Heft 
(1995) 1
Seite
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Anmeldung zur Prüfung ist in diesem Falle nicht erforder­lich. Die Gründe, die zu Unterbrechung einer Prüfung geführt haben, werden dem Prüfungsausschuß mitgeteilt.

Hat der Kandidat banites is

erst nach der§ 11

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Prüfungsrelevante Studienleistungen

( 1) Die besonderen Bestimmungen der Prüfungsfächer können für die Zwischenprüfung anstelle der Klausur oder der mündlichen Prüfung studienbegleitende benotete Leistungsnachweise vorsehen, wenn die Studienleistung nach Anforderung und Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig ist. Es können bis zu drei prüfungsrelevante Studienleistungen zu einer Fachnote zusammengefaßt

werden; die Benotung richtet sich dann nach§ 12 Abs. 2 und 3 dieser Ordnung, wobei jede einzelne Prüfungsleistung mit mindestens ausreichend bewertet sein muß. wxd- d

SM gorfozitamine mob oil( E) ( 2) Die besonderen Bestimmungen der Prüfungsfächer können für begründete Einzelfälle abweichende Prüfungs­formen zulassen; die Entscheidung darüber trifft der Prüfungsausschuẞ.

§ 12

Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1= sehr gut ( eine hervorragende Leistung)

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2= gut

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( eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt) 3= befriedigend( eine Leistung, die durchschnittlichen greta Anforderungen entspricht)

4= ausreichend( eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)

5= nicht

( eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr ge­nügt)

Die Noten können zur besseren Differenzierung um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

( 2) Bei der Bildung von Fachnoten aus den Noten mehrerer einzelner Prüfungsleistungen wird nur die erste Dezimalstel­

le hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

( 3) Die Noten in den Fachprüfungen lauten: bei einem Durchschnitt

bis 1,5=

über 1,5 bis 2,5=

über 2,5 bis 3,5=

über 3,5 bis 4,0=

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sehr gut gut

befriedigend

ausreichend

nicht ausreichend.

§ 13

sbiban Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

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Die Bewertung der Prüfungsleistungen und das Ergebnis der Zwischenprüfung werden dem Kandidaten unverzüglich nach Abschluß bekanntgegeben. Entscheidungen, die den Erfolg verneinen, werden außerdem schriftlich und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen mitgeteilt.

bin als gauti sib b§ 14 buzause noth Zeugnisse, Bescheinigungen

( 1) Nach dem erfolgreichen Abschluß der Zwischenprüfung in einem Prüfungsfach wird ein Zeugnis des Inhalts ausgestellt, daß die Prüfung entsprechend den Bestimmun­gen dieser Zwischenrüfungsordnung abgelegt wurde. Im Zeugnis müssen die im Projekt erbrachten Leistungen als solche erkennbar sein. Das Zeugnis enthält ferner die Angabe der Prüfungsleistungen mit den den Noten entsprechenden Urteilen sowie die Gesamtfachnote. Wurden im Zeugnis anzugebende Leistungen nicht im betreffenden Lehramtsstudiengang oder nicht an der Universität Potsdam erzielt, wird die Anerkennung der betreffenden Leistung im Zeugnis vermerkt.

( 2) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzte zu der betreffenden Zwischenprüfung gehörende Leistung erbracht wurde, und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

( 3) Auf Antrag des Studenten wird vom Prüfungsausschuẞ über den erfolgreichen Abschluß von Teilprüfungen und von Ausgleichsprüfungen eine Bescheinigung ausgestellt. Hat der Kandidat die Zwischenprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Prüfung nicht bestanden ist. Us

( 4) Bescheinigungen über Lehrveranstaltungen werden von dem für die Durchführung der Lehrveranstaltung Verant­wortlichen unterschrieben. Vorbildost

§ 15 wpmojis Versäumnis, Rücktritt, Täuschung,

Ordnungsverstoßded onio

ov gnunb

( 1) Unterbricht oder versäumt ein Kandidat die Prüfung oder erbringt er eine schriftliche Prüfungsleistung nicht in der vorgegebenen Bearbeitungszeit, SO entscheidet der zuständige Prüfungsausschuß über die Anerkennung der Gründe, die eine Leistung verhinderten; im Falle der Aner­kennung wird die Prüfung als nicht abgelegt, bei Nichtaner­kennung der Gründe wird die Prüfung als nicht bestanden gewertet.

( 2) Die für die Unterbrechung oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuẞ unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Tagen erforderlich; der zuständige Prüfungsausschuẞ kann in Einzelfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

( 3) Wird der Kandidat des Versuchs der Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel überführt, ist er vom Prüfer von der Fortsetzung der Prüfung auszuschließen. Über die Folgen eines Täuschungsmanövers entscheidet der

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