Heft 
(1995) 3
Seite
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I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften 12

Geschäftsordnung des Konzils der Universität Potsdam

Vom 2. Februar 1995

Das Konzil der Universität Potsdam hat sich auf seiner Sitzung am 2. Februar 1995 folgende Geschäftsordnung gegeben:

1

Übersicht

I. Allgemeines

§1

Aufgaben, Zusammensetzung und Sitzungsteilnehmer

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( 1) Die Aufgaben und die Zusammensetzung des Konzils der Universität Potsdam regeln sich nach§ 83 BBHG bzw. nach den Art. 10 und 11 VGO.

( 2) An den Sitzungen des Konzils nehmen teil: 1. mit Stimmrecht

die Mitglieder des Konzils(§ 83 Abs. 2 BBHG),

2. mit Rede- und Antragsrecht können teilnehmen:

a)

der Rektor,

b)

die Prorektoren,

c)

der Kanzler,

d)

e)

f)

die Gleichstellungsbeauftragte,

der Beauftragte für Behinderte sowie

weitere zentrale Beauftragte.

3. Weitere Personen können auf Beschluß des Konzils Rederecht erhalten.

I.

Allgemeines

§ 1

Aufgaben, Zusammensetzung und

Sitzungsteilnehmer

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§ 2

Pflichten und Rechte

§ 3

Vorsitzender und Vorstand

§ 4

Auslegung und Abweichung

II.

Sitzungen

CSS CSS CSS cos cos cos

567

§ 5

Einberufung

§ 6

Tagesordnung

§ 7

Öffentlichkeit

§ 8

Beratung

§ 9

§ 10

Anträge zur Geschäftsordnung Anfragen

III.

§ 11

§ 12

§ 13

§14

§ 15

Abstimmungen und Wahlen

Beschlußfähigkeit

Beschlußfassung

Abstimmung

Wahlen

Verfahren beim Erlaß oder bei der Änderung der Grundordnung

Kommissionen

Einsetzung und Aufgaben

Geschäftsstelle und Protokollführung

Geschäftsstelle

IV.

§ 16

V.

§ 17

§ 18

Protokoll

VI.

Schlußbestimmungen

§ 19

§ 20

Änderungen Inkrafttreten

1

Die in dieser Ordnung verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen oder Titel gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Form.

§2

Pflichten und Rechte

( 1) Die Mitglieder haben sich in die Anwesenheitslisten einzutragen, die für jede Sitzung ausgelegt werden; danach erhält jedes Mitglied eine Stimmkarte.

( 2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Niederlegung ihres Mandats oder den Verlust der Wählbarkeit in ihrer Gruppe dem Vorsitzenden über die Geschäftsstelle des Konzils unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

( 3) Die Mitglieder sind berechtigt, alle Akten einzusehen, die von der Geschäftsstelle des Konzils ge­führt werden. 2001 do 1.5 mov

§ 3

Vorsitzender und Vorstand

( 1) Das Konzil wählt mit verdeckten Stimmzetteln aus seiner Mitte den Vorsitzenden des Konzils. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Konzils erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so können für den zweiten Wahlgang neue Bewerber aufgestellt werden. Ergibt sich auch dann keine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Konzils, so kommen die beiden Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in eine Stichwahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des amtierenden Vorsitzenden.

( 2) Jede Gruppe des Konzils wählt aus ihrer Mitte je einen Stellvertreter des Vorsitzenden. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter bilden den Vorstand des Konzils. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

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