Zusatzgutachtens entscheidet der Promotionsausschuẞ endgültig über die Annahme der Dissertation, ihre Rückgabe zur Verbesserung oder ihre Ablehnung.
( 5) Die Dissertation ist angenommen, wenn alle Gutachter die Annahme der Arbeit empfohlen haben und bis zum Ablauf der Auslegungsfrist keine Einsprüche erfolgt sind. Die Dissertation wird unter Vorbehalt angenommen, wenn für die Druckreife geringfügige Änderungen oder Ergänzungen erforderlich sind. Veröffe
( 6) Die Dissertation wird dem Bewerber zur Verbesserung zurückgegeben, wenn zu ihrer Annahme erhebliche Änderungen oder Ergänzungen erforderlich sind. Wird die verbesserte Dissertation nicht binnen zwei Jahren vorgelegt, so gilt die Dissertation als abgelehnt. Eine rechtzeitig vorgelegte Dissertation ist erneut nach dem Sach- und Wissensstand zur Zeit der Neuvorlage zu beurteilen.lunov
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( 7) Ist die Dissertation abgelehnt worden, so ist das Promotionsverfahren beendet.
( 8) Der Dekan hat dem Bewerber schriftlich mitzuteilen, ob die Dissertation uneingeschränkt oder mit Vorbehalt angenommen oder zur Verbesserung zurückgegeben oder abgelehnt worden ist.
( 9) Die eingereichten Exemplare der Dissertation verbleiben- auch im Fall der Ablehnung oder der Rückgabe zur Verbesserung- bei den Akten der Fakultät.
( 10) Gutachten sollen bis spätestens vier Monate nach Erhalt der Arbeit vorgelegt werden.
§ 10 Prüfungskommission
( 1) Wenn die Dissertation angenommen worden ist, setzt der Promotionsausschuß die Prüfungskommission ein.(
( 2) Die Prüfungskommission besteht aus
dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses, dem Erstgutachter der Dissertation,
dem Zweitgutachter der Dissertation und d einem weiteren Mitglied des Promotionsausschusses.
Der Vorsitzende des Promotionsausschusses kann sich durch ein Mitglied des Promotionsausschusses, das nicht Mitglied der Prüfungskommission ist, vertreten lassen. Ist der Erst- oder Zweitgutachter gehindert, am weiteren Verfahren teilzunehmen, so wird durch den Vorsitzenden des Promotionsausschusses ein Ersatzmitglied bestellt.
( 3) Der Dekan ist Vorsitzender der Prüfungskommission; er kann den Vorsitz einem anderen Mitglied des Promotionsausschusses, das nicht Gutachter ist,
übertragen.
§ 11 Mündliche Prüfung( Disputation) ช่วย
( 1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt den Termin der mündlichen Prüfung. Der Termin und
der Titel der Dissertation sind den Mitgliedern des Promotionsausschusses rechtzeitig anzuzeigen und
öffentlich bekanntzugeben.
( 2) Die mündliche Prüfung soll der Feststellung dienen, ob der Bewerber in der Lage ist, die von ihm in der Dissertation erarbeiteten Ergebnisse gegenüber Fragen und Einwänden zu begründen oder weiter auszuführen und davon ausgehend wissenschaftlich zu diskutieren.
( 3) Die mündliche Prüfung soll mindestens 60 und höchstens 90 Minuten betragen. Über sie ist eine Niederschrift anzufertigen. Zu Beginn ist dem Bewerber mindestens 20 Minuten, höchstens 30 Minuten Zeit zur Darstellung seiner Ergebnisse zu geben.
( 4) Die mündliche Prüfung ist hochschulöffentlich. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann die Öffentlichkeit aus wichtigem Grunde ausschließen.
( 5) Versäumt der Bewerber ohne zureichende Entschuldigung den Termin der mündlichen Prüfung, so gilt seine Promotion als abgelehnt. Die Entscheidung trifft der Promotionsausschuẞ.
§ 12 Prüfungsergebnisse
( 1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung entscheidet die Prüfungskommission, ob der Bewerber zu promovieren ist, ob die mündliche Prüfung zu wiederholen ist oder ob die Promotion abgelehnt wird. Das mündliche Verfahren kann nur einmal wiederholt werden.
( 2) Ist der Bewerber zu promovieren, so setzt die Prüfungskommission unter besonderer Berücksichtigung der Noten der Gutachten der Dissertation die Gesamtnote der Promotion fest.
( 3) Für die Gesamtnote der Promotion gilt§ 9 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Das Prädikat summa cum laude darf bei Einstimmigkeit der Prüfungskommission vergeben werden.
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( 4) Ist der Bewerber zu promovieren und war die Dissertation unter Vorbehalt angenommen worden(§ 9 Abs. 5), so beschließt die Prüfungskommission, welche Änderungen oder Ergänzungen vor der Vervielfältigung vorzunehmen sind.
( 5) Bei Stimmengleichheit in der Prüfungskommission entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
( 6) Die Entscheidungen der Prüfungskommission werden dem Bewerber unverzüglich mitgeteilt.
§ 13 Veröffentlichung der Dissertation
( 1) Der Bewerber ist verpflichtet, das Ergebnis der Dissertation in gebundener Form der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das Nähere über die Form der Veröffentlichung bestimmt der Promotionsausschuß.
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