfung,

2. die Anerkennung von Studien- und Prüfungs­leistungen,

3. die Entscheidung über die Aufnahme des Haupt­studiums vor Abschluß des Grundstudiums,

3. die Aufstellung der Prüferverzeichnisse,

4. die Gewährung von Prüfungserleichterungen für behinderte Studierende.

( 5) Der Prüfungsausschuẞ kann durch Beschluß Zuständig­keiten auf den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter übertragen. Übertragene Entscheidungen werden auf Antrag der Betroffenen dem Prüfungsausschuß zur Entscheidung vorgelegt.

( 6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen und sich über die Einhaltung der Prüfungsordnung zu informieren.

( 7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden entsprechend zu verpflichten.

$ 5 Prüfer und Beisitzer

( 1) Der zuständige Prüfungsausschuẞ bestellt nach Maßgabe der Regelungen des BBHG jeweils für ein akademisches Jahr die Prüfer für jedes Prüfungsfach und trägt sie als Prüfungsberechtigte im Prüferverzeichnis ein.

( 2) Enthält das Prüferverzeichnis mehrere Prüfungsberech­tigte für ein Prüfungsfach, hat der Kandidat das Recht, unter diesen einen als Prüfer vorzuschlagen. In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuß von dem Vorschlag abweichen.

( 3) Im Rahmen der mündlichen Prüfungen bedarf es der Hinzuziehung eines Beisitzers. Die Beisitzer werden von den Prüfern eingesetzt und führen das Protokoll. Der Beisitzer hat keine Entscheidungsbefugnis. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Zwischen­prüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Wird eine Kollegialprüfung durchgeführt, entfällt die Teilnahme eines Beisitzers.

( 4) Die Namen der jeweils für die einzelnen Fächer zur Verfügung stehenden Prüfer werden vom Prüfungsausschuẞ über das Prüfungsamt der Universität durch Anschlag bekanntgegeben. Sollte ein Prüfer aus zwingenden und nicht vorhersehbaren Gründen Prüfungen nicht oder nur mit erheblichen Terminverschiebungen abnehmen können, kann der Prüfungsausschuß einen Ersatzprüfer benennen.

( 5) Für die Prüfer und Beisitzer gilt§ 4 Abs. 7 ent­sprechend.

§ 6

Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungs­leistungen

Prüfungs­

( 1) Studienzeiten, Studienleistungen und leistungen an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengeset­zes in demselben Studiengang werden ohne Gleichwertig­keitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Zwischenprüfun­gen. Soweit die Zwischenprüfung Fächer nicht enthält, die an der Universität Potsdam Gegenstand der Zwischenprü­fung, nicht aber des Staatsexamens sind, erfolgt die Anerkennung mit der Auflage, diese Prüfungsleistungen als Ausgleichsprüfung vor der ersten Meldung zum Staatsex­amen nachzuholen.

( 2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforde­rungen denjenigen des entsprechenden Faches an der Universität Potsdam im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrach­tung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Wird eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt, kann der zuständige Prüfungsausschuß eine Ergänzungsprüfung ansetzen.

( 3) Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Stu­dienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebildeten Äquivalenzverein­barungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschul­partnerschaften zu beachten.

( 4) Für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

( 5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk " bestanden" aufgenommen und im Zeugnis mit einem entsprechenden Vermerk gekennzeichnet.

( 6) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt.

( 7) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anerken­nung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Bab

( 8) Ergänzungsprüfungen dienen allein der Feststellung, ob die zu fordernden Mindestkenntnisse vorliegen. Sie werden bei nicht gegebener Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 auferlegt. Ergänzungsprüfungen erfordern keine Übungslei­stungen und werden nur mit dem Urteil" bestanden" oder " nicht bestanden" versehen. Im Falle des Nichtbestehens ist

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