Heft 
(1995) 5
Seite
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§ 4 Zulassungsvoraussetzungen

( 1) Die Zulassung zur Promotion setzt ein ordnungsge­mäßes Studium in einem Hauptfach auf dem Gebiet Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule

im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes voraus, das mindestens mit einem Prädikatsexamen abgeschlos­sen wurde. Absolventen anderer Studiengänge einer Universität oder gleichgestellten Hochschule können in begründeten Fällen auf Antrag des Betreuers zugelassen werden.

( 2) Fehlende Voraussetzungen nach Absatz 1 können durch eine erfolgreich abgeschlossene Promotionseig­nungsprüfung nach§ 5 ausgeglichen werden.

( 3) Ausländische Examina werden anerkannt, sofern sie einem Abschlußexamen nach Absatz 1 gleichwertig sind. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

( 4) Der Bewerber darf nicht bereits um Zulassung zur Promotion zum Doktor der Wirtschafts- und Sozialwis­senschaften an einer deutschsprachigen Hochschule nachgesucht haben. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuß auf Grund eines schriftlichen, begründeten Antrags des Bewerbers.

( 5) Der Bewerber muß von einem Mitglied des Promoti­onsausschusses als Doktorand angenommen worden sein. Der betreuende Hochschullehrer hat die Annahme dem Dekan unverzüglich mitzuteilen. Mit der Annahme als Doktorand beginnt die Betreuung. Wird das Betreuungs­verhältnis aus Gründen gelöst, die der Doktorand nicht zu vertreten hat, bemüht sich der Promotionsausschuẞ um die Vermittlung eines anderen Betreuers.

( 6) Der Bewerber muß nach Annahme als Doktorand(§ 4 Abs. 5) an zwei Seminaren oder Kolloquia bei verschie­denen Mitgliedern des Promotionsausschusses mit Erfolg teilgenommen und in diesen Veranstaltungen je eine schriftliche Arbeit zur Diskussion gestellt haben.

( 7) Die Zulassung kann versagt werden, wenn Umstände vorliegen, auf Grund deren nach§ 16 dieser Ordnung ein erworbener Doktorgrad entzogen werden könnte.

§ 5 Promotionseignungsprüfung

( 1) Zu einer Promotionseignungsprüfung wird zugelas­sen, wer das Studium der Wirtschafts- oder Sozialwissen­schaften an einer deutschen Fachhochschule mit der Gesamtnote" gut" oder besser abgeschlossen hat.

( 2) Die Promotionseignungsprüfung umfaßt folgende Leistungen:

( a) eine bestandene

bestandene schriftliche wissenschaftliche Arbeit mit einer Bearbeitungszeit von mindestens drei Monaten;

( b) zwei bestandene schriftliche Arbeiten in Form von Abschlußklausuren in den Pflicht- und Wahlpflicht­fächern der Diplom- oder Magisterprüfungsordnung des Faches, das der betreuende Hochschullehrer an der Universität Potsdam vertritt.

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Das Thema der wissenschaftlichen Arbeit und die Fächer, in denen die Abschlußklausuren zu schreiben sind, werden auf Vorschlag des betreuenden Hochschullehrers Promotionsausschuß festgelegt. Die Arbeiten müssen jeweils von zwei Mitgliedern des Promotionsaus­schusses bewertet werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Diplom- oder Magisterprüfungsord­nung des Faches, das der betreuende Hochschullehrer an der Universität Potsdam vertritt, entsprechend.

( 3) Die Promotionseignungsprüfung ist bestanden, wenn die Durchschnittsnote aus den drei Teilleistungen mindestens 3,0 beträgt.

( 4) Über die bestandene Promotionseignungsprüfung und die erbrachten Leistungen erhält der Bewerber eine Be­scheinigung des Dekans.

( 5) Eine nicht bestandene Promotionseignungsprüfung kann nicht wiederholt werden.

( 6) Promotionseignungsprüfungen anderer deutscher Universitäten oder gleichgestellter Hochschulen oder Fakultäten werden anerkannt, soweit sie gleichwertig sind.

( 7) Der Antrag auf Zulassung zur Promotionseignungs­prüfung und auf Anerkennung von Promotionseignungs­prüfungen( Absatz 6) ist schriftlich an den Dekan zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:

1.

2.

3.

ein in deutscher Sprache abgefaßter Lebenslauf, der auch über die akademische Ausbildung und den Werdegang des Bewerbers Aufschluß gibt;

Nachweise über die( teilweise) Erfüllung der in§ 4 Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen;

eine Versicherung darüber,

( a) ob der Bewerber sich bereits früher an der Universität Potsdam oder einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule einer Promoti­onseignungsprüfung unterzogen hat;

( b) ob, wann und mit welchem Erfolg sich der Bewerber bereits früher in einem Promotionsverfah­ren befunden hat.

§ 6 Dissertation

( 1) Die Dissertation muß eine selbständig verfaßte wissenschaftliche Abhandlung aus einem Gebiet der Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften sein, die einen Fortschritt wissenschaftlicher Erkenntnis darstellt. Die Arbeit muß die Befähigung zu vertiefter wissenschaftli­cher Arbeit nachweisen.

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