Heft 
(1995) 3
Seite
38
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2.

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1.

3.

4

Geschäftsordnungsanträge

Änderungsanträge

Zusatzanträge

Abstimmung über den Gegenstand selbst.

Über den weitergehenden Antrag ist grundsätzlich zuerst abzustimmen. Bei Zeitbestimmungen ist über die längere Zeit zuerst zu entscheiden.

( 6) Jedes Mitglied kann spätestens bis 15.00 Uhr des übernächsten Arbeitstages eine kurze schriftliche Erklärung über seine Abstimmung zur Aufnahme in das Protokoll abgeben( Protokollnotiz), wenn er diese während der Behandlung des Tagesordnungspunktes angekündigt und in ihrem Tenor bekanntgegeben hat. Bei geheimer Abstimmung darf das persönliche Abstimmungsverhalten nicht Gegenstand der

Protokollnotiz sein.

§ 14 Wahlen

( 1) Die Wahlen des Rektors und der Prorektoren finden gemäß den Vorschriften der Wahlordnung auf verschiedenen Sitzungen des Konzils statt.

( 2) Die Wahl von Mitgliedern von Kommissionen des Konzils finden im Rahmen einer Konzilssitzung unter Leitung des amtierenden Vorsitzenden des Konzils statt. Die Vertreter der Mitgliedergruppen werden durch die jeweilige Gruppe gewählt. Wahlvorschläge hierzu können noch auf der Sitzung eingebracht werden; die Zustimmung der Kandidaten ist erforderlich.

( 3) Die Wahlen gemäß Absatz 2 finden nach den Grundsätzen der relativen Mehrheitswahl statt. Sind mehrere Sitze zu vergeben, hat jedes Konzilsmitglied so viele Stimmen, wie Sitze zu vergeben sind. Stehen mehrere Kandidaten zur Verfügung, gelten Nein­Stimmen als ungültige Stimmen; Stimmenthaltungen sind stets ungültige Stimmen. Stimmenhäufung ist unzulässig.

§ 15

Verfahren beim Erlaß oder bei der Änderung der Grundordnung

( 1) Anträge auf Erlaẞ oder Änderung der Grundordnung sind an die Mitglieder mindestens 35 Tage vor dem Sitzungstermin abzusenden. Än­derungsanträge von Mitgliedern des Konzils müssen dem Vorsitzenden mindestens 21 Tage vor dem Sitzungstermin vorliegen und an die Mitglieder des Konzils mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin abgesandt werden. Auf der Sitzung können Änderungsanträge nur noch gestellt werden, sofern sie eine Kombination alternativer ordnungsgemäß versandter Änderungsanträge darstellen.

( 2) Für das Verfahren gemäß Absatz 1 ist auf Be­schluß eine zweite Lesung möglich( GO- Antrag). Auf Beschluß können Teile der zu lesenden Vorschrift zu Abschnitten zusammengefaßt und so gelesen werden. Der amtierende Vorsitzende kann die Beratung und Abstimmung über einzelne Bestimmungen verbinden, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Zwischen den Lesungen müssen mindestens sechs Tage liegen. Obuldozz0A EL

( 3) Der Erlaß der Grundordnung gemäß Absatz 1 bedarf einer Schlußabstimmung.

IV.

Kommissionen

§ 16

Einsetzen und Aufgaben

( 1) Das Konzil kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben im Rahmen seines Aufgabenbereichs Kommissionen einsetzen. Im Einsetzungsbeschluß sind Aufgaben, Zahl der Mitglieder und Stell­vertreter anzugeben. Die Kommissionen können Sachverständige mit beratender Stimme hinzuziehen. In den Kommissionen sollen alle Mitgliedergruppen vertreten sein.

( 2) Die Kommissionen sind an ihren Auftrag gebunden und dem Konzil verantwortlich. Sie haben das Ergebnis ihrer Beratung dem Konzil in Gestalt einer Beschlußvorlage über den Konzilsvorstand vor­zulegen.

( 3) Die Kommissionen wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Über Sitzungen ist Protokoll zu führen.

V.

Geschäftsstelle und Protokollführung bo

§ 17 Geschäftsstelle A

Der Vorstand und die Kommissionen des Konzils werden bei der Erledigung ihrer Aufgaben von der Geschäftsstelle unterstützt. Die Geschäftsstelle bereitet insbesondere Sitzungen technisch vor und führt Protokoll. Der Vorsitzende ist berechtigt, allen Mitarbeitern der Geschäftsstelle fachliche Weisungen im Rahmen seiner Zuständigkeit zu erteilen.

§ 18 Protokoll

( 1) Über jede Sitzung des Konzils ist ein Beschlußprotokoll zu fertigen, das von von dem Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

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