Heft 
(1995) 2
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II. BESONDERER TEIL DER

STUDIENORDNUNG

Studiengang Kunst

§ 11 Leistungsnachweise und Prüfungen bu

Grundstudium

Im Grundstudium ist jeweils ein

benoteter

Leistungsnachweis zu folgenden Studienbereichen zu erbringen:

§ 8

Umfang des Erweiterungsstudienganges

einer

Der Erweiterungsstudiengang Kunst führt mit ca. 60 SWS, verteilt auf vier Halbjahre, zu Lehrbefähigung im Schulfach Kunst.

§ 9

Spezifische Zulassungsbedingungen

In der obligatorischen Studienberatung vor Aufnahme des Studiums wird folgende Vor­aussetzung geprüft:

In

Fachpraktisch: vorzulegende Arbeiten aus Atelier und/ oder Unterricht

Lehrbefähigung für die unteren Klassen in Kunst oder Werken

Unterrichtserfahrung im Fach

vor

der obligatorischen Studienberatung Aufnahme des Studiums werden die möglicherweise vorliegenden Anrechnungsmöglichkeiten aus bereits erbrachten, für das Fach Kunst einschlägigen, Fort­oder Weiterbildungsleistungen oder vorhandenen Qualifikationen ermittelt. Über deren Anerkennung ergeht ein schriftlicher Bescheid über Studienträger.

den

-

-

Fachpraxis

Fachwissenschaft

Fachdidaktik

- Integrationsbereich

Hauptstudium

Im Hauptstudium ist je ein Leistungsnachweis zu folgenden Studienbereichen zu erbringen:

Fachpraxis

- Fachwissenschaft - Fachdidaktik

Integrationsbereich

2W2

2W2 2.81=

2WH M

2WH 82

§ 10

Inhaltliche Studienstruktur

Der Erweiterungsstudiengang besteht aus folgenden

Studienbereichen:

( 1) Fachpraxis

( 2) Fachwissenschaft

( 3) Fachdidaktik

( 4) Integrationsbereich

Die zugehörigen Teilgebiete( Bausteine) sind aus der in Anlage V" Übersicht Studiengang Kunst" ersichtlich.

Das Grundstudium und das Hauptstudium erstrecken sich über jeweils zwei Halbjahre.

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