( 3) Wenn der Vorsitzende sein Amt niederlegt oder die Wählbarkeit in seiner Mitgliedergruppe verliert, werden seine Aufgaben bis zur Nachwahl durch das Konzil durch den Vorstand gemeinsam wahrgenommen. Nach Ablauf der Amtszeit nehmen der Vorsitzende und die Stellvertreter ihre Ämter weiter wahr, auch wenn sie nicht wieder ins Konzil gewählt worden sind, bis das folgende Konzil einen Vorsitzenden gewählt hat. Dazu gehört auch die Konstituierung und Sitzungsleitung des neugewählten Konzils bis zur Neuwahl eines Vorsitzenden.
( 4) Der Vorsitzende vertritt das Konzil, regelt dessen Geschäfte und legt die Reihenfolge seiner Stellvertretung fest. Der Vorstand bereitet die Sitzungen des Konzils vor, ein Vorstandsmitglied leitet sie. Das die Sitzung des Konzils leitende Mitglied des Vorstandes wird im folgenden' amtierender Vorsitzender' genannt. Der Vorsitzende sowie die weiteren Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an den Sitzungen der Kommissionen des Konzils mit beratender Stimme teilzunehmen.
6. die Erörterung und Beschlußfassung langfristigen Entwicklungsempfehlungen Universität.
( 3) Das Konzil ist unverzüglich einzuberufen, wenn
der der
1. der Senat einen Antrag auf die Wahl von Prorektoren stellt, oder
2. ein Drittel der Mitglieder des Konzils oder eine Mitgliedergruppe des Konzils unter Angabe des beantragten Tagesordnungspunktes gemäß Absatz 2 Windies verlangt und einen Antrag beifügt.
( 4) Das Konzil wird zu seinen Sitzungen schriftlich einberufen. Die Einladung wird unter Beifügung der Tagesordnung und der Beratungsunterlagen mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin abgesandt.
( 5) Wird in einer Sitzung des Konzils eine neue Sitzung zur Fortsetzung der der bisherigen Tagesordnung beschlossen, so genügt es, daß der amtierende Vorsitzende dies mündlich verkündet. Die Einladungsfrist muẞ in diesem Fall mindestens sechs Tage betragen. Eine schriftliche Einladung ist unverzüglich abzusenden.
§ 4
Auslegung und Abweichung
Auslegung
der
( 1) Über die während einer Sitzung auftauchenden Zweifel hinsichtlich der Geschäftsordnung entscheidet der amtierende Vorsitzende.
( 2) Eine Abweichung von den Vorschriften der Geschäftsordnung ist im Einzelfall nur zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht. Dieser Widerspruch kann nur während der Verhandlung des Tagesordnungspunktes erhoben werden. Spätere Einsprüche beeinträchtigen die Gültigkeit der gefaßten Beschlüsse
nicht.
II.
Sitzungen
sch
§5 Einberufung
( 1) Sitzungstermin und Tagesordnung universitätsöffentlich bekanntzugeben.
sind
( 2) Das Konzil ist rechtzeitig einzuberufen für
1. die Wahl des Rektors und der Prorektoren,
2. die Wahl des Vorstandes des Konzils( Art. 11 Abs. 2 VGO),
3. die Beschlußfassung über die Grundordnung und Zweideren Änderung( Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 38 als be VGO), VGO), Abr
4. die Verabschiedung und die Änderung seiner Geschäftsordnung,
5. die Beratung des jährlichen Rechenschaftsberichts chste des Rektorates und die Stellungnahme dazu( Art. 10 nich Abs. 1 Nr. 4 VGO),
§ 6 Tagesordnung
( 1) Der Vorstand stellt die Tagesordnung auf. Anträge, die nach pflichtgemäßem Ermessen nicht in den des Aufgabenbereich Konzils fallen, sind zurückzuweisen; über solche Anträge ist das Konzil zu unterrichten.
( 2) Die Beschlußunterlagen sollen in der Regel einen Beschlußentwurf, eine Begründung des Beschlußentwurfs sowie einen Hinweis auf die Rechtsgrundlage enthalten.
( 3) Das Konzil kann vor Eintritt in die Tagesordnung durch GO- Beschluß
1. Gegenstände auf eine spätere Sitzung vertagen; dabei ist anzugeben, wann oder unter welchen Umständen die Angelegenheit erneut behandelt werden soll;
2. vom Vorstand zurückgewiesene Anträge auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung setzen;
3. die Reihenfolge der
ordnungspunkten ändern.
Beratung von Tages
Vertagung kann gemäß§ 8 Abs. 7 auch während der Behandlung des betreffenden Gegenstandes beantragt werden. Ein Antrag auf Vertagung muß angeben, wann oder unter welchen Umständen eine Angelegenheit erneut verhandelt werden soll.
( 4) Das Konzil kann die Sitzung vor Erledigung der Tagesordnung schließen( GO- Antrag). Sofern nichts anderes beschlossen wird, werden die nicht erledigten
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