Heft 
(1995) 5
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50
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ΘΕΡΑ

I. Rechts- und

politicarum; Dr. rer. pol.) auf Grund eines ordent­lichen Promotionsverfahrens(§§ 2-16);

Verwaltungsvorschriften 12( b) den akademischen Grad und die Würde eines Dok­

Promotionsordnung der

Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen

Fakultät der Universität Potsdam

für die Promotion zum Doktor der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ( Dr. rer. pol.)

Vom 15. Dezember 1994

tors der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften eh­

renhalber( doctor rerum politicarum honoris causa; Dr. rer. pol. h. c.) auf Grund eines Ehrenpro­motionsverfahrens(§ 17).

§ 2 Promotionsleistungen und deren Zweck

Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. Sie wird auf Grund SET einer wissenschaftlichen Arbeit( Dissertation), die auf selbständiger Forschungstätigkeit beruht, und einer be­standenen mündlichen Prüfung( Disputation) vorgenom­

Auf Grund§ 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschu­len des Landes Brandenburg- Brandenburgisches Hoch­schulgesetz vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) hat die Universität Potsdam am 15. Dezember 1994 folgende Promotionsordnung als Satzung erlassen: 12

Übersicht

§ 1 Doktorgrade

§ 2 Promotionsleistungen und deren Zweck Promotionsausschuẞ

§ 3

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen

§ 5 Promotionseignungsprüfung

§ 6 Dissertation

§7 Zulassung zur Promotion und Eröffnung des

Promotionsverfahrens

§8 Bestellung der Gutachter

§ 9 Beurteilung der Dissertation

§ 10 Prüfungskommission

§ 11 Mündliche Prüfung( Disputation)

§ 12 Prüfungsergebnisse

§ 13 Veröffentlichung der Dissertation

§ 14 Verleihung des Doktorgrades

§ 15 Ungültigkeit der Promotionsleistungen

§ 16 Ungültigkeit und Entziehung des Doktorgrades

§ 17 Ehrenpromotion

§ 18 Einsicht in die Promotionsakte

§ 19 Inkrafttreten/ Übergangsregelungen)

§ 1 Doktorgrade

men.

§ 3 Promotionsausschuẞ

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ТАНИЕ

( 1) Die ordentlichen Promotionsverfahren werden im Namen der Fakultät vom Promotionsausschuß der Fakul­tät durchgeführt.

( 2) Der Promotionsausschuß besteht aus den hauptberuf­lich tätigen Professoren, den entpflichteten hauptberufli­chen Professoren der Fakultät, den an der Fakultät habilitierten Privatdozenten der Fakultät sowie einem promovierten Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbei­

Der wissenschaftliche Mitarbeiter wird vom Fakultätsrat auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und Inimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Aper Promotionsausschusses teil. Den Vertretern der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Fakultätsrat kommt das Vorschlagsrecht zu. Externe Gutachter werden auf Antrag in diesem Promotionsverfahren stimmberechtigte Mitglieder des Promotionsausschusses. izviU

gs BM19

Die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Potsdam verleiht

( a) den akademischen Grad eines Doktors der Wirt­schafts- und Sozialwissenschaften( doctor rerum

1

Bestätigt mit Schreiben des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 26.4.1995

2 Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.

( 3) Vorsitzender des Promotionsausschusses ist der Dekan. Sein Stellvertreter wird von dem Promotionsaus­schuß aus dem Kreis der ihm angehörenden hauptberuf­lich tätigen Professoren gewählt.

( 4) Der Promotionsausschuß tagt nichtöffentlich.

( 5) Der Promotionsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner ständigen Mitglieder ( Absatz 2 Satz 1) anwesend ist. Der Promotionsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

( 6) Der Promotionsausschuẞ kann bestimmte Entschei­dungen dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses zur Erledigung übertragen.

( 7) Entscheidungen des Promotionsausschusses oder seines Vorsitzenden sind dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.

( 8) Der Vorsitzende informiert den Promotionsausschuẞ einmal jährlich über den Stand der Promotionsverfahren.

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