( 2) Abweichungen der vervielfältigten Fassung von der angenommenen Fassung einschließlich der zur Erfüllung der Auflage(§ 12 Abs. 4) erforderlichen Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden des Promotionsausschusses und der Gutachter.
( 3) Der Bewerber hat dem Dekan die für die Prüfungsakten und die Gutachter erforderlichen Exemplare kostenfrei abzuliefern. Der Universitätsbibliothek der Universität Potsdam sind kostenfrei abzuliefern:
( a) 60 Pflichtexemplare( Buch- oder Fotodruck) oder IM 06
( b) 10 Pflichtexemplare, wenn ein gewerblicher Verleger die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt und eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachgewiesen wird.
( 4) Werden die Pflichtexemplare nicht innerhalb eines Jahres nach der mündlichen Prüfung eingereicht, so erlöschen alle durch die Promotionsleistungen erworbenen Rechte. Der Promotionsausschuẞ kann auf schriftlichen Antrag des Bewerbers die Frist um höchstens ein Jahr verlängern.
( 5) Die Vollziehung der Promotion setzt die Ablieferung der Pflichtexemplare voraus. Im Fall von Absatz 3 Satz 2 ( b) kann durch Beschluß des Promotionsausschusses Befreiung von diesem Erfordernis gewährt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Arbeit in angemessener Frist veröffentlicht wird und die Pflichtexemplare abgeliefert werden. Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 14 Verleihung des Doktorgrades
( 1) Der Dekan vollzieht die Promotion durch Aushändigung der Promotionsurkunde. Als Tag der Promotion gilt der Tag, an dem die mündliche Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist.
( 2) Die Promotionsurkunde enthält den Titel der Dissertation, die Gesamtnote und den Tag der Promotion. Die Urkunde trägt den Abdruck des Siegels der Universität und wird vom Rektor und vom Dekan unterschrieben. Das Nähere bestimmt das Promotionsausschuß.
( 3) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde ist der Bewerber berechtigt, den Doktorgrad zu führen.
( 4) Die Fakultät führt ein Promotionsbuch, in das Name, Geburtstag und Geburtsort des Promovierten, der Titel der Dissertation, die Namen der Gutachter, die Gesamtnote und der Tag der Promotion eingetragen werden.
§ 15 Ungültigkeit der Promotionsleistungen
( 1) Ergibt sich vor Aushändigung der Promotionsurkunde, daß der Bewerber beim Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen oder bei den Promotionsleistungen eine Täuschung begangen hat oder daß wesentliche Voraus
setzungen für die Zulassung zur Promotion irrtümlich als gegeben angenommen worden sind, so können die Promotionsleistungen durch Beschluß des Promotionsausschusses für ungültig erklärt werden.
( 2) Vor der Beschlußfassung ist dem Bewerber Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
igloho opinuhunting stilbud sib aut nasw nommonsgns § 16 Ungültigkeit und Entziehung des Doktorgrades A
( 1) Der Doktorgrad kann durch Beschluß des Promotionsausschusses entzogen werden, wenn
( a) der Promovierte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr mverurteilt worden ist, oder
( b) wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist, bei deren Vorbereitung oder Begehung er den Doktorgrad mißbraucht hat, oder
( c) der Doktorgrad durch Täuschung erworben worden ist oder wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich angenommen worden sind.lbedot lotus gous us Tobo
( 2) Vor der Beschlußfassung ist der Rektor zu hören. Dem Promovierten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. ( e)
§ 17 Ehrenpromotion
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( 1) Die Fakultät kann den Grad und die Würde eines Doktors der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ehrenhalber( Dr.rer.pol. h.c.) in Anerkennung besonderer Verdienste um die Wirtschafts- und Sozialwissenschaften verleihen.
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nong noiseid sib masW( D) ( 2) Auf Antrag eines hauptberuflich tätigen Professors der Fakultät bildet der Fakultätsrat eine Kommission zur Prüfung der wissenschaftlichen Verdienste des zu Ehrenden. Die Kommission besteht aus dem Dekan, fünf weiteren Mitgliedern des Promotionsausschusses, einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einem Studenten. Die Bildung der Kommission ist allen Mitgliedern des Promotionsausschusses bekanntzugeben. Auf Antrag kann jedes Mitglied des Promotionsausschusses dieser Kommission angehören.
( 3) Ein Vorschlag zur Durchführung der Ehrenpromotion bedarf der Dreiviertel- Mehrheit der Stimmen der Kommissionsmitglieder. Nach dem Vorliegen des Kommissionsvorschlages entscheidet der Fakultätsrat in einer besonderen Sitzung, die vom Dekan einberufen wird. Zum Beschluß über eine Ehrenpromotion ist eine Dreiviertel- Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrates erforderlich.
( 4) Die Ehrenpromotion wird durch Überreichen einer Urkunde vollzogen, in der die Verdienste des Geehrten hervorgehoben werden. Die Urkunde trägt den Abdruck des Siegels der Universität und wird vom Rektor und vom Dekan unterschrieben.
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