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ΘΕΡΑ
I. Rechts- und
politicarum; Dr. rer. pol.) auf Grund eines ordentlichen Promotionsverfahrens(§§ 2-16);
Verwaltungsvorschriften 12( b) den akademischen Grad und die Würde eines Dok
Promotionsordnung der
Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen
Fakultät der Universität Potsdam
für die Promotion zum Doktor der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ( Dr. rer. pol.)
Vom 15. Dezember 1994
tors der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften eh
renhalber( doctor rerum politicarum honoris causa; Dr. rer. pol. h. c.) auf Grund eines Ehrenpromotionsverfahrens(§ 17).
§ 2 Promotionsleistungen und deren Zweck
Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. Sie wird auf Grund SET einer wissenschaftlichen Arbeit( Dissertation), die auf selbständiger Forschungstätigkeit beruht, und einer bestandenen mündlichen Prüfung( Disputation) vorgenom
Auf Grund§ 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg- Brandenburgisches Hochschulgesetz vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) hat die Universität Potsdam am 15. Dezember 1994 folgende Promotionsordnung als Satzung erlassen: 12
Übersicht
§ 1 Doktorgrade
§ 2 Promotionsleistungen und deren Zweck Promotionsausschuẞ
§ 3
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
§ 5 Promotionseignungsprüfung
§ 6 Dissertation
§7 Zulassung zur Promotion und Eröffnung des
Promotionsverfahrens
§8 Bestellung der Gutachter
§ 9 Beurteilung der Dissertation
§ 10 Prüfungskommission
§ 11 Mündliche Prüfung( Disputation)
§ 12 Prüfungsergebnisse
§ 13 Veröffentlichung der Dissertation
§ 14 Verleihung des Doktorgrades
§ 15 Ungültigkeit der Promotionsleistungen
§ 16 Ungültigkeit und Entziehung des Doktorgrades
§ 17 Ehrenpromotion
§ 18 Einsicht in die Promotionsakte
§ 19 Inkrafttreten/ Übergangsregelungen)
§ 1 Doktorgrade
men.
§ 3 Promotionsausschuẞ
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ТАНИЕ
( 1) Die ordentlichen Promotionsverfahren werden im Namen der Fakultät vom Promotionsausschuß der Fakultät durchgeführt.
( 2) Der Promotionsausschuß besteht aus den hauptberuflich tätigen Professoren, den entpflichteten hauptberuflichen Professoren der Fakultät, den an der Fakultät habilitierten Privatdozenten der Fakultät sowie einem promovierten Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbei
Der wissenschaftliche Mitarbeiter wird vom Fakultätsrat auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und Inimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Aper Promotionsausschusses teil. Den Vertretern der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Fakultätsrat kommt das Vorschlagsrecht zu. Externe Gutachter werden auf Antrag in diesem Promotionsverfahren stimmberechtigte Mitglieder des Promotionsausschusses. izviU
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Die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Potsdam verleiht
( a) den akademischen Grad eines Doktors der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften( doctor rerum
1
Bestätigt mit Schreiben des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 26.4.1995
2 Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.
( 3) Vorsitzender des Promotionsausschusses ist der Dekan. Sein Stellvertreter wird von dem Promotionsausschuß aus dem Kreis der ihm angehörenden hauptberuflich tätigen Professoren gewählt.
( 4) Der Promotionsausschuß tagt nichtöffentlich.
( 5) Der Promotionsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner ständigen Mitglieder ( Absatz 2 Satz 1) anwesend ist. Der Promotionsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
( 6) Der Promotionsausschuẞ kann bestimmte Entscheidungen dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses zur Erledigung übertragen.
( 7) Entscheidungen des Promotionsausschusses oder seines Vorsitzenden sind dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
( 8) Der Vorsitzende informiert den Promotionsausschuẞ einmal jährlich über den Stand der Promotionsverfahren.
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