Heft 
(1995) 5
Seite
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tige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen; entsprechendes gilt für Studienleistungen.

§ 10

Klausurarbeiten

( 1) Klausuren im Rahmen des Prüfungsverfahrens sind schriftliche Prüfungen, die unter Aufsicht in begrenzter Zeit von mindestens zwei und höchstens fünf Stunden Dauer mit zugelassenen Hilfsmitteln durchgeführt werden. Eine abschließende Liste der zugelassenen Hilfsmittel ist gleichzeitig mit der Ankündigung des Prüfungstermins bekanntzugeben. Über die Zulassung der Hilfsmittel entscheidet der vom Prüfungsausschuß benannte Prüfer, der die Arbeit auch begutachtet und benotet. Die Arbeit ist von zwei Gutachtern zu bewerten.

( 2) Den Studierenden werden für die Klausur oder für einen Klausurteil( Stoffgebiet) von dem vom Prüfungsaus­schuß benannten Prüfer schriftlich bis zu drei Themen gestellt. Näheres regeln die besonderen Prüfungsbestim­mungen des jeweiligen Studienganges. Der Termin der Klausur wird den Studierenden mindestens 10 Tage vorher mitgeteilt.

( 3) Wurde eine Klausurarbeit wiederholt und erneut mit nicht ausreichend bewertet, können die besonderen Prüfungsbestimmungen des jeweiligen Studienganges vorsehen, daß sich der Kandidat auf Antrag einer einmaligen mündlichen Ergänzungsprüfung unterziehen kann; eine Meldung beim Prüfungsamt der Universität ist hierbei nicht notwendig. Das dadurch ermittelte Ergebnis ( ausreichend oder nicht ausreichend) wird als Klausurnote gewertet.

( 4) Die Klausuren sind in der Regel in deutscher Sprache zu schreiben.

§ 11

Mündliche Prüfungen

( 1) Die mündlichen Prüfungen werden vor mindestens zwei Prüfern( Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer mit einem Beisitzer als Einzelprüfung oder als Gruppenprü­fung mit höchstens vier Kandidaten abgelegt. Hierbei wird jeder Kandidat in einem Stoffgebiet grundsätzlich nur von einem Prüfer geprüft. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Kandidat mindestens 15 Minuten, höchstens jedoch 60 Minuten im Einzelfall. Das Nähere regeln die besonderen Prüfungsbestimmungen der einzelnen Studiengänge. Vor der Festsetzung der Note gemäß§ 14 hört der Prüfer die anderen an einer Prüfung mitwirkenden Prüfer an.

( 2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhal­

ten.

( 3) Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden als Zuhörer zugelassen, solange und soweit die Durchführung der Prüfung dadurch nicht beeinträchtigt wird und der Kandidat nicht widerspricht. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich jedoch nicht auf die

Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Kandidaten.

( 4) Die mündliche Prüfung kann aus einem wichtigen Grund unterbrochen werden. Ein neuer Prüfungstermin ist so festzusetzen, daß die Prüfung unverzüglich nach Fortfall des Unterbrechungsgrundes stattfindet. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. Eine erneute Anmeldung zur Prüfung ist in diesem Falle nicht erforderlich. Die Gründe, die zu Unterbrechung einer Prüfung geführt haben, werden dem Prüfungsausschuẞ mitgeteilt.

§ 12 Prüfungsrelevante Studienleistungen

( 1) Die besonderen Prüfungsbestimmungen der einzelnen Studiengänge können für die Diplom- Vorprüfung anstelle der Klausur oder der mündlichen Prüfung studienbeglei­tende benotete Leistungsnachweise vorsehen, wenn die Studienleistung nach Anforderung und Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig ist. Es können bis zu drei prüfungsrelevante Studienleistungen zu einer Fachnote zusammengefaßt werden; die Benotung richtet sich dann nach§ 14 Abs. 2 und 3 dieser Rahmenprüfungsordnung, wobei jede einzelne Prüfungsleistung mit mindestens ausreichend bewertet sein muß.

( 2) Die besonderen Prüfungsbestimmungen der einzelnen Studiengänge können für begründete Einzelfälle abwei­chende Prüfungsformen zulassen; die Entscheidung darüber trifft der Prüfungsausschuẞ.

§ 13

Zusatzprüfungen

( 8)

edA

( 1) Die Studierenden können sich im Rahmen der Diplom­Vorprüfung oder der Diplomprüfung außer in den durch die besonderen Prüfungsbestimmungen des jeweiligen Faches vorgeschriebenen Fachprüfungen auch in zusätzlich gewählten Fächern prüfen lassen.

( 2) Diese Prüfungen unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des Studienganges, deren Teil sie sind. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, bei der Berechnung der Gesamtnote jedoch nicht berücksichtigt. Die Prüfungsmeldung zu einer Zusatzprüfung muß spätestens vor Abschluß der letzten vorgeschriebenen Prüfungsleistung erfolgen.

§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1= 2=

3=

sehr gut( eine hervorragende Leistung) gut( eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt) befriedigend( eine Leistung, die durchschnittli­chen Anforderungen entspricht)

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