Heft 
(1995) 1
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die Prüfung als Ausgleichsprüfung gemäß Absatz 9 durchzuführen.

( 9) Ausgleichsprüfungen sind reguläre Prüfungen gemäß dieser Prüfungsordnung, die dann auferlegt werden, wenn bei einem Wechsel des Studienganges oder des Studienortes mit abgeschlossenem Grund- oder Hauptstudium im neuen Studiengang an der Universität Potsdam vorgeschriebene Prüfungsleistungen nachzuholen sind. Ein Zeugnis darüber wird nicht ausgestellt, sondern nur eine vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschriebene Bescheinigung darüber, daß damit die Gleichstellung des Kandidaten mit den Absolventen der entsprechenden Gesamtprüfung erfolgt.

( 10) Die Meldung zu Ergänzungs- und Aus­gleichsprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt der Universität und wird gemäß den Vorschriften dieser Prüfungsordnung durchgeführt. Ergänzungsprüfungen können mit Genehmi­gung des zuständigen Prüfungsausschusses auch außerhalb der normalen Prüfungszeiträume abgelegt werden.

§ 7 Prüfungsanspruch

( 1) Die in den besonderen Bestimmungen der Prüfungsfä­cher vorgesehenen Prüfungen können auch vor Ablauf der festgesetzten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur jeweiligen Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

( 2) Der Prüfungsanspruch besteht auch nach einer Exmatri­kulation bis zum Ablauf des vierten Semester fort, das auf dasjenige folgt, in dem die Exmatrikulation ausgesprochen wurde, sofern die für das jeweilige Prüfungsfach erforderli­chen Prüfungsvoraussetzungen vor der Exmatrikulation erbracht worden sind.

( 3) Wird die Zulassung zu einer Prüfung versagt, so ist der Kandidat spätestens vier Wochen nach der Antragsstellung durch schriftlichen Bescheid des Prüfungsausschusses davon zu unterrichten. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbe­lehrung zu versehen.

§ 8 Prüfungsformen

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( 2)

( 1) Prüfungsformen sind die Klausuren(§ 9), die mündli­chen Prüfungen(§ 10) und die prüfungsrelevanten Studien­leistungen(§ 11) sowie, nach Maßgabe der einzelnen besonderen Bestimmungen der Prüfungsfächer, Projektarbei­ten und sonstige Leistungsnachweise. Schriftliche Prüfungen nach dem Multiple- choice- Verfahren sind ausgeschlossen.

( 2) Die besonderen Bestimmungen der Prüfungsfächer treffen die Bestimmungen über Art und Umfang der einzelnen Prüfungen. Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.

( 3) Macht ein Kandidat glaubhaft, daß er wegen länger anhaltender oder ständiger körperlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, soll der Prüfungsausschuẞ gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen; Entsprechendes gilt für Studienleistun­

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is ( 1) Klausuren im Rahmen des Prüfungsverfahrens sind schriftliche Prüfungen, die unter Aufsicht in begrenzter Zeit von mindestens zwei und höchstens vier Stunden Dauer mit zugelassenen Hilfsmitteln durchgeführt werden. Eine abschließende Liste der zugelassenen Hilfsmittel ist gleichzeitig mit der Ankündigung des Prüfungstermins bekanntzugeben. Über die Zulassung der Hilfsmittel entscheidet der vom Prüfungsausschuß benannte Prüfer, der die Arbeit auch begutachtet und benotet. Die Arbeit ist von zwei Gutachtern zu bewerten.

( 2) Den Studierenden werden für die Klausur oder für einen Klausurteil( Stoffgebiet) von dem vom Prüfungsausschuẞ benannten Prüfer bis zu drei Themen schriftlich zur Wahl gestellt. In einzelnen Fächern können abweichende Regelungen getroffen werden; Näheres regeln die besonde­ren Bestimmungen der Prüfungsfächer. Der Termin der Klausur wird den Studierenden mindestens 10 Tage vorher mitgeteilt.

( 3) Die besonderen Bestimmungen der Prüfungsfächer können eine mündliche Nachprüfung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses einer nicht bestandenen Klausur vorsehen, wenn der Kandidat eine ausreichende Bewertung nur knapp verfehlt hat; eine Meldung beim Prüfungsamt der Universität ist hierbei nicht notwendig. Das Ergebnis( ausreichend oder nicht ausrei­chend) wird als Klausurnote gewertet.

( 4) Die Klausuren sind in der Regel in deutscher Sprache zu schreiben; Ausnahmen bedürfen des Einverständnisses von Prüfer und Kandidat.

§ 10

Mündliche Prüfungen

( 1) Die mündlichen Prüfungen werden vor mindestens zwei Prüfern( Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer und einem Beisitzer als Einzelprüfung oder, im gegenseitigen Einvernehmen von Prüfer/ n und Kandidaten, als Gruppen­prüfung mit höchsten vier Kandidaten abgelegt. Hierbei wird jeder Kandidat in einem Stoffgebiet grundsätzlich nur von einem Prüfer geprüft. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Kandidat mindestens 15 Minuten, höchstens jedoch 30 Minuten im Einzelfall. Vor der Festsetzung der Note gemäß§ 13 hört der Prüfer die anderen an einer Prüfung mitwirkenden Prüfer an.

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( 2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten.

( 3) Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden als Zuhörer zugelassen, solange und soweit die Durchführung der Prüfung dadurch nicht beeinträchtigt wird und der Kandidat nicht widerspricht. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Kandidaten.

( 4) Die mündliche Prüfung kann aus einem wichtigen Grund unterbrochen werden. Ein neuer Prüfungstermin ist so festzusetzen, daß die Prüfung unverzüglich nach Fortfall des Unterbrechungsgrundes stattfindet. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. Eine erneute

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