Heft 
(1995) 3
Seite
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Beratungsgegenstände in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufgenommen.

§ 7 Öffentlichkeit

( 1) Das Konzil tagt öffentlich, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist. Das Konzil kann den Ausschluß der Öffentlichkeit beschließen( GO- Antrag;§ 80 Abs. 1 BBHG).

( 2) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem amtierenden Vorsitzenden. Er hat das Hausrecht und kann Zuhörer, die durch ihr Verhalten die Sitzung stören, ermahnen oder von der Sitzung ausschließen. Ist eine Sitzung aufgrund von Störungen durch die Öffentlichkeit nicht nicht ordnungsgemäß weiterzuführen, so kann der amtierende Vorsitzende die Öffentlichkeit für den zu behandelnden Tages­ordnungspunkt aufheben. Ist die Aufhebung der Öffent­lichkeit nicht durchsetzbar, so kann das Konzil oder, wenn keine Abstimmung hierüber durchführbar ist, der amtierende Vorsitzende entscheiden, daß die Sitzung an einem anderen Ort oder zu einem anderen Zeitpunkt nichtöffentlich weitergeführt wird.

§ 8 Beratung

( 1) Der amtierende Vorsitzende hat für jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Beratung zu eröffnen. Die gemeinsame Beratung ( GO- Antrag) gleichartiger oder verwandter Gegen­stände kann jederzeit beschlossen werden.

( 2) Die Sitzungsteilnehmer haben das Recht, nach Worterteilung zur Sache zu sprechen, sowie das Recht, Anträge zu stellen. In Angelegenheiten der Grundordnung besitzt auch der Senat Antragsrecht ( Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 2 VGO). Weiteren Personen kann auf Beschluß des Konzils als Sachverständigen das Rederecht erteilt werden.

( 3) Wer zur Sache sprechen oder Anträge stellen will, meldet sich zur Aufnahme in die Rednerliste. Die Rednerliste kann durch Beschluß geschlossen werden( GO- Antrag). Vor der Abstimmung über einen Antrag auf Schluß der Rednerliste ist diese zu verlesen.

( 4) Die Sitzungsteilnehmer erhalten das Wort in der Reihenfolge der eingegangenen Wortmeldungen. Mit Zustimmung des Redners können andere Sitzungsteilnehmer Zwischenfragen stellen. Au­Berhalb der Rednerliste kann das Wort zur direkten Erwiderung erteilt werden. Dem Antragsteller oder ( bei mehreren Antragstellern) dem Berichterstatter kann das Wort ebenfalls außerhalb der Rednerliste erteilt werden. Will der amtierende Vorsitzende zur

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Sache sprechen, so hat er sich in die Rednerliste einzutragen.

( 5) Das Konzil kann die jeweilige Redezeit zu einzelnen Beratungsgegenständen begrenzen( GO­Antrag). Überschreitet ein Redner die Redezeit, so entzieht ihm der amtierende Vorsitzende nach ein­maliger Ermahnung das Wort.

( 6) Der amtierende Vorsitzende schließt die Beratung, wenn die Rednerliste erschöpft ist oder die Beratung mit den Stimmen von zwei Dritteln der Anwesenden geschlossen worden ist. Vor der Abstimmung über einen Antrag auf Schluß der Beratung( GO- Antrag) ist die Rednerliste zu verlesen.

( 7) Das Konzil kann die Beratung über einzelne Beratungsgegenstände durch Beschluß vertagen ( GO- Antrag). Bei Vertagung ist anzugeben, wann oder unter welchen Umständen die Angelegenheit erneut behandelt werden soll.

( 8) Anträge zu einzelnen Beratungsgegenständen- einschließlich der Änderungs- und Zusatzanträge, ausgenommen Anträge zur Geschäftsordnung- sind ( ggf. nach mündlichem Vortrag) in der Regel dem amtierenden Vorsitzenden unverzüglich schriftlich zu überreichen und vom Antragsteller zu unter­zeichnen. Nach Eröffnung der Abstimmung dürfen Anträge nicht mehr gestellt werden.

( 9) Jedes Mitglied kann eine Unterbrechung der Sitzung( GO- Antrag) unter Angabe der Dauer beantragen. Wird der Antrag angenommen, so muß der amtierende Vorsitzende die Rednerliste nach der Unterbrechung neu eröffnen. Wenn ein ord­nungsgemäßer Ablauf der Sitzung nicht gewährleistet ist, hat der amtierende Vorsitzende die Sitzung auf bestimmte Zeit zu unterbrechen. Ist nach Wiederaufnahme der Sitzung der ordnungsgemäße Ablauf nicht zu gewährleisten, kann der amtierende Vorsitzende die Sitzung beenden.

§ 9

Anträge zur Geschäftsordnung

( 1) Anträge zur Geschäftsordnung( GO- Anträge) dürfen sich ausschließlich mit dem Ablauf der Sitzung befassen.

( 2) Anträge zur Geschäftsordnung sind Anträge auf

1. Feststellung der Beschlußfähigkeit(§ 11 Abs. 2) 2. Vertagung vor Eintritt in die Tagesordnung (§ 6 Abs. 3 Nr. 1)

3. Aufnahme zurückgewiesener Tagesordnungs­punkte(§ 6 Abs. 3 Nr. 2)

4. Änderung der Reihenfolge der Beratung (§ 6 Abs. 3 Nr. 3)

5. Schluß der Sitzung(§ 6 Abs. 4)

6. Unterbrechung der Sitzung(§ 8 Abs. 9)