( 2) Die Sitzungen des Konzils können zur TÄT POTSDAM
Erleichterung und Kontrolle der Protokollführung auf Tonträger aufgenommen werden. In nichtöffentlichen Sitzungen können Mitglieder der Aufzeichnung ihrer Beiträge widersprechen. Die verwendeten Tonträger werden bei der Geschäftsstelle aufbewahrt, bis das jeweilige Protokoll genehmigt ist, und anschließend gelöscht.
( 3) Sitzungsprotokolle müssen zumindest die nachstehenden Angaben enthalten:
1. Ort, Beginn und Ende der Sitzung,
2. die Namen der Mitglieder gemäß Anwesenheitsliste,
3. eine Aufzählung der Tagesordnungspunkte,
4. den Wortlaut der Beschlüsse unter Angabe des Antragstellers und des verkündeten Abstimmungsergebnisses mit Ausnahme der GO
Anträge.
( 4) Das Protokoll ist spätestens zwei Wochen nach der Sitzung zu versenden; es gilt als genehmigt, wenn innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei den Mitgliedern kein schriftlicher Einspruch mit einem Berichtigungsvorschlag eingelegt wird. Kommt aufgrund eines Einspruchs eine Einigung mit dem Protokollführer Protokollführer nicht zustande, SO entscheidet das Konzil. Das genehmigte Protokoll kann in der Geschäftsstelle von jedem Universitätsmitglied eingesehen werden.
VI.
Schlußbestimmungen
§ 19
Änderungen
Änderungen dieser Geschäftsordnung können nur mit absoluter Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden.
gen
§ 20 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung und ihre Änderungen treten mit der Annahme durch das Konzil in Kraft.
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