( 2) Die Dissertation soll in deutscher Sprache abgefaßt sein. Auf schriftlichen Antrag des Bewerbers an den Dekan kann der Promotionsausschuß dem Bewerber gestatten, die Dissertation in einer anderen als der deutschen Sprache vorzulegen.
( 3) Gemeinschaftliche
Forschungsarbeiten
( Gruppendissertationen) und Zusammenfassungen von Einzelarbeiten( kumulierte Arbeiten) werden nicht als Dissertation anerkannt.
( 4) Eine Abhandlung, die der Bewerber in einem anderen Verfahren zur Erlangung eines akademischen Grades vorgelegt hat, kann nur mit Zustimmung des- Promotionsausschusses als Dissertation angenommen werden. Ist die Abhandlung in einem anderen Verfahren zur Erlangung eines Doktorgrades an einer wissenschaftlichen Hochschule erfolglos vorgelegt worden, so kann sie nicht als Dissertation angenommen werden.
§ 7 Eröffnung des Promotionsverfahrens don
( 1) Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens ist schriftlich an den Dekan zu stellen. in one!( 2)
( 2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. drei maschinengeschriebene oder gedruckte, how geheftete oder gebundene und mit Seitenzahlen versehene Exemplare der Dissertation; bnia 2. eine kurze Zusammenfassung des Inhalts der -agnus Dissertation, die das besondere Forschungsziel her20urvorhebt;
3.
ein in deutscher Sprache abgefaßter Lebenslauf, der 10 auch über den wissenschaftlichen Werdegang des Bewerbers Aufschluß gibt;
4. ein amtliches Führungszeugnis;
5.
der Nachweis der Erfüllung der in
( a)§ 4 Abs. 1 bis 3 und
( b)§ 4 Abs. 6
genannten Voraussetzungen;
6. eine Versicherung darüber,
12( a) ob, wann und mit welchem Erfolg sich der 19 Bewerber bereits früher in einem Promotionsverfahren befunden hat;
( b) ob die eingereichte Arbeit oder wesentliche -itomo Teile derselben in einem anderen Verfahren zur Erlangung eines akademischen Grades vorgelegt job worden ist; do
c) daß der Bewerber die Dissertation selbständig der und ohne fremde Hilfe verfaßt, andere als die von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt und die den benutzten Werken wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht hat; der Promotionsausschuß legt tele den Wortlaut der Erklärung fest.
( 3) Das Promotionsverfahren wird auf Antrag des Dekans vom Promotionsausschuß eröffnet, wenn die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.
( 4) Entscheidungen des Promotionsausschusses über die Erfüllung von Zulassungsvoraussetzungen(§§ 4-6)
können schon vor Stellung des Zulassungsantrages beantragt werden; Absatz 1 gilt entsprechend.
( 5) Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens kann zurückgezogen werden, solange noch kein ablehnendes Gutachten vorliegt. Zieht der Bewerber den Antrag zu einem späteren Zeitpunkt zurück, ist das Verfahren erfolglos beendet. monis tim anotesbnim zeb
§8 Bestellung der Gutachter
( 1) Nach der Eröffnung des Promotionsverfahrens bestellt der Promotionsausschuß den Erst- und Zweitgutachter.
( 2) Erstgutachter wird dasjenige Mitglied des Promotionsausschusses, das die Arbeit betreut hat(§ 4 Abs. 5).
bai
( 3) Der Zweitgutachter kann einer anderen Fakultät der Universität Potsdam oder einer anderen wissenschaftlichen Hochschule angehören.
( 4) Der Promotionsausschuß kann bestimmen, daß aus sachlich gebotenen Gründen Zusatzgutachten angefordert werden.
§ 9 Beurteilung der Dissertation
( 1) Jeder Gutachter erstattet ein schriftliches Gutachten und beantragt entweder die Annahme der Dissertation, ihre Rückgabe zur Verbesserung oder ihre Ablehnung. Wenn ein Gutachter die Annahme beantragt, schlägt er gleichzeitig ein Prädikat vor. Prädikate sind
- summa cum laude( mit Auszeichnung),
- magna cum laude( sehr gut),
- cum laude( gut),
- rite( genügend).
( 2) Ein Exemplar der Dissertation und die Gutachten können von den Mitgliedern des Promotionsausschusses eingesehen werden. Die Auslegungsfrist beträgt drei Wochen nach Vorlage aller Gutachten. Jedes Mitglied des Promotionsausschusses hat das Recht, zu der Dissertation und zu den Gutachten schriftlich Stellung zu nehmen und gegen die Annahme oder Ablehnung der Dissertation sowie gegen das vorgeschlagene Prädikat Einspruch zu erheben. Es kann außerdem Veränderungen der eingereichten Dissertation vorschlagen, die bei der Veröffentlichung berücksichtigt werden sollen; die gewünschten Veränderungen müssen schriftlich dargelegt und begründet werden.
( 3) Über die Annahme der Dissertation, ihre Rückgabe zur Verbesserung oder ihre Ablehnung entscheidet der- Promotionsausschuẞ.
( 4) Ist die Dissertation nicht von allen Gutachtern zur Annahme empfohlen worden, muß der Promotionsausschuß mindestens einen weiteren Gutachter bestellen. Das gleiche gilt, wenn ein Gutachter die Bestellung eines weiteren Gutachters beantragt. Nach Vorlage des
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