Heft 
(1995) 1
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Prüfungsausschuẞ. In der Regel wird die Prüfung als nicht bestanden gewertet.d

( 4) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Der Kandidat ist vorher anzuhören.

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Teil 2 Zwischenprüfung

§ 16

Umfang und Form der Zwischenprüfung

( 1) Die Zwischenprüfung wird gesondert für jedes Prüfungs­fach durchgeführt; Umfang und Form regeln die besonderen Bestimmungen der Prüfungsfächer.

§ 17

Zulassungsvoraussetzungen und-verfahren

( 1) Die Fristen für die Anmeldung zu Prüfungen werden vom Prüfungsausschuß festgesetzt und durch Aushang bekanntgegeben. Für jedes Semester ist mindestens ein Prüfungszeitraum vorzusehen. Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt beim Prüfungsamt.

( 2) Als Voraussetzungen für die Prüfungszulassung sind folgende Unterlagen zusammen mit dem Zulassungsantrag vorzulegen:

1. der Nachweis der Immatrikulation an der Universität Potsdam in dem Lehramtsstudiengang, in dessen Rahmen die beabsichtigte Prüfung stattfinden soll;

2. die in den einzelnen Fachstudienordnungen geforderten fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prü­fung, insbesondere die nach Art und Zahl vorgeschriebe­nen Leistungsnachweise über den erfolgreichen Ab­schluß von Lehrveranstaltungen;

3. eine Bescheinigung über die Teilnahme an der in der jeweiligen Studienordnung vorgeschriebenen Studien­fachberatung;

4. ggf. der Nachweis der gemäß der jeweiligen Studienord­nung geforderten Sprachkenntnisse;

5. eine Erklärung des Kandidaten, daß ihm die Zwischen­prüfungsordnung in ihrem allgemeinen und besonderen Teil bekannt ist;

6. eine Erklärung des Kandidaten, ob und gegebenenfalls mit welchen Ergebnissen er bereits eine Zwischenprü­fung in demselben Fach an einer Hochschule im Gel­tungsbereich des Hochschulrahmengesetzes begonnen hat, insbesondere ob er sie endgültig nicht bestanden hat; 7. Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung Sprecherziehung;

8. die Einverständniserklärung der Prüfer.

( 3) Es sind jeweils nur die zu der beabsichtigten Prüfung gehörenden Unterlagen einzureichen. Ist es dem Kandidaten nicht möglich, diese in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

( 4) Die Nichtzulassung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

( 5) Der Student kann den Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung bis spätestens eine Woche vor Beginn der ersten Teilprüfung schriftlich zurückziehen. Das Verfahren gilt in diesem Falle als nicht eröffnet.

§ 18

Ergebnis der Prüfung

( 1) Für jede Prüfung werden die Leistungen vom jeweiligen Prüfungsberechtigten durch Vergabe einer Note gemäß§ 12

bewertet.

( 2) Schreibt die jeweilige besondere Bestimmung des Prüfungsfaches bei Untergliederung in Teilprüfungen keine Gewichtung vor, wird die Gesamtnote auf dem Wege der arithmetischen Mittelung gebildet.

( 3) Die dem arithmetischen Mittel entsprechende Fach- bzw. Gesamtnote lautet bei einem Durchschnitt:

bis 1,5=

über 1,5 bis 2,5=

wwwsehr gut

gut

über 2,5 bis 3,5=

befriedigend ausreichend.

über 3,5 bis 4,0=

( 4) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

( 5) Die Zwischenprüfung in einem Prüfungsfach ist nur bestanden, wenn sie insgesamt mit mindestens ausreichend ( 4,0) bewertet wurde.

§ 19

Wiederholung von Prüfungsleistungen

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( 1) Besteht die Zwischenprüfung in einem Fach aus mehre­ren Prüfungsleistungen, so können im Falle der erfolglosen Durchführung einer solchen Prüfungsleistung diese bis zu zweimal wiederholt werden. Besteht die Zwischenprüfung nur aus einer Prüfung, so kann diese bis zu zweimal wiederholt werden.

( 2) Die Wiederholungsprüfung ist spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abzulegen.

( 3) Ist eine Teilprüfung des Faches endgültig nicht bestanden, so ist die Zwischenprüfung in diesem Prüfungs­fach endgültig nicht bestanden.

Teil 3

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 20

Einsicht in die Prüfungsakten

Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandida­ten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbei­ten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Vorsitzende des Prüfungs­ausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme und unterrichtet die betroffenen Prüfer.

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