Heft 
(1995) 2
Seite
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Grundstudiums. Über Art und Umfang entscheiden die für die Fächer zuständigen Prüfungsausschüsse der Universität Potsdam zusammen mit je einem Vertreter des Trägervereins, des Landesprüfungsam­tes und Pädagogischen Landesinstitutes Brandenburg.

des

§4

Umfang und zeitliche Struktur des Erweiterungsstudiums

( 1) Der Umfang jedes Erweiterungsstudiengangs ist im Teil II" Besonderer Teil" dieser Studienordnung in Semesterwochenstunden( SWS) festgelegt. Die Bausteine der Erweiterungsstudiengänge im Sonder­programm sind nach Halbjahreswochenstunden ( HWS) ausgewiesen. 1 HWS entspricht 1,25 SWS.

( 2) Das Erweiterungsstudium ist in ein Grund- und ein Hauptstudium unterteilt, an dessen Übergang eine Zwischenprüfung erbracht werden muß.

STOH

§ 5

Leistungsnachweise und Testate

( 1) Vier benotete Leistungsnachweise auf der Grundlage einer dokumentierten Leistung( z.B.: Hausarbeit, Klausur, Referat oder andere protokol­lierte mündliche oder fachpraktische Leistungen) müssen im Grundstudium erbracht werden, die gleiche Zahl im Hauptstudium. Die Leistungs­nachweise des Grundstudiums sind in Hinblick auf die Zwischenprüfung prüfungsrelevante Lei­stungsnachweise. Die Leistungsnachweise werden zu einzelnen Studieninhalten( Bausteinen) erbracht( s. Besonderer Teil dieser Studienordnung und Anlagen I VI). Im Fall nicht erfolgreich erbrachter Lei­stungsnachweise ist eine Wiederholung bis zu zwei Mal möglich.

( 2) Alle Veranstaltungen müssen hinsichtlich ihrer regelmäßigen und aktiven Teilnahme testiert werden. Die Testate haben die üblichen Bedingungen einer aktiven Teilnahme zur Voraussetzung( z.B.: Vor- und Nachbereitung, Thesenpapiere, fachpraktische Auf­gaben u.ä.), die alle Studierenden ungeachtet des Erwerbs von benoteten Leistungsnachweisen erfüllen müssen. Die nähere Festlegung obliegt den Dozentinnen und Dozenten, bzw. Mentorinnen und Mentoren.

( 3) Leistungsnachweise und Testate müssen von den Teilnehmern als Belege für die Erfüllung von Prüfungsvoraussetzungen aufbewahrt werden.

( 4) Verhinderungen von Teilnehmern werden mit Begründungen akzeptiert, die auch ein Fehlen im Schuldienst begründen würden oder bestätigte schulische Verpflichtungen zum Gegenstand haben.

§ 6 Zwischenprüfung

Mit der Zwischenprüfung wird das Grundstudium abgeschlossen. Sie besteht kumulativ aus den vier Leistungsnachweisen des Grundstudiums. Unter der Voraussetzung, daß alle vier Leistungsnachweise mit mindestens" ausreichend( 4,0)" benotet sind, wird eine unbenotete Bescheinigung über den erfolgrei­chen Abschluß des Grundstudiums ausgestellt ( Äquivalenzbescheinigung).

§ 7 Abschlußprüfung

Die Abschlußprüfung nach§ 71 Abs. 2 1. SRG wird vom Landesprüfungsamt des Landes Brandenburg gemäß der geltenden Lehramtsprüfungsordnung abgenommen.

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