II. BESONDERER TEIL DER STUDIENORDNUNG
ague Studiengang Musik
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Die zugehörigen Teilgebiete( Bausteine) sind aus der Anlage VI" Übersicht Studiengang Musik"
ersichtlich.
Das Grundstudium und das Hauptstudium erstrecken sich über jeweils zwei Halbjahre.
§ 8
Umfang des Erweiterungsstudienganges
Der Erweiterungsstudiengang Musik führt mit ca. 60 SWS, verteilt auf vier Halbjahre, zu einer Lehrbefähigung im Schulfach Musik.
§ 9
Spezifische Zulassungsbedingungen
In der obligatorischen Studienberatung vor Aufnahme des Studiums wird folgende Voraussetzung geprüft:
Musikpraxis: Musikverständnis, Anfangsbeherrschung eines Instruments entsprechend Grundstufenabschluß an an Musikschulen oder Lehrbefähigung für die unteren Klassen und Unterrichtserfahrung im Fach.
In der obligatorischen
Studienberatung vor Aufnahme des Studiums werden die möglicherweise vorliegenden Anrechnungsmöglichkeiten aus bereits erbrachten, für das Fach Musik einschlägigen, Fortoder Weiterbildungsleistungen oder vorhandenen Teilqualifikationen ermittelt. Über deren Anerkennung ergeht ein schriftlicher Bescheid über den Studienträger.
§ 12
Leistungsnachweise und Prüfungen
Grundstudium
Im Grundstudium ist jeweils jeweils ein benoteter Leistungsnachweis zu folgenden Studienbereichen zu erbringen:
- Musikpraxis Musiktheorie
- Musikwissenschaft
- Fachdidaktik
Hauptstudium
Im Hauptstudium ist jeweils ein benoteter Leistungsnachweis zu folgenden Studienbereichen zu erbringen:
- Musikpraxis
- Musiktheorie
Musikwissenschaft
- Fachdidaktik
§ 10
Weitere Studienberatung
Nach Beendigung des ersten Studienhalbjahres findet eine weitere obligatorische Studienberatung statt, in der die musikpraktischen Fortschritte besprochen und ggf. zusätzlich erforderliche Bemühungen vereinbart werden.
§ 11
Inhaltliche Studienstruktur
( 6)
Der Erweiterungsstudiengang besteht aus folgenden
Studienbereichen:
( 1) Musikpraxis( instrumentales Hauptfach und Pflichtfach Gesang oder Hauptfach Gesang und instrumentales Pflichtfach)
( 2) Musiktheorie
( 3) Musikwissenschaft
( 4) Fachdidaktik
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