Heft 
(1995) 3
Seite
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7. Verbindung der Beratung(§ 8 Abs. 1).

8. Durchführung von zwei Lesungen(§ 15 Abs. 2) 9. Vertagung der aufgerufenen Tagesordnungs­

punkte(§ 8 Abs. 7)

10. Schluß der Beratung(§ 8 Abs.6: Zweidrittel­

mehrheit erforderlich)

11. Schließung der Rednerliste(§ 8 Abs. 3)

12. Begrenzung der Redezeit(§ 8 Abs. 5) 13. Ausschluß der Öffentlichkeit(§ 7 Abs. 1) 14. Getrennte Abstimmung(§ 13 Abs. 2: auf Ver­langen eines Mitglieds)

15. Geheime Abstimmung(§ 13 Abs. 4: auf Ver­langen eines Mitglieds)

16. Wahl ohne Abstimmung(§ 14 Abs. 3: kein Mitglied darf widersprechen)

Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung nebeneinander gestellt, so sollen sie in der Reihenfolge dieser Liste zur Abstimmung gestellt werden. Im übrigen entscheidet der amtierende Vorsitzende über die Reihenfolge der Abstimmung über Geschäftsordnungsanträge.

( 3) Geschäftsordnungsanträge können jederzeit außerhalb der Rednerliste von den Mitgliedern gestellt werden; Geschäftsordnungsanträge gemäß§ 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 können jedoch nur vor Eintritt in die Tagesordnung gestellt werden. Erfolgt kein Widerspruch, so ist der Antrag angenommen, ande­renfalls ist vor der Abstimmung ein Redner gegen den Antrag zu hören( Gegenrede). Danach ist ohne weitere Beratung abzustimmen. Die Redezeit zu Geschäftsordnungsanträgen sollte zwei Minuten nicht überschreiten.

des gleichen Gegenstandes erneut einberufen wird und bei der Einladung zur zweiten Sitzung auf diese Regelung hingewiesen wurde( Art. 8 Abs. 4 VGO). Haben einzelne Gruppenvertreter nicht gewählt, wer­den ihre Sitze bei der Feststellung der Be­schlußfähigkeit nicht mitgerechnet. aliow

( 2) Die Beschlußfähigkeit ist vom amtierenden Vorsitzenden festzustellen, wenn die Beschluß­fähigkeit von einem Mitglied des Konzils angezwei­felt wird( GO- Antrag).

Wird vor Beginn einer Abstimmung oder Wahl die Beschlußfähigkeit bezweifelt, so wird die Beschlußfähigkeit vor der Abstimmung oder Wahl festgestellt. Nach Beginn einer Abstimmung oder Wahl kann die Beschlußfähigkeit mit Wirkung für diese Abstimmung oder Wahl nicht mehr bezweifelt werden.

Beschlüsse

§ 12 Beschlußfassung

werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt, soweit das BBHG oder die VGO nichts anderes bestimmen. GO- Anträge werden mit der Mehrheit der abge­gebenen Stimmen gefaßt, soweit diese Geschäfts­ordnung nichts anderes bestimmt( vgl.§ 9 Abs. 2). Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Für Beschlüsse über Änderun­gen der Geschäftsordnung gilt§ 19.

§ 10 Anfragen

Jedes Mitglied des Konzils kann von den Mitgliedern des Rektorats über Vorgänge, die den Aufgabenbereich des Konzils betreffen, durch schriftliche Anfragen Auskunft innerhalb von 14 Tagen verlangen. Anfrage und Antwort sind auch dem Vorsitzenden zuzuleiten.

III. Abstimmung und Wahlen

§ 11 Beschlußfähigkeit

es

( 1) Das Konzil ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Es gilt als beschlußfähig, solange seine Beschlußunfähigkeit nicht festgestellt ist.

Ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder ist das Konzil dann beschlußfähig, wenn in einer ersten Sitzung über den Gegenstand ein Beschluß nicht zustande kam, weil weniger als zwei Drittel der Mitglieder anwesend waren, und das Konzil wegen

§ 13 Abstimmung

( 1) Nach der Beratung gibt der amtierende Vorsitzende die Gelegenheit, weitere Anträge zu stellen, und eröffnet dann die Abstimmung über die Anträge. Die Anträge sollen sich mit Ja oder Nein beantworten lassen; in der Regel sind sie so zu fassen, daß vom amtierenden Vorsitzenden gefragt werden kann, ob die Zustimmung erteilt werde oder nicht. Die Anträge sind auf Wunsch vor der Abstim­mung zu verlesen.

( 2) Jedes Mitglied kann eine Teilung des Antrages zur getrennten Abstimmung verlangen( GO- Antrag).

( 3) Abgestimmt wird in der Regel mit Erheben der Stimmkarte. Läßt sich das Abstimmungsergebnis nicht zweifelsfrei feststellen, SO wird die Abstimmung wiederholt.

( 4) Auf Verlangen eines Mitgliedes ist- außer bei GO- Anträgen die Abstimmung geheim durchzuführen( GO- Antrag).

( 5) Bei der Abstimmung soll folgende Reihenfolge eingehalten werden:

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