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I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften 12
Geschäftsordnung des Konzils der Universität Potsdam
Vom 2. Februar 1995
Das Konzil der Universität Potsdam hat sich auf seiner Sitzung am 2. Februar 1995 folgende Geschäftsordnung gegeben:
1
Übersicht
I. Allgemeines
§1
Aufgaben, Zusammensetzung und Sitzungsteilnehmer
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( 1) Die Aufgaben und die Zusammensetzung des Konzils der Universität Potsdam regeln sich nach§ 83 BBHG bzw. nach den Art. 10 und 11 VGO.
( 2) An den Sitzungen des Konzils nehmen teil: 1. mit Stimmrecht
die Mitglieder des Konzils(§ 83 Abs. 2 BBHG),
2. mit Rede- und Antragsrecht können teilnehmen:
a)
der Rektor,
b)
die Prorektoren,
c)
der Kanzler,
d)
e)
f)
die Gleichstellungsbeauftragte,
der Beauftragte für Behinderte sowie
weitere zentrale Beauftragte.
3. Weitere Personen können auf Beschluß des Konzils Rederecht erhalten.
I.
Allgemeines
§ 1
Aufgaben, Zusammensetzung und
Sitzungsteilnehmer
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§ 2
Pflichten und Rechte
§ 3
Vorsitzender und Vorstand
§ 4
Auslegung und Abweichung
II.
Sitzungen
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§ 5
Einberufung
§ 6
Tagesordnung
§ 7
Öffentlichkeit
§ 8
Beratung
§ 9
§ 10
Anträge zur Geschäftsordnung Anfragen
III.
§ 11
§ 12
§ 13
§14
§ 15
Abstimmungen und Wahlen
Beschlußfähigkeit
Beschlußfassung
Abstimmung
Wahlen
Verfahren beim Erlaß oder bei der Änderung der Grundordnung
Kommissionen
Einsetzung und Aufgaben
Geschäftsstelle und Protokollführung
Geschäftsstelle
IV.
§ 16
V.
§ 17
§ 18
Protokoll
VI.
Schlußbestimmungen
§ 19
§ 20
Änderungen Inkrafttreten
1
Die in dieser Ordnung verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen oder Titel gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Form.
§2
Pflichten und Rechte
( 1) Die Mitglieder haben sich in die Anwesenheitslisten einzutragen, die für jede Sitzung ausgelegt werden; danach erhält jedes Mitglied eine Stimmkarte.
( 2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Niederlegung ihres Mandats oder den Verlust der Wählbarkeit in ihrer Gruppe dem Vorsitzenden über die Geschäftsstelle des Konzils unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
( 3) Die Mitglieder sind berechtigt, alle Akten einzusehen, die von der Geschäftsstelle des Konzils geführt werden. 2001 do 1.5 mov
§ 3
Vorsitzender und Vorstand
( 1) Das Konzil wählt mit verdeckten Stimmzetteln aus seiner Mitte den Vorsitzenden des Konzils. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Konzils erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so können für den zweiten Wahlgang neue Bewerber aufgestellt werden. Ergibt sich auch dann keine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Konzils, so kommen die beiden Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in eine Stichwahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des amtierenden Vorsitzenden.
( 2) Jede Gruppe des Konzils wählt aus ihrer Mitte je einen Stellvertreter des Vorsitzenden. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter bilden den Vorstand des Konzils. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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